Die Abmahnung - Das Original
 
 




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Auskunft

Alternativen: 

Auskunftsanspruch, Auskunftserteilung
Kurzbeschreibung:  Anspruch des Rechteinhabers gegen den Verletzer auf Auskunft

Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben, § 101 UrhG.