Die Richter bekräftigten, dass die Daten an die Behörden nur dann übermittelt werden dürften, wenn dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder zur Abwehr einer gemeinen Gefahr erforderlich sei. Diese Einschränkung ist in Anbetracht der Sensibilität der Daten folgrrichtig.
| Rubrik: | Sonstiges |
| Von: | RA Gulden, LL.M. (Medienrecht) |
| MEDIENRECHT mainz |
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