Die Abmahnung - Das Original
 
 





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Beweislast

Alternativen: 

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Kurzbeschreibung:  Die Beweislast legt fest, welche Partei in einem Prozess Tatsachenbehauptungen beweisen muss.

In einem Prozess trägt grundsätzlich jede Partei die Beweislast für die Tatsachen, die zum Tatbestand einer ihr günstigen Rechtsnorm gehören.

Im Bereich der Abmahnungen wegen Filesharings trifft den Abmahnenden grundsätzlich die Pflicht und das Risiko, eine Rechtsverletzung zu beweisen.

Mit der Ermittlung des Namens und der Adresse des Anschlussinhabers anhand der IP-Adresse kommt der Rechteinhaber der ihm obliegenden Beweislast insoweit nach, als dass diese Beweis als sogenannte Anscheinsbeweise eine Rechtsverletzung durch den Abgemahnten nicht nur möglich, sondern auch plausibel erscheinen lassen.

Als Anscheinsbeweis gelten Erfahrungssätze, die stark genug sind, die volle Überzeugung des Gerichts von einem bestimmten Geschehensablauf auch dann zu begründen, wenn nicht alle Einzelheiten des Sachverhaltsgeschehens ermittelt werden konnten.

Der Abgemahnte muss in diesem Fall im Rahmen der sogenannten Sekundarbeweislast, den Tatvorwurf nicht nur bestreiten, sondern auch Tatsachen darlegen und beweisen, die den Anscheinsbeweis erschüttern mit dem Ziel, dass das Gericht nach dem Sachvortrag des Abmahners vom Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung nicht mehr (ohne weiteres) überzeugt ist.


 

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