Abmahnung Filesharing

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Abmahnung

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Die Abmahnung im Markenrecht

Das Markengesetz regelt den Schutz der Marke, den Schutz geschäftlicher Bezeichnungen als auch den Schutz geographischer Herkunftsangaben.

Markenfähigkeit

Schutzfähig im Sinne des Markengesetzes können Zeichen wie Wörter, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen, Farben, Farbzusammenstellungen etc. sein.

Der Markenschutz kann in dreierlei Hinsicht entstehen:

1. durch Eintragung der Marke beim Deutschen Patent und Markenamt (DPMA)

2. durch Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr, sofern dadurch das Zeichen Verkehrsgeltung erworben hat

3. durch notorische Bekanntheit

Eintragung einer Marke beim DPMA

Die Eintragung einer Marke beim DPMA erfolgt nach entsprechender Anmeldung und Vorliegens der entsprechenden Voraussetzungen des Markengesetzes.

Erfordernisse der Anmeldung einer Marke

Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke in das Register beim DPMA muss folgende Angaben enthalten:

1. Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen

2. eine Wiedergabe der Marke und

3. ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird

Sodann prüft das DPMA, ob die formellen Voraussetzungen der Markenanmeldung gegeben sind und keine absoluten Schutzhindernisse entgegenstehen. Sofern dies der Fall ist erfolgt die Eintragung in das Markenregister, welches veröffentlicht wird.

Die eingetragene Marke hat eine Schutzdauer von 10 Jahren. Eine Verlängerung der Schutzdauer ist möglich.

Erlöschen der Marke

Die Schutzwirkung der Marke kann nach der Eintragung aus mehreren Gründen erlöschen:

1. durch  Nichtzahlung der Verlängerungsgebühr

2. durch Verzicht

3. durch Verfall (mangelnde Benutzung, Entwicklung der Marke zur Gattungsbezeichnung, Täuschungsgefahr, Wegfall der Inhaberschaft)

4. durch Löschung wegen Nichtigkeit (keine Rechtsinhaberschaft, keine Markenfähigkeit, absolute Eintragungshindernisse, Bösgläubigkeit des Anmelders, Bestehen älterer Rechte)


Markenschutz kraft Verkehrsgeltung

Markenschutz kann auch ohne Eintragung durch Benutzung erfolgen, wenn das Zeichen innerhalb der beteiligten Verkehrskreise Verkehrsgeltung erlangt hat. Eine solche Verkehrsgeltung wird angenommen, wenn das benutzte Zeichen innerhalb der Verkehrskreise zu einem gewissen Grad als identifizierendes Unterscheidungszeichen angesehen wird.

Markenschutz notorisch bekannter Marken

Sofern Zeichen universal bekannt sind, genießen diese aufgrund ihrer Notorietät Markenschutz.

Abmahnung wegen Verstoßes gegen die Ausschließlichkeitsrechte des Markeninhabers

Verstöße gegen das Markengesetz können vom Markeninhaber kostenpflichtig abgemahnt werden.

Insbesondere kann der Markeninhaber Dritten untersagen,

1. ein identisches Zeichen für identische Waren oder Dienstleistungen zu benutzen

2. ein Zeichen zu benutzen, dass wegen der Identität oder Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Zeichen und der erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum Verwechslungsgefahr hervorruft

3. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

Folgende Handlungen stellen eine Markenrechtsverletzung dar:

Das Anbringen, das Anbieten und die Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr sowie diesbezügliche Vorbereitungshandlungen.

Abmahnung wegen Verwechslungsgefahr der Marke

Der praktisch häufigste Fall eines Markenrechtsstreits befasst sich mit der Thematik der Verwechslungsgefahr.
Der Markeninhaber ist befugt, Dritten im geschäftlichen Verkehr zu untersagen, ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.
Die Bestimmungen der Verwechslungsgefahr ist rein normativer Natur. Es sind alle Umstände des Einzelfalls heranzuziehen und zu berücksichtigen.

Im Rahmen der jeweiligen Bewertung ist insbesondere der Grad der Ähnlichkeit der im Streit stehenden Bezeichnung, die Kennzeichnungskraft und der Grad der Ähnlichkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen maßgebend.

