Die Abmahnung - Das Original
 
 





Home / Wer mahnt Was ab / KANZLEIEN / W / Waldorf Frommer / Mehr zum Thema Abmahnungen Waldorf Frommer / Abmahnung Waldorf Frommer Rechtsanwälte: Besteht ein Anspruch auf Schadensersatz und wenn ja, in welcher Höhe?

Abmahnung Waldorf Frommer Rechtsanwälte: Besteht ein Anspruch auf SchadensersatzSchadensersatz
Ausgleich eines Schadens
und wenn ja, in welcher Höhe?

Die Münchner Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer mahnt immer wieder InternetanschlussinhaberInternetanschlussinhaber
Inhaber des Telefonanschlusses, zugleich Rechnungsempfänger
wegen der unterstellten unerlaubten Verwertung geschützter Werke (Filme, Musik / Tonträger und Hörbücher) in sog. P2P-NetzwerkeP2P-Netzwerke
Tauschbörse für Daten
/ Tauschbörsen ab.

Der Abgemahnte wird im Rahmen der ausgesprochenen Abmahnung dazu aufgefordert, gegenüber dem jeweiligen RechteinhaberRechteinhaber
Rechteinhaber ist derjenige, der die Nutzungs-, Verbreitungs- und Vervielfältigungsrechte z.B. von urheberrechtlich geschützten Werken besitzt. Grundsätzlich ist dies der Urheber. Dieser kann diese Rechte auf Dritte übertragen.
eine strafbewehrte Unterlassungserklärungstrafbewehrte Unterlassungserklärung
Der Rechteinhaber hat z.B. im Falle einer Urheberrechtsverletzung einen Anspruch auf Unterlassen gegen den Verletzer.
Zur Erfüllung dieses Anspruchs wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gegenüber dem Rechteinhaber gefordert.
In einer solchen verpflichtet sich der Unterzeichner für 30 Jahre keine Urheberrechtsverletzung zu Lasten des Rechteinhabers zu begehen, gegen den er die abgemahnte Verletzung begangen hat.
Verstößt er gegen diese Erklärung indem er eine weitere Urheberrechtsverletzung begeht, wird die in der Unterlassungserklärung festgelegte Vertragsstrafe fällig.
abzugeben und einen pauschalisierten SchadensersatzSchadensersatz
Ausgleich eines Schadens
zu leisten.

Im Gegensatz zu den meisten anderen Kanzleien, die für RechteinhaberRechteinhaber
Rechteinhaber ist derjenige, der die Nutzungs-, Verbreitungs- und Vervielfältigungsrechte z.B. von urheberrechtlich geschützten Werken besitzt. Grundsätzlich ist dies der Urheber. Dieser kann diese Rechte auf Dritte übertragen.
aus der Musik- und Filmbranche Abmahnungen aussprechen, splittet die Kanzlei Waldorf Frommer die Pauschale in Anwaltskosten und fiktive Lizenzgebühren auf. In der Regel fordert Waldorf Frommer Anwaltskosten in Höhe von 506,00 €. Diese berechnen sich aus einer 1,0er Gebühr aus einem StreitwertStreitwert
Der Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren.
in Höhe von 10.000 € plus Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 €.

Die fiktive Lizenzgebührfiktive Lizenzgebühr
Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzungen
wird pro Titel, abhängig von der Werkart, auf 300,00 € (Hörbücher) oder 450,00 € (Musikalbum, Film) beziffert. Wird beispielsweise das Anbieten eines Films in einer TauschbörseTauschbörse
Als Tauschbörse wird eine Plattform oder ein Ort bezeichnet, an dem ein kostenfreier oder kostengünstiger Austausch von Waren, Dienstleistungen, Medien oder Daten vollzogen wird. Zum Austausch von Daten dienen unter anderem Peer-to-Peer-Netzwerke.
Das Tauschen bzw. Teilen von Dateien ist grundsätzlich zulässig, soweit es sich dabei nicht um urheberrechtliche geschützte Werke handelt und den Beteiligten keine ausdrückliche Einwilligung des Rechteinhabers für diese Verwertungsform erteilt wurde.
abgemahnt, wird eine Gesamtforderung von 956,00 € geltend gemacht. Handelt es sich um zwei Filme, steigt die pauschale Forderung dementsprechend auf 1.406,00 €.

Die Abgemahnten stellen sich immer wieder die Frage, ob die RechteinhaberRechteinhaber
Rechteinhaber ist derjenige, der die Nutzungs-, Verbreitungs- und Vervielfältigungsrechte z.B. von urheberrechtlich geschützten Werken besitzt. Grundsätzlich ist dies der Urheber. Dieser kann diese Rechte auf Dritte übertragen.
gegenüber dem Abgemahnten überhaut einen Anspruch auf SchadensersatzSchadensersatz
Ausgleich eines Schadens
haben und wenn ja, wie hoch darf dieser ausfallen.

