Diese Klarheit beansprucht der Nutzer auch im Bereich der Neuen Medien, so dass auch hier Transparenz dahingehend vorliegen muss, wer der eigentliche Anbieter des jeweiligen Dienstes oder des Produktes ist.
Seit dem Inkrafttreten des TDG im Jahre 2001 ist dabei vor allen Dingen der § 6 TDG Gegenstand von unzähligen Gerichtsentscheidungen geworden. Auch heute noch ergehen zahlreiche Abmahnungen, aufgrund von monierten (zum Teil unberechtigten) Verstößen gegen diese Vorschrift.
Dies dürfte bezüglich der Streitfrage über die Platzierung des Web-Impressums nun ein Ende haben. Der BGH hat kürzlich entschieden, dass das Impressum für eine klare und verständliche Anbieterkennzeichnung nicht auf der Startseite bereitgehalten werden muss. Vielmehr sei es ausreichend, wenn das Impressum über zwei Links erreichbar sei.
Der BGH begründete seine Entscheidung mit dem Sinn und Zweck der Impressumspflicht, die darin bestehe, dass der Unternehmer den Verbraucher klar und unmissverständlich darauf hinweist, mit wem er geschäftlich in Kontakt trete. Diesen Anforderungen genügten die Begriffe „Impressum“ oder „Kontakt“, da sich diese zur Bezeichnung von Links durchgesetzt hätten und dies dem durchschnittlichen Internet-User auch bekannt sei.
Diese Entscheidung ist absolut zu befürworten, da hierdurch der ein oder anderen Abmahnung die Grundlage entzogen wird.
BGH, Urteil vom 20.Juli 2006, Az.: I ZR 228/03.
| Rubrik: | Wettbewerbsrecht |
| Von: | RA Gulden, LL.M. (Medienrecht) |
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