Abmahnung wegen Rufausbeutung oder Verwässerung einer bekannten Marke

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass unberechtigte Dritte versuchen, den guten Ruf einer bekannten Marke auszunutzen, indem diese in direktem Zusammenhang mit den eigenen Waren und Dienstleistungen benutzt wird. Hier besteht Gefahr, dass die bekannte Marke ihre Kennzeichnungskraft verliert und damit auch einen oder den entscheidenden wertbildenden Faktor.

Verteidigung gegen Abmahnung wegen Markenverletzung

Da nicht jede Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung auch begründet ist, wird dem Abgemahnten die Möglichkeit gegeben, sich gegen eine unberechtigte Abmahnung zur Wehr zu setzen.
Insbesondere rechtsmissbräuchliche Abmahnungen, die zum Zwecke der Gebührenerzielung auf den Weg gebracht werden sind unzulässig.

Daneben sieht das Gesetz ihm nummerischer Reihenfolge weitere Einreden und Einwendungen vor, mittels derer eine Abmahnung erfolgreich abgewehrt werden kann.

Abwehr der Abmahnung aufgrund Verjährung

Auch im Markenrecht finden die Verjährungsvorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung mit der Folge, dass Markenrechtsverletzungen nach Ablauf der jeweiligen Verjährungsfrist nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden können. Der Abgemahnte kann sich auf der anderen Seite erfolgreich hierauf berufen und die Abmahnung somit abwehren.

Abwehr der Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung durch Verwirkung von Ansprüchen

Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, die Benutzung einer eingetragenen Marke mit jüngerem Zeitrang für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu untersagen, soweit er die Benutzung der Marke während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, dass die Anmeldung der Marke mit jüngerem Zeitrang bösgläubig vorgenommen worden ist.
Dies bedeutet für die Praxis, dass der Markenrechtsinhaber umgehend nach Kenntnisnahme des Markenrechtsverstoßes tätig werden muss, sofern er seine Rechte wahren möchte.

Abwehr der Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung aufgrund Bestandskraft der Eintragung einer Marke mit jüngerem Zeitrang

Der Inhaber einer jüngeren Marke hat die gesetzlich normierte Möglichkeit, Ansprüche des Inhabers einer älteren Marke zurückzuweisen, wenn die jüngere Marke zu einem Zeitpunkt erworben wurde, zu dem die ältere Marke eingetragen war jedoch hätte gelöscht werden können.
Der Inhaber der jüngeren Marke soll hier nicht dafür bestraft werden, dass er es unterlassen hat, die prioritätsältere Marke löschen zu lassen.

Abwehr der Abmahnung wegen Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben; Ersatzteilgeschäft / Recht der Gleichnamigen

Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr

1. dessen Namen und Anschrift zu benutzen,

2. Ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften vormachen oder Dienstleistungen, wie insbesondere ihre Art, ihre Beschaffenheit, ihre Bestimmung, ihren Wert, ihre geographische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, zu benutzen, oder

3. die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung zu benutzen, soweit die Benutzung dafür notwendig ist, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt.

Einwand der Erschöpfung

Von weit reichender Bedeutung im innergemeinschaftlichen Handel mit Markenprodukten ist die Regelung des § 24 MarkenG. Der dort geregelte Grundsatz der Erschöpfung besagt, dass der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung nicht das Recht hat, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die mit seinem Einverständnis in Deutschland oder in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des EWR Abkommens in den Verkehr gebracht worden sind.

Diese Regelung dient vordergründig dem Schutz des freien Warenverkehrs. Waren und Produkte sollen im europäischen Wirtschaftsraum zirkulieren können, ohne dass es zu einer künstlichen Abschottung der Märkte und damit einhergehend zu unsachlichen Preissteigerungen kommt.

Mangelnde Benutzung

Das Markengesetz sieht vor, dass die Marke innerhalb von fünf Jahren seit der Eintragung auch tatsächlich benutzt werden muss. Ist dies nicht der Fall kann der Inhaber der eingetragenen Marke gegen Dritte Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, Vernichtung und Auskunft nicht mehr geltend machen.

Abschließend lässt sich festhalten, dass das Markengesetz sowohl für den Markeninhaber als auch für den Abgemahnten eine Vielzahl an vorschriften vorsieht, die zu einem sachgerechten Interessenausgleich führen können.


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