| Akteneinsicht | |
Alternativen: |
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| Kurzbeschreibung: | Einsicht in die Ermittlungsakte |
Zur Ermittlung des Anschlussinhabers können die Rechteinhaber im Falle eines Urheberrechtsverstoßes als Verletzte gemäß § 406e Abs. 1 StPO Akteneinsicht verlangen. Überwiegende schutzwürdige Interessen der Anschlussinhaber sind dabei zu berücksichtigen. In der Praxis hat das strafrechtliche Akteneinsichtsrecht im Zusammenhang mit den Filesharingabmahnungen mit der Einführung des zivilrechtlichen Auskunftsanspruch gemäß § 101 Urhebergesetz an Bedeutung verloren. |
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