Die Abmahnung - Das Original
 
 





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Öffentlich Zugänglichmachen

Alternativen: 

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Kurzbeschreibung:  Zurverfügungstellen eines Werkes in der Öffentlichkeit

Ein urheberrechtlich geschütztes Werk wird öffentlich zugänglich gemacht, wenn die Öffentlichkeit die Möglichkeit hat dieses akustisch, visuell oder auf eine andere Art zur Kenntnis zu nehmen. § 19a UrhG überlässt die Entscheidung, ob ein Werk öffentlich zugänglich gemacht wird dem Urheber.

Macht ein Dritter ein Werk ohne Einwilligung des Urhebers öffentlich zugänglich, ist dies eine Rechtsverletzung.


 

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