Die Abmahnung - Das Original
 
 





Home / Abmahnindex



Gerichtliches Auskunftsverfahren

Alternativen: 

-
Kurzbeschreibung:  Durchzuführendes gerichtliches Verfahren vor Auskunft durch die Provider nach § 101 UrhG

Nach Ermittlung einer IP-Adresse wegen Verdachtes auf eine Urheberrechtsverletzung im Internet kann der Rechteinhaber zur Ermittlung des möglichen Täters ein gerichtliches Auskunftsverfahren nach § 101 UrhG durchführen.

Die Provider sind nicht nur berechtigt auf Verlangen der Inhaber von Urheber oder Leistungsschutzrechten Auskunft über die jeweiligen Verbindungsdaten zu erteilen, sondern sie sind vielmehr seit dem 1. September 2008 unter bestimmten Voraussetzungen sogar verpflichtet, die entsprechende Auskunft zu erteilen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 101 UrhG.

Die Auskunftserteilung wurde soweit es um „Verkehrsdaten“ im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG unter einen so genannten "Richtervorbehalt" gestellt. Dies bedeutet, dass die Rechteinhaber die gewünschte Auskunft vom Provider nur dann bekommen können, wenn ein entsprechender gerichtlicher Beschluss ergangen ist. Im Rahmen des Auskunftsverfahrens prüft das Gericht, ob alle gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung der Auskunft vorliegen.

Es wird vorausgesetzt, dass eine offensichtliche Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vorliegt. Die Rechtsprechung hat noch keine einheitlichen Kriterien aufgestellt, wann ein solcher Fall vorliegen und unter welchen Voraussetzungen gewerbliches Ausmaß anzunehmen ist. Anhaltspunkte sind die Art und Schwere der Rechtsverletzung, wenn z.B. eine besonders umfangreiche Datei, wie ein vollständiger Kinofilm oder ein Musikalbum oder Hörbuch, vor oder unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich im Internet öffentlich zugänglich gemacht wurde.


 

Blogverzeichnis - Blog Verzeichnis bloggerei.de