| Öffentlich Zugänglichmachen | |
Alternativen: |
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| Kurzbeschreibung: | Zurverfügungstellen eines Werkes in der Öffentlichkeit |
Ein urheberrechtlich geschütztes Werk wird öffentlich zugänglich gemacht, wenn die Öffentlichkeit die Möglichkeit hat dieses akustisch, visuell oder auf eine andere Art zur Kenntnis zu nehmen. § 19a UrhG überlässt die Entscheidung, ob ein Werk öffentlich zugänglich gemacht wird dem Urheber. Macht ein Dritter ein Werk ohne Einwilligung des Urhebers öffentlich zugänglich, ist dies eine Rechtsverletzung. |
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