| Störerhaftung | |
Alternativen: |
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| Kurzbeschreibung: | Verschuldensunabhängige Haftung für eine Rechtsverletzung (durch einen Dritten) |
Als Störer haftet, wer ohne Täter oder Teilnehmer an einer Rechtsgutverletzung zu sein, in einer Weise willentlich oder adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Rechtsguts beiträgt oder keine Vorkehrungen zur Verhinderung getroffen hat. Der Anschlussinhaber haftet als Störer für Urheberrechtsverletzungen, die von Familienangehörigen oder anderen Anwesenden über diesen Anschluss begangen worden sind, wenn er keine wirksamen Maßnahmen zur Verhinderung der Rechtsverletzungen ergriffen hat. Durch den Störer selber werden keine Verletzungshandlungen begangen, daher setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Für die Haftung des Anschlussinhabers kommt es daher darauf an, inwieweit er zur Prüfung der Handlungen von Drittnutzern verpflichtet ist. Er schuldet Unterlassung und Ersatz der angemessenen Anwaltskosten, jedoch keinen Schadensersatz. |
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