Neben der Abgabe einer Unterlassungserkärung wird die Erstattung der Anwaltsgebühren aus einem Gegenstandswert in Höhe von 10.000 Euro dargelegt, folglich 651,80 Euro.
Dies könne durch Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzes in Höhe von 480 Euro verhindert werden.
Die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung wird mit all ihren rechtlichen Konsequenzen gefordert unter Androhung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5001,00 Euro für jeden Fall einer Zuwiderhandlung.Die Abgabe der Unterlassungserklärung sollte daher keinesfalls ungeprüft erfolgen, erst recht nicht in der vorgelegten Form.
| Rubrik: | Urheberrecht, Filesharing |
| Von: | RA Gulden, LL.M. (Medienrecht) |
| MEDIENRECHT mainz |
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