Das Gericht entschied, dass der Provider iiNet für die Bereitstellung von Internetdienstleistungen, mit denen Urheberrechtsverletzungen durch Dritte begangen werden, nicht hafte. Der Internetzugang allein begründe nicht die Internetverletzungen, vielmehr seien es Tauschprogramme, wie das Bittorrent-System, welche die Urheberrechtsverletzungen hervorrufen würden, die sich jedoch außerhalb der Kontrolle der Provider befänden und auch ohne Zustimmung derer erfolgten.
| Rubrik: | Urheberrecht |
| Von: | RA Gulden, LL.M. (Medienrecht) Fachanwalt für Urheber-und Medienrecht |
| MEDIENRECHT mainz |
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