Die Abmahnung dient vordergründig der außergerichtlichen Streitbeilegung im geschäftlichen Verkehr und Wettbewerb. Im gewerblichen Rechtschutz, bei Fragen des Urheberrechts, Markenrechts und wettbewerbsrechts verhindert die Abmahnung oftmals kostspielige und langwierige Gerichtsverfahren.
Mittels der Abmahnung können Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Die Absicherung der Ansprüche erfolgt dabei durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Im Falle einer Wiederholung der Verletzungshandlung wird eine Vertragsstrafe fällig.
Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung kann gerichtlich durch eine einstweilige Verfügung oder Klage erzwungen werden. Die Kosten trägt im Falle einer berechtigten Abmahnung der Verletzer. Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen zur Erlangung der Rechtsverfolgungskosten sind dabei unzulässig.
Gericht: LG Köln
Entscheidungstyp: Urteil
Verkündungsdatum: 13.01.2010
Aktenzeichen: 28 O 578/09
Das Amtsgericht Halle hat in einem jüngsten Urteil entschieden, dass für den Upload eines Films ein Streitwert in Höhe von 1200 € unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen sei.
Gericht: AG Halle-Saalkreis
Entscheidungstyp: Urteil
Verkündungsdatum: 24.11.2009
Aktenzeichen: 95 C 3258/09
GGR Rechtsanwälte Jean-Pierre-Jungels-Str. 10 - 55126 Mainz | tel.: 06131 – 6237990 - fax: 06131 – 6233896