Die Schülerin hatte Fotos einer Journalistin von deren Homepage verwendet und daraus kleine Filme gebastelt, die sie dann auf einigen Videoportalen online stellte. Das LG München bestätigte die Klage der Journalistin gegen die Schülerin wegen Urheberrechtsverletzung und erkannte zudem, eine Verletzung der elterlichen AufsichtspflichtAufsichtspflicht
Pflicht des Anschlussinhabers zur Kontrolle.
AufsichtspflichtAufsichtspflicht
Pflicht des Anschlussinhabers zur Kontrolle, Zustandsstörer, LG München
Das OLG München wies nun die Klage gegen die Eltern ab, hielt jedoch die Klage gegen die Schülerin aufrecht, da diese ja tatsächlich die Urheberrechtsverletzung begangen habe.
Als Begründung für die Revision der Klage gegen die Eltern gab das OLG an, dass nach den ständig wechselnden Änderungen die Gesetze derart kompliziert und unübersichtlich seien, dass von einem nicht auf Urheberrechtsfragen spezialisierten Mitbürger nicht erwartet werden könne, diese auch nur halbwegs richtig erläutern zu können. Ebenso könne kaum von ihnen verlangt werden, dass sie die Betätigung ihrer Tochter am PC ständig überwachten. Aus diesem Grunde verneinten die Richter eine Hinweispflicht auf die jeweils bestehende urheberrechtliche Gesetzeslage.Fazit: Dieses Urteil zeigt, dass den höheren Instanzen durchaus der Blick für die Realität erhalten geblieben ist, was man von manchen Instanzgerichten nicht bahupten kann. Diese dürften sich jedoch künftig an diesem klaren Urteil zu orientieren haben.Der Fall ist aufgrund seiner klaren Dogmatik und Bedeutung nicht nur auf die Fälle der unberechtigten Bildnutzung anwendbar, sondern ebenso auf die Filesharing-ProblematikenFilesharing-Problematiken
Filesharing ist das Übermitteln und Verteilen von Dateien mittels Verwendung eines Peer-to-Peer- oder Torrent - Netzwerks, oder über einen sogenannten One-Klick-Hoster..
| Rubrik: | Urheberrecht |
| Von: | RA Gulden, LL.M. (Medienrecht) |
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