| Abmahnkosten | |
Alternativen: |
Abmahngebühren, Erstattungskosten |
| Kurzbeschreibung: | Kosten für die Ausbringung der Abmahnung |
Wesentlicher Streitpunkt im Zusammenhang mit den Abmahnungen ist die Kostenerstattungspflicht (Abmahnkostenerstattungsanspruch). Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Abmahnende den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen von dem Abgemahnten verlangen. Im Falle einer unberechtigten Abmahnung scheidet ein Kostenerstattungsanspruch in der Regel aus. Umgekehrt kann der Abgemahnte im Falle einer unberechtigten Abmahnung Gegenansprüche geltend machen. Mit einer erfolgreichen negativen Feststellungsklage kann der zu Unrecht Abgemahnte eine Klärung der Rechtslage herbeiführen sowie die Kosten dieser Verteidigungsmaßnahmen erstattet bekommen, die er allerdings bei lediglich außergerichtlicher Verteidigung gegen die Abmahnung auf der Basis eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs gesondert einklagen muss. Bei offensichtlich missbräuchlicher Abmahnung und entsprechendem Vorsatz des Abmahnenden kann sich ebenfalls ein Erstattungsanspruch ergeben. Selbst wenn der zu Unrecht Abgemahnte die Kosten nicht erstattet bekommt, kann die außergerichtliche Geltendmachung derselben taktisch sinnvoll sein, da die Gegenseite dann oft den Fall für erledigt erklärt. |
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