Die Abmahnung - Das Original
 
 





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Fliegender Gerichtsstand

Alternativen: 

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Kurzbeschreibung:  Von Klägerseite (frei) wählbarer Gerichtsstand

Grundsätzlich ist die beklagte Partei in einem Zivilrechtsverfahren an Ihrem Wohnsitz oder im Falle einer juristischen Person am Sitz der juristischen Person zu verklagen.

Bei Urheberrechtsverletzungen im Internet (z.B. Filesharing) können sich die Rechteinhaber abweichend von diesem Grundsatz das anzurufende Gericht aussuchen. Dies kann das Gericht sein, in dessen Bezirk der Rechteinhaber oder dessen Prozessbevollmächtigte ihren Sitz haben oder bei dem Gericht, das aus Sicht des Rechteinhabers eine für ihn günstige Rechtsprechung in vergleichbaren Angelegenheiten vertritt.

Dies ist nach Maßgabe des § 32 ZPO zulässig, da bei unerlaubten Handlungen – wie Urheberrechtsverletzungen – das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk die unerlaubte Handlungen begangen worden ist.

Da das Internet überörtlich ist, und somit der Erfolgsort von Rechtsverletzungen überall in Deutschland sein kann, hat der Rechteinhaber über diesen Weg die Möglichkeit, das für ihn günstige Gericht anzurufen.


 

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