| Verjährung | |
Alternativen: |
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| Kurzbeschreibung: | Zeitpunkt, ab dem ein Anspruch dauerhaft nicht mehr durchsetzbar ist |
Die Verjährung eines Anspruchs ist in den §§ 194 ff. BGB geregelt. Jeder Anspruch unterliegt der Verjährung. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Ablauf der Verjährungsfrist begründet für den Schuldner das Recht seine geschuldete Leistung zu verweigern. Die Verjährung ist eine Einrede, die im gerichtlichen Verfahren von demjenigen erhoben werden muss, der sich auf diese beruft. |
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