Die Abmahnung - Das Original
 
 





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02.06.2010 17:48 Alter: 2 Jahr(e)

Stellungnahme der Bundesregierung zum Abmahnmissbrauch!

Im letzten Monat haben wir bereits berichtet, dass der Bundesregierung eine kleine Anfrage zum Thema des Abmahnungsmissbrauchs von der SPD-Fraktion vorgelegt wurde. Nunmehr liegt uns die entsprechende Antwort vor.   Im Ergebnis sieht die Bundesregierung kein Bedürfnis, die Regelungen zum Abmahnungsmissbrauch zu ergänzen oder zu ändern.

Der Bundesregierung führt aus, dass sie ein Sonderrecht für den Bereich des Onlinehandels für nicht sachgerecht halte, da sich die Verfolgung zumindest von Wettbewerbsverstößen in Form der Abmahnung in Deutschland als effektives Mittel zur Durchsetzung von Rechten grundsätzlich bewährt habe.

Darüber hinaus wurde klargestellt, dass derzeit keine gesetzgeberischen Maßnahmen ergriffen werden sollen, um einen möglichen Missbrauch einzudämmen.

Anbei die Antwort der Bundesregierung (BT-Drucksache 17/1447, vorhergehend 17/1585 in voller Länge:

Deutscher Bundestag Drucksache 17/1585

17. Wahlperiode 06. 05. 2010

Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom 4. Mai 2010 über-
mittelt.

Antwort der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Garrelt Duin, Hubertus Heil (Peine), Ulrich Kelber, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD – Drucksache 17/1447 –
Abmahnmissbrauch im Online-Handel

Vorbemerkung der Fragesteller

Online-Handel erfreut sich weltweit steigender Beliebtheit. Er bietet vielfäl- tige neue Möglichkeiten für den Wirtschaftsstandort Deutschland und eröff- net eine nie dagewesene Flexibilität und Kostenersparnis bei den Geschäfts- partnern. Die weltweite Vermarktung angebotener Produkte und Dienstleis- tungen wird deutlich vereinfacht. Diese neue Möglichkeit des Warenvertriebs wird gerade von jungen und kleinen Firmen und so genannten Startups ge- nutzt und führt zu deutlichen Steigerungsraten bei Firmengründungen in Deutschland.
Die Vereinfachung des elektronischen Handels, die innovativen Geschäfts- praktiken und die vielfachen Werbemöglichkeiten haben dem Online-Handel in den letzten Jahren deutliche Zuwachsraten beschert.
Neben dem klassischen Online-Handel, bei dem Anbieter und Kunden direkt miteinander in Verbindung treten, gewinnen virtuelle Marktplätze immer mehr an Bedeutung. Bei dieser Art von virtuellem Handel wird über das Inter- net eine Art Marktplatz hergestellt, bei dem es zu einem Warenaustausch zwi- schen Anbieter und Abnehmer kommt.
Für die Verbraucherinnen und Verbraucher führen Online-Handel und elektro- nische Marktplätze zu einer größeren Angebotsvielfalt und erleichtern den Zu- gang zu Informationen über die einzelnen Produkte und Dienstleistungen. Selbstbestimmter Konsum wird so erleichtert. Gleichzeitig steigt durch ver- einfachte Vergleichsmöglichkeiten die Markttransparenz, was in der Regel zu sinkenden Verbraucherpreisen und mehr Wettbewerb führt.
Für einen funktionierenden und fairen Wettbewerb ist die Einhaltung der Ver- braucherschutzvorschriften unabdingbar. Korrekte Informationen über Pro- duktqualität, Preise und Versandkosten sowie die Gewährung der gesetzlich garantierten Widerrufsmöglichkeiten sind notwendig.
Laut einer Umfrage von Januar 2009 beziehen sich mehr als die Hälfte der ge- meldeten Abmahnungen auf Versuche, Verbraucherrechte unzulässig einzu- schränken. Weil – anders als in anderen europäischen Ländern – in Deutsch- land grundsätzlich keine Behörde die Einhaltung des Lauterkeitsrechts und Drucksache 17/1585 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kontrolliert, stellen Ab- mahnungen grundsätzlich ein nützliches und notwendiges wettbewerbsrecht- liches Mittel zur Selbstreinigung des Marktes dar.

Dennoch wird das Instrument der Abmahnung in der Praxis häufig miss- braucht, was den Internethandel unnötig erschwert und die bestehenden Mög- lichkeiten eingrenzt. Gerade bei den kleinen und jungen Unternehmen führt dies in der Praxis zu enormen Schwierigkeiten beim E-Commerce. So existie- ren inzwischen Anwaltskanzleien und Unternehmen, die darauf spezialisiert sind, Unternehmen abzumahnen, ohne dass sie ein tatsächliches Interesse an einer Verfolgung des behaupteten Rechtsverstoßes haben. Ziel der Abmah- nung ist vielmehr über die Anwaltskosten Einnahmen zu generieren.
Dieser Abmahnmissbrauch