Der Anspruch auf SchadensersatzSchadensersatz
Ausgleich eines Schadens
im Wege der sogenannten LizenzanalogieLizenzanalogie
Berechnungsgrundlage für die Höhe von Schadensersatzforderungen bei Urheberrechtsverletzungen
wird aus dem § 97 Abs. 2 UrhG hergeleitet und besteht grundsätzlich dann, wenn ein Nutzer einer sog. Internettauschbörse (z.B. eDonkey, BitTorrent oder eMule) ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Rahmen dieser Internettauschbörse ohne Einwilligung der RechteinhaberRechteinhaber
Rechteinhaber ist derjenige, der die Nutzungs-, Verbreitungs- und Vervielfältigungsrechte z.B. von urheberrechtlich geschützten Werken besitzt. Grundsätzlich ist dies der Urheber. Dieser kann diese Rechte auf Dritte übertragen.
anderen Nutzern zum Download anbietet.

Dieses Anbieten zum Download stellt nach ständiger Rechtsprechung ein öffentliches Zugänglichmachen dar, das grundsätzlich nur dem RechteinhaberRechteinhaber
Rechteinhaber ist derjenige, der die Nutzungs-, Verbreitungs- und Vervielfältigungsrechte z.B. von urheberrechtlich geschützten Werken besitzt. Grundsätzlich ist dies der Urheber. Dieser kann diese Rechte auf Dritte übertragen.
des Werkes zusteht.

Geschieht dieses öffentliche Zugänglichmachen ohne die erforderliche Einwilligung des Rechteinhabers, greift derjenige, der das Werk zum Download anbietet, rechtswidrig in das NutzungsrechtNutzungsrecht
Übertragenes Nutzungsrecht an geistigem Eigentum eines Dritten
der öffentlichen Zugänglichmachung aus § 19a UrhG ein. § 19a UrhG besagt:

„Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.“

Wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die Einwilligung des Rechteinhabers urheberrechtlich geschützte Dateien mittels einer TauschbörseTauschbörse
Als Tauschbörse wird eine Plattform oder ein Ort bezeichnet, an dem ein kostenfreier oder kostengünstiger Austausch von Waren, Dienstleistungen, Medien oder Daten vollzogen wird. Zum Austausch von Daten dienen unter anderem Peer-to-Peer-Netzwerke.
Das Tauschen bzw. Teilen von Dateien ist grundsätzlich zulässig, soweit es sich dabei nicht um urheberrechtliche geschützte Werke handelt und den Beteiligten keine ausdrückliche Einwilligung des Rechteinhabers für diese Verwertungsform erteilt wurde.
/ P2P-NetzwerkeP2P-Netzwerke
Tauschbörse für Daten
Dritten zum Download anbietet, ist dem verletzten RechteinhaberRechteinhaber
Rechteinhaber ist derjenige, der die Nutzungs-, Verbreitungs- und Vervielfältigungsrechte z.B. von urheberrechtlich geschützten Werken besitzt. Grundsätzlich ist dies der Urheber. Dieser kann diese Rechte auf Dritte übertragen.
gem. § 97 Abs. 2 UrhG zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Ein Anspruch auf SchadensersatzSchadensersatz
Ausgleich eines Schadens
besteht. In der rechtlichen Praxis ist umstritten, in welcher Höhe der SchadensersatzSchadensersatz
Ausgleich eines Schadens
in den vorliegenden Fällen angesetzt werden darf.

In ihren Abmahnungen verweist die Kanzlei Waldorf Frommer auf ein Urteil des Amtsgerichts München vom 11.11.2009 (Az. 142 C 14130/09), in welchem der Klägerin, einem Verlagshaus und zugleich Rechteinhaberin an einem Hörbuch, ein SchadensersatzSchadensersatz
Ausgleich eines Schadens
in Höhe von 500,00 Euro zugesprochen wurde. Dieser SchadensersatzSchadensersatz
Ausgleich eines Schadens
stünde der Klägerin gemäß § 97 Abs. 2 UrhG zu und berechne sich im Wege der sogenannten LizenzanalogieLizenzanalogie
Berechnungsgrundlage für die Höhe von Schadensersatzforderungen bei Urheberrechtsverletzungen
, so die Aussage des Gerichts.

Es existieren drei Berechnungsmethoden bzgl. der Berechnung der Schadensersatzhöhe bei Urheberrechtsverletzung.

  1. Ermittlung des tatsächlichen Schadens

  2. Berechnung des Verletzergewinns

  3. Fiktive LizenzgebührFiktive Lizenzgebühr
    Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzungen

Eine ausführliche Darstellung können Sie der Seite infodocc.info entnehmen: Die Berechnung des Schadensersatzes im Falle eines Urheberrechtsverstoßes.

Der verletzte RechteinhaberRechteinhaber
Rechteinhaber ist derjenige, der die Nutzungs-, Verbreitungs- und Vervielfältigungsrechte z.B. von urheberrechtlich geschützten Werken besitzt. Grundsätzlich ist dies der Urheber. Dieser kann diese Rechte auf Dritte übertragen.
hat ein Wahlrecht, welche Berechnungsform des Schadensersatzes er anwendet.

Die Ermittlung des tatsächlich entstanden Schadens ist in den Filesharingfällen so gut wie unmöglich. Der RechteinhaberRechteinhaber
Rechteinhaber ist derjenige, der die Nutzungs-, Verbreitungs- und Vervielfältigungsrechte z.B. von urheberrechtlich geschützten Werken besitzt. Grundsätzlich ist dies der Urheber. Dieser kann diese Rechte auf Dritte übertragen.
ist in der Regel nicht in der Lage nachzuweisen, wie lange eine Datei zum Download angeboten worden ist und wie viele Nutzer auf die Datei zugegriffen haben. Dementsprechend wird diese Berechnungsmethode in den Filesharingfällen nicht angewendet.

Der Abgemahnte bzw. der Urheberrechtsverletzer veräußert die angeboten Dateien in den meisten Fällen nicht, so dass auch kein Verletzergewinn entstanden ist, den der RechteinhaberRechteinhaber
Rechteinhaber ist derjenige, der die Nutzungs-, Verbreitungs- und Vervielfältigungsrechte z.B. von urheberrechtlich geschützten Werken besitzt. Grundsätzlich ist dies der Urheber. Dieser kann diese Rechte auf Dritte übertragen.
abschöpfen könnte, so dass diese Berechnungsmethode in diesen Fällen ebenfalls keine Anwendung findet.

In der Regel wird auf die Methode der fiktiven LizenzgebührLizenzgebühr
Entgelt für Lizenzerwerb
zurückgegriffen.

Hierbei wird ein fiktiver Lizenzbetrag errechnet, den vernünftige Parteien als Lizenzgeber und Lizenznehmer für die streitgegenständliche Nutzung als LizenzgebührLizenzgebühr
Entgelt für Lizenzerwerb
vereinbart hätten.
Dabei ist es irrelevant, inwieweit der Abgemahnte eine Lizenzierung überhaupt vorgenommen hätte, da es sich um eine Fiktion handelt.

Wie bereits oben dargelegt, setzt die Kanzlei Waldorf Frommer eine fiktive Lizenzgebührfiktive Lizenzgebühr
Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzungen
in Höhe von 300,00 € bis 450,00 € pro abgemahnten Titel an. Ein Großteil der Gerichte sehen eine fiktive Lizenzgebührfiktive Lizenzgebühr
Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzungen
in Höhe von 450,00 € für einen Spielfilm als angemessen an.

Das Landgericht Hamburg hat in einem weiteren Urteil (18.03.2011, Az. 310 O 367/10) dem RechteinhaberRechteinhaber
Rechteinhaber ist derjenige, der die Nutzungs-, Verbreitungs- und Vervielfältigungsrechte z.B. von urheberrechtlich geschützten Werken besitzt. Grundsätzlich ist dies der Urheber. Dieser kann diese Rechte auf Dritte übertragen.
eines Porno-Films einen SchadensersatzSchadensersatz
Ausgleich eines Schadens
in Höhe von 1.000,00 € zugesprochen.

In den Urteilen wird nie darauf eingegangen, dass das Tauschen von urheberrechtlich geschützten Dateien über einer TauschbörseTauschbörse
Als Tauschbörse wird eine Plattform oder ein Ort bezeichnet, an dem ein kostenfreier oder kostengünstiger Austausch von Waren, Dienstleistungen, Medien oder Daten vollzogen wird. Zum Austausch von Daten dienen unter anderem Peer-to-Peer-Netzwerke.
Das Tauschen bzw. Teilen von Dateien ist grundsätzlich zulässig, soweit es sich dabei nicht um urheberrechtliche geschützte Werke handelt und den Beteiligten keine ausdrückliche Einwilligung des Rechteinhabers für diese Verwertungsform erteilt wurde.
nicht mit dem Vertrieb von Verwertungslizenzen an Unterlizenznehmer vergleichbar ist. Dies ist in unseren Augen einer der größten Angriffspunkte dieser Rechtsprechung.

Insbesondere sollte auch eine Unterscheidung darüber getroffen werden, ob es sich bei dem abgemahnten Werk um einen bekannten und aufwendig produzierten Spielfilm handelt, wie es in der Regel bei den Werken der RechteinhaberRechteinhaber
Rechteinhaber ist derjenige, der die Nutzungs-, Verbreitungs- und Vervielfältigungsrechte z.B. von urheberrechtlich geschützten Werken besitzt. Grundsätzlich ist dies der Urheber. Dieser kann diese Rechte auf Dritte übertragen.
ist, die die Kanzlei Waldorf Frommer vertritt, oder ob es sich um einen in der Regel billig produzierten Pornofilm handelt.

Eine pauschale Aussage über die Höhe des angemessenen Schadensersatzes ist grundsätzlich nicht möglich. Es kommt in einem solchen Fall immer auf eine Einzelfallbetrachtung an.

RA T. Röttger, LL.M.
Michael Hampf

 

Blogverzeichnis - Blog Verzeichnis bloggerei.de