Abmahnungen können bei Verstößen gegen Bestimmungen des Wettbewerbsrechts, Markenrechts, Urheberrechts oder gegen andere Vorschriften wie die Preisangabenverordnung oder Rechte wie das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ausgesprochen werden.
1. Rechtsmißbräuchliche Abmahnung
Oftmals finden sich in diesem Zusammenhang rechtsmissbräuchliche Abmahnungen insb. der Musik- und Filmindustrieindustrie. Diese werden nicht selten allein aus Gründen der Gebührenerzielung auf den Weg gebracht.
Häufig kommt es beim Kauf und Verkauf von Waren über virtuelle Handelsplattformen (E-Commerce) wie bspw. eBay oder Amazon zu rechtlichen Streitigkeiten, die meist mit einer Abmahnung beginnen und nicht selten in einer Klage enden.
Im Falle einer Abmahnung sollte daher auch geprüft werden, ob eine solche Massenabmahnung vorliegt.
2. Indizien einer Massenabmahnung
Massenabmahnungen lassen sich bei genauerer Betrachtung leicht erkennen.
Gemein ist nahezu allen Massenabmahnungen, dass es sich bei dem vorgeworfenen Verstoß um einen sog. "Bagatellverstoß" handelt. Diese sind zwar abmahnfähig, jedoch alles andere als erheblich wettbewerbsbeeinträchtigend i.S.d. § 3 UWG. Auffällig ist in diesem Zusammenhang die Benutzung von pauschalisierten Standardformularen durch den Abmahnenden.
Diese lassen sich oftmals daran anerkennen, dass der Abgemahnte in der einleitenden Anrede nicht persönlich genannt wird, sondern die Formulierung "Sehr geehrte Damen und Herren" verwendet wird. Ein weiteres Indiz für ein Standardformular und somit für eine Massenabmahnung ist die ausschließliche Versendung des Schriftverkehrs per Fax.
In diesen Fällen ist zu beobachten, dass auch die anwaltliche Vertretung eines Abgemahnten nicht persönlich tituliert wird, sondern allenfalls mit der Anrede "Sehr geehrter Herr Kollege". Dies ist auch verständlich, da im Falle von Massenabmahnungen schnell die Übersicht verloren geht, wer denn abgemahnt wurde. Bei Faxgeräten besteht zudem die Besonderheit, dass sie mit Seiten oder Nummernzählern ausgestattet sind, die auf dem Briefkopf zu erkennen sind, wenn sie nicht deaktiviert werden. Im Vergleich mit anderen Betroffenen kann hieraus, aus den fortlaufenden Nummern, ebenfalls auf eine Massenabmahnung geschlossen werden.
Ein weiteres Indiz ist die Geltendmachung einer unangemessen hohen Vertragsstrafe und nicht selten ein zu hoch angesetzter Streitwert.
Die Prüfung der Zulässigkeit gestaltet sich in der Praxis schwierig, so dass die formellen Anforderungen einer Abmahnung im Einzelnen zu prüfen sind.
3. Voraussetzungen der Abmahnung
Die Abmahnung ist formfrei und unterliegt somit nicht dem Schriftformerfordernis. Dennoch bietet sich allein aus Beweisgründen die Einhaltung der Schriftform an.
3.1 Aktivlegitimation
Die Berechtigung zur Abmahnung hängt grundsätzlich vom jeweils (vermeintlich) verletzten Schutzrecht ab, sog. Aktivlegitimation.
Insbesondere direkte Konkurrenten, folglich Mitbewerber, sind neben Wirtschafts- und Verbraucherverbänden aktivlegitimiert, wenn sie die Verletzung eines Schutzrechts geltend machen wollen. Für die Inhaber eines Online-Shops bedeutet dies beispielsweise, dass sie von jedem anderen Inhaber eines Online-Shops abgemahnt werden können, soweit diese die gleichen oder ähnliche Produkte vertreiben. Ebenso ist der Urheber eines Werkes im Falle eines Verstoßes seiner Urheber- und Nutzungsrechte stets befugt, jegliche Form der Verletzung kostenpflichtig abzumahnen. Gleiches gilt im Markenrecht. Sofern eine Markenrechtsverletzung vorliegt, kann der Inhaber der Marke umgehend den Verletzer kostenpflichtig abmahnen.
3.2 Anspruchsgegner
Die Parteien sind so genau zu bezeichnen, dass kein Zweifel an der Person besteht. Im Falle einer GmbH o.ä. Gesellschaftsformen muss die vertretungsberechtigte Person benannt werden, wobei die Bezeichnung "vertreten durch den Geschäftsführer" als ausreichend erachtet wird.
Sollte daher eine Falschbezeichnung bzw. eine Verwechslung vorliegen, dann ist dies dem Abmahner unverzüglich mitzuteilen. Dieser wird so gezwungen, eine erneute Abmahnung mit den entsprechenden Angaben zu formulieren.
3.3 Anspruch
In der Abmahnung muss der Anspruch substantiiert dargelegt werden.
Erforderlich ist die Wiedergabe des zutreffenden Sachverhalts, eine zumindest kurze rechtliche Begründung, weshalb ein Verstoß vorliegt sowie der Hinweis auf die Rechtswidrigkeit dieser Handlung. Es empfiehlt sich dabei, die Sachverhaltsdarstellung und rechtliche Bewertung so ausführlich zu gestalten, dass diese auch dem nicht juristisch Ausgebildeten verständlich wird. Fehlt es hieran, empfiehlt es sich, den Abmahnenden zu einer substantiierten Begründung aufzufordern.
3.4 Unterlassungserklärung/ Fristsetzung/ Androhung rechtliche Schritte
Der Abmahnung muss eine Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beiliegen. Die Abmahnung muss dem Abgemahnten eine Frist setzen, bei deren Verstreichen die Einleitung gerichtlicher Schritte angedroht wird.
Hinsichtlich des Unterlassungsgebotes gilt der Grundsatz, dass die konkrete Verletzungsform so bestimmt als irgend möglich zu bezeichnen ist, d.h., die Unterlassungsverpflichtungserklärung darf nicht zu weit gefasst werden.
Fehlen diese Angaben kann die Abmahnung seitens des Gerichts als zu unsubstantiiert zurückgewiesen werden mit der Folge, dass der Abmahnende die Kosten zu tragen hat, wenn der Verletzer sofort anerkennt. Zu tragen hat der Abmahnende dann die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, unter Einschluss der Gerichtskosten und der eigenen Kosten, sowie der Kosten des Verfahrensgegners.
3.5 Vollmacht
Im Falle einer eigenen Abmahnung sollte man eine Vollmacht hinzufügen. Dies gilt schon deshalb, um zum einen etwaige Verzögerungen in der Beantwortung der Abmahnung durch den Störer zu vermeiden, der durch eine Nachfrage nach bestehender Vollmacht Zeit zu gewinnen sucht; zum anderen, weil bei Erstellung und Absendung der Abmahnung keine genaue Kenntnis betreffend der Praxis des Gerichts und dem von ihm vertretenen Auffassung besteht.
Zum Teil wird vertreten, dass eine Vollmacht zwingend beigefügt werden muss. Folgt man dieser Auffassung, bietet sich aus strategischen Gründen eine Gegenabmahnung an, mit dem Hinweis der fehlenden Vollmacht.
3.6 Reaktionsmöglichkeiten
Die Reaktionsmöglichkeiten richten sich danach, ob eine unberechtigte oder eine berechtigte Abmahnung vorliegt (siehe unten).
3.7 Schutzschrift
Da im Vorfeld meist ungewiss ist, ob eine Abmahnung berechtigt oder unberechtigt ist, empfiehlt sich in jedem Fall die Hinterlegung einer Schutzschrift bei den entsprechenden Gerichten. In vielen Fällen folgt einer Abmahnung der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Diese kann "in dringenden Fällen" ohne mündliche Verhandlung erlassen werden. Dem entgegenzuwirken dient die Schutzschrift, mittels derer beantragt wird, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen zumindest jedoch nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Die Schutzschrift ist in solchen Fällen an dasjenige Gericht zu richten, dass der Antragsteller anrufen wird.
Im Wettbewerbsrecht sowie im Falle von Internetstreitigkeiten (bspw. Filesharing) ist es dabei wegen des so genannten fliegenden Gerichtsstandes notwendig, eine Schutzschrift bei mehreren Gerichten zu hinterlegen. In jedem Fall sollte daher die Schutzschrift zumindest sowohl beim Gerichtsstand des Abmahnenden als auch des Abgemahnten hinterlegt werden. Die uferlose Anwendung der Grundsätze des fliegenden Gerichtsstands unterliegt mittlerweile gewissen Begrenzungen.
3.8 Abschlussschreiben
Kommt es dennoch zum Erlass einer einstweiligen Verfügung, sollte der Abmahnende ein Abschlussschreiben verfassen, da der Unterlassungsanspruch durch die einstweilige Verfügung nur einstweilen gesichert ist.
Das Abschlussschreiben, mit dem der Unterzeichnende die Verfügung als endgültige Regelung anerkennt, hat zur Folge, dass ein nachfolgendes Klageverfahren in der Sache ausgeschlossen wird. Zudem kann das Abschlussschreiben im Gegensatz zur einstweiligen Verfügung nach der Verjährung nicht wieder aufgehoben werden.
3.9 Unberechtigte Abmahnung
Im Falle einer unberechtigten Abmahnung kann eine Gegenabmahnung sinnvoll sein, mit der Aufforderung, weitere Abmahnungen zu unterlassen. In dieser Konstellation wäre zudem die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen denkbar.
Ebenfalls denkbar wäre die Erhebung einer negativen Feststellungsklage mit dem Antrag festzustellen, dass dem Abmahnenden kein Anspruch auf die Abgabe einer Unterlassungserklärung zusteht.
Der Abgemahnte hat hier den Vorteil, dass der Abmahnende die Beweislast dafür trägt, dass ihm der Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung zusteht. Keinesfalls sollte der Abgemahnte untätig bleiben, da ihm eine Antwortpflicht obliegt.
3.10 Berechtigte Abmahnung
Stellt sich heraus, dass die Abmahnung zu Recht erfolgte, bietet sich eine uneingeschränkte Abgabe der geforderten Erklärungen in eindeutiger Form an.
Der Abgemahnte vermeidet mit diesem Schritt die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens. Zur sicheren Vermeidung eines Klageverfahrens sollte eine Abschlusserklärung abgegeben werden.
Für den Fall einer Abmahnung, die zwar dem Grunde nach berechtigt ist, jedoch hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtungserklärung zu weit formuliert ist oder hinsichtlich der Höhe der Vertragsstrafe unangemessen erscheint, empfiehlt sich die Abgabe der geforderten Erklärungen mit Einschränkungen oder mit abweichenden Formulierungen.
Der Abgemahnte hat so die Möglichkeit, die Unterlassungserklärung abzugeben unter Ablehnung der Kostenverpflichtung.
Zu beachten ist bei dieser Vorgehensweise, dass die modifizierte Unterlassungsverpflichtungserklärung des Abgemahnten die Unterbreitung eines abweichenden Angebots darstellt, das der Abmahnende zunächst annehmen muss, bevor es verbindlich wird. Nimmt er dieses Angebot hingegen nicht an, besteht weiterhin das Risiko eines Gerichtsverfahrens.
Allerdings kann der Abmahnende dann nicht mehr auf Abgabe der Unterlassungserklärung, sondern lediglich auf Ersatz seiner Kosten klagen. Obwohl beide Verfahren im Wesentlichen die gleiche Hauptfrage – Bestehen eines Verstoßes – betreffen, wird die Klage auf Kostenerstattung einen wesentlich geringeren Streitwert aufweisen.
Dementsprechend reduziert sich die Motivation des Abmahnenden, das ggf. komplizierte Verfahren durchzuführen, sollte er dies dennoch tun, ist das finanzielle Prozessrisiko erheblich gemindert. Keinesfalls sollte der Verzicht des Fortsetzungszusammenhangs erklärt werden. Dieser führt dazu, dass jeder neue Verstoß in der Sache eine neue Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe auslöst.
3.11 Kostenproblematik
Ein wesentlicher Streitpunkt im Zusammenhang mit Abmahnungen ist die Kostenerstattungspflicht. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Abmahnende den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen von dem Abgemahnten verlangen.
Im Falle einer unberechtigten Abmahnung scheidet ein Kostenerstattungsanspruch in der Regel aus. Umgekehrt kann der Abgemahnte im Falle einer unberechtigten Abmahnung Gegenansprüche geltend machen. Mit einer erfolgreichen negativen Feststellungsklage kann der zu Unrecht Abgemahnte eine Klärung der Rechtslage herbeiführen sowie die Kosten dieser Verteidigungsmaßnahmen erstattet bekommen, die er allerdings bei lediglich außergerichtlicher Verteidigung gegen die Abmahnung auf der Basis eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs gesondert einklagen muss.
Bei offensichtlich missbräuchlicher Abmahnung und entsprechendem Vorsatz des Abmahnenden kann sich ebenfalls ein Erstattungsanspruch ergeben.
Selbst wenn der zu Unrecht Abgemahnte die Kosten nicht erstattet bekommt, kann die außergerichtliche Geltendmachung derselben taktisch sinnvoll sein, da die Gegenseite dann oft den Fall für erledigt erklärt.
4. Fazit
Im Moment bieten die Rechtsprechung und die bestehenden Gesetze immer wieder Möglichkeiten, Abmahnungen allein aus kommerziellen Gründen zu betreiben. Dennoch ist zu beachten, dass berechtigte Abmahnungen nach wie vor legitim sind und ein wichtiges Schutzmittel zur Verteidigung eigener und gewerblicher Rechte darstellen.
GGR Rechtsanwälte Jean-Pierre-Jungels-Str. 10 - 55126 Mainz | tel.: 06131 – 6237990 - fax: 06131 – 6233896