Die Abmahnung - Das Original
 
 





Home / Artikel / Urteile / Artikelsammler / Abmahnung Filesharing Filmindustrie: Abmahnungen der Filmindustrie und der Filmverleihindustrie im Jahr 2011

Abmahnung FilesharingFilesharing
Filesharing ist das Übermitteln und Verteilen von Dateien mittels Verwendung eines Peer-to-Peer- oder Torrent - Netzwerks, oder über einen sogenannten One-Klick-Hoster.
Film: Abmahnung der Filmindustrie bzw. Filmverleihindustrie 2011

Der Verlauf des bisherigen Jahres zeigt, dass die Filmindustrie bzw. Filmverleihindustrie immer mehr Abmahnungen wegen FilesharingFilesharing
Filesharing ist das Übermitteln und Verteilen von Dateien mittels Verwendung eines Peer-to-Peer- oder Torrent - Netzwerks, oder über einen sogenannten One-Klick-Hoster.
bzw. wegen Urheberrechtsverletzungen durch beauftragte Kanzleien aussprechen lässt. Zu Beginn der Abmahnwelle wegen Urheberrechtsverletzungen hatte sich die Filmindustrie noch sehr zurückgehalten. Zunächst ließen einige RechteinhaberRechteinhaber
Rechteinhaber ist derjenige, der die Nutzungs-, Verbreitungs- und Vervielfältigungsrechte z.B. von urheberrechtlich geschützten Werken besitzt. Grundsätzlich ist dies der Urheber. Dieser kann diese Rechte auf Dritte übertragen.
aus dem Musikbereich massenhaft Urheberrechtsverletzungen abmahnen. Als nächstes kam die Erotik- / Pornoindustrie hinzu.

Eine der ersten Firmen aus dem Filmbusiness war die Constantin Filmverleih GmbH die über die Kanzlei Waldorf Frommer aus München Urheberrechtsverletzungen an Ihren Filmwerken im großen Umfang abmahnen ließ.

In den letzten beiden Jahren haben immer mehr RechteinhaberRechteinhaber
Rechteinhaber ist derjenige, der die Nutzungs-, Verbreitungs- und Vervielfältigungsrechte z.B. von urheberrechtlich geschützten Werken besitzt. Grundsätzlich ist dies der Urheber. Dieser kann diese Rechte auf Dritte übertragen.
aus der Filmindustrie Kanzleien damit beauftragt, Abmahnungen gegen Tauschbörsennutzer auszusprechen.

Im Folgenden werden einige Beispiele aufgeführt:

 

  • Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München):

    • Tele München GmbH + Co Produktionsgesellschaft

    • Constantin Film Verleih GmbH

    • Tiberius Film GmbH & Co. KG

    • Universum Film GmbH

    • Warner Bros. Entertainment GmbH

 

Die ausgesprochenen Abmahnungen verfolgen den Zweck, dass die Urheberrechtsverletzer zur Rechenschaft gezogen, dass aktuelle und zukünftige Tauschbörsennutzer abgeschreckt und behauptete Umsatzeinbußen aufgrund Raubkopien entsprechend kompensiert werden.

Es ist unbestritten, dass die Filmindustrie durch Raubkopien sicherlich Umsatzeinbußen zu verzeichnen hat. Eine Bericht auf heise online zeigt aber auch, dass für manche RechteinhaberRechteinhaber
Rechteinhaber ist derjenige, der die Nutzungs-, Verbreitungs- und Vervielfältigungsrechte z.B. von urheberrechtlich geschützten Werken besitzt. Grundsätzlich ist dies der Urheber. Dieser kann diese Rechte auf Dritte übertragen.
das Abmahngeschäft ein sehr lukrative Einkommensquelle sein kann. Es wird berichtet, dass der oskarprämierte Film „The Hurt Locker“ an den amerikanischen Kinokassen 17 Millionen US-Dollar eingespielt hat. In den USA wurden über 24.000 Tauschbörsennutzer abgemahnt, die den Film zum Download angeboten haben sollen. Wenn nur 10.000 Abgemahnte die geforderte Ausgleichszahlung von 2.000 US-Dollar geleistet haben sollten, bedeutete dies einen Umsatz von 20 Millionen US-Dollar. Dementsprechend können sich die Abmahnungen auch für die Filmindustrie als lukrative Nebenertragsquellen eröffnen.

Wie auch bei den Abmahnungen aus dem Musik- und Pornobereich wird der Abgemahnte dazu aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärungstrafbewehrte Unterlassungserklärung
Der Rechteinhaber hat z.B. im Falle einer Urheberrechtsverletzung einen Anspruch auf Unterlassen gegen den Verletzer.
Zur Erfüllung dieses Anspruchs wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gegenüber dem Rechteinhaber gefordert.
In einer solchen verpflichtet sich der Unterzeichner für 30 Jahre keine Urheberrechtsverletzung zu Lasten des Rechteinhabers zu begehen, gegen den er die abgemahnte Verletzung begangen hat.
Verstößt er gegen diese Erklärung indem er eine weitere Urheberrechtsverletzung begeht, wird die in der Unterlassungserklärung festgelegte Vertragsstrafe fällig.
abzugeben und Schadensersatzzahlungen, welche sich aus den Anwaltskosten und fiktiven Lizenzgebühren zusammensetzen, zu leisten.

Bei den geforderten Schadensersatzbeträgen handelt es sich in der Regel um Pauschalbeträge die zwischen 380,00 EUR und 1.298,00 EUR pro abgemahnten Film liegen.

RA T. Röttger, LL.M.

 

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