27.01.2009 08:54 Alter: 3 Jahr(e)
LG Darmstadt: Keine Akteneinsicht bei einer Musikdatei
LG Darmstadt, Beschl.v. 12.12.2008 - Az. 9 Qs 573/08 (721 JS 26995/08 - StA Darmstadt)
Leitsätze
- Grundsätzlich besteht ein Einsichts- und AuskunftsanspruchAuskunftsanspruch
Anspruch des Rechteinhabers gegen den Verletzer auf Auskunft des verletzten Rechteinhabers. Gleichzeitig ist auf Seiten des Beschuldigten bzw. des betroffenen Anschlussinhabers dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu beachten. In diesem Fall treten die Interessen der Antragstellerin hinter den schutzwürdigen Belangen der Beschuldigen bzw. der AnschlussinhaberAnschlussinhaber
Inhaber des Telefonanschlusses, zugleich Rechnungsempfänger zurück, da sich die Aufdeckung ihrer Identität im Wege der AkteneinsichtAkteneinsicht
Einsicht in die Ermittlungsakte als unverhältnismäßig darstellt. Die Antragstellerin hat daher kein Recht auf AkteneinsichtAkteneinsicht
Einsicht in die Ermittlungsakte, da diesem Begehren überwiegende schutzwürdige Interessen der Beschuldigten bzw. der Betroffenen AnschlussinhaberAnschlussinhaber
Inhaber des Telefonanschlusses, zugleich Rechnungsempfänger entgegenstehen. - Bei dem Bereithalten von einer Musikdatei handelt es sich jeweils um bagatellartige Rechtsverletzungen, was nach Abwägung der widerstreitenden Interessen zu einem Vorrang des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen führt.
- Zur Beurteilung der Frage, ob eine Bagatelltat vorliegt, ist keine betriebs- oder volkswirtschaftliche Perspektive einzunehmen. Maßgeblich ist die individuelle Verfehlung im konkreten Einzelfall, der jeweils für sich genommen zu bewerten ist, da die Rechtsverletzungen andere Nutzer dem jeweiligen Beschuldigten nicht zugerechnet werden können. Eine mittäterschaftliche Begehung liegt hier fern. Insoweit handelt es sich um allenfalls geringfügige Verstöße.
Eine begrüßenswerte, wenngleich auch selbstverständliche Entscheidung.