Die Abmahnung - Das Original
 
 




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Dringlichkeit

Alternativen: 

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Kurzbeschreibung:  Interesse an „dringlichem“ Rechtsschutz

Dringlichkeit liegt im Falle einer einstweiligen Verfügung vor, wenn zu erwarten ist, dass bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, sich die Rechtsposition des Antragstellers verschlechtert oder eine Verletzung fortdauert und ein Abwarten diesem nicht zumutbar ist.

Die Gerichte weisen Anträge auf eine einstweilige Verfügung regelmäßig nach Ablauf eines Monats nach Kenntnis der Rechtsverletzung bzw. Ausbringung der Abmahnung mangels Dringlichkeit ab. Teilweise wird auch der Ablauf von bis zu sechs oder acht Wochen noch für die Annahme von Dringlichkeit als ausreichend angenommen.

Soweit seit Ausbringung der Abmahnung der Abmahnung mehr als drei Wochen vergangen sind, steigt das Risiko, dass die Gegenseite deren möglichen Unterlassungsanspruch mittels einer einstweiligen Verfügung gegen den Abgemahnten durchsetzen wird.