Aufgrund dieser Änderung wird eine neue Welle von Abmahnungen Anfang nächsten Jahres erwartet.
Daher raten wir Ihnen, für die Übergangszeit beide Preise anzugeben, d.h. einmal mit dem noch gültigen Mehrwertsteuersatz von 16%, ab dem 01.01.2007 dann mit dem Satz von 19%. Alternativ kann der Online-Shop über den Jahreswechsel offiziell geschlossen werden, bis der neue Mehrwertsteuersatz von 19% eingepflegt ist.
| Rubrik: | Wettbewerbsrecht |
| Von: | RA Gulden, LL.M. (Medienrecht) |
| MEDIENRECHT mainz |
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