| Vergleich | |
Alternativen: |
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| Kurzbeschreibung: | Vertrag zum gütlichen Abschluss eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahrens. |
Der Vergleich ist gesetzlich geregelt in § 779 BGB. Danach ist ein Vergleich, ein Vertrag durch den der Streit oder Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege des gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird. Ein Vergleich kann sowohl zur Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens, dann er wird als Prozessvergleich bezeichnet, als auch außergerichtlich zur Beendigung eines Rechtsstreits geschlossen werden. |
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