Dem steht bspw. auch nicht entgegen, dass ein beanstandeter Beitrag in ein so genanntes Meinungsforum eingestellt wird.
D. h. gegen den Betreiber eines Forums (gleich welcher Art) besteht immer ein Unterlassungsanspruch, sobald dieser auf die Rechtsverletzung hingewiesen wurde.
BGH Urteil vom 27.03.2007 VI ZR 101/06
| Rubrik: | Sonstiges |
| Von: | RA Gulden, LL.M. (Medienrecht) |
| MEDIENRECHT mainz |
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