Der sog. fliegende Gerichtsstand ist bspw. dann einschlägig, wenn Rechtsverletzungen über das Internet begangen werden, bzw. die Verletzung im Internet abrufbar ist. Einstweilige Verfügungen können in diesen Fällen daher bundesweit vor jedem Gericht beantragt werden. Oftmals werden sie sogar bei mehreren Gerichten beantragt und hinterhe diejenigen zurückgezogen, die nicht im Sinne der Antragsteller entschieden wurden.Damit soll nun Schluss sein.
Das Bundesministerium der Justiz (BJM) visiert eine Neuregelung der Praxis des fliegenden Gerichtsstandes an. Die Ortsunabhängigkeit von Rechteinhabern, Beklagten und Gerichten soll auf konkrete Gerichtsstände eingegrenzt werden.
| Rubrik: | Sonstiges |
| Von: | RA Gulden, LL.M. (Medienrecht) |
| MEDIENRECHT mainz |
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