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19.01.2009 18:26 Alter: 3 Jahr(e)

Örtliche Zuständigkeit bei Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG

OLG Düsseldorf (Beschl. v. 08.01.2009, Az.: I-20 W 130/08)   Ein Inhaber von Musikrechten machte gegen einen ProviderProvider
Anbieter von Kommunikationsdiensten
einen AuskunftsanspruchAuskunftsanspruch
Anspruch des Rechteinhabers gegen den Verletzer auf Auskunft
nach § 101 UrhG geltend. Der AuskunftsanspruchAuskunftsanspruch
Anspruch des Rechteinhabers gegen den Verletzer auf Auskunft
wurde in Düsseldorf, einer Zweigniederlassung des Providers, anhängig gemacht.

Das OLG Düsseldorf erklärte sich in dieser Sache für örtlich nicht zuständig. Nach § 101 Abs. 9 Satz 2 UrhG sei nur dasjenige Landgericht zuständig, in dessen Bezirk der zur AuskunftAuskunft
Anspruch des Rechteinhabers gegen den Verletzer auf Auskunft
Verpflichtete "seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung" hat. Zwischen diesen Gerichtsbarkeiten bestehe kein gleichberechtigtes Wahlrecht, sondern alleine der Sitz sei maßgeblich.

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AuskunftsanspruchAuskunftsanspruch
Anspruch des Rechteinhabers gegen den Verletzer auf Auskunft
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Das Recht, geschützte Inhalte oder Bezeichnungen zu nutzen

Die Zuständigkeit einer Zweigniederlassung sei erst dann gegeben, wenn ein Bezug zu einer bestimmten Niederlassung des zur AuskunftAuskunft
Anspruch des Rechteinhabers gegen den Verletzer auf Auskunft
Verpflichteten bestehe. Dies sei der Fall, wenn dort ein wesentlicher Beitrag zu den Dienstleistungen geleistet werde, die die Auskunftspflicht begründen würde. Dies lag nach Ansicht des gerichts in diesem Fall nicht vor, da sich die Zentrale des Providers in einer anderen Stadt befand.

 

Rubrik:UrheberrechtFilesharingFilesharing
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Von:RA Gulden, LL.M. (Medienrecht)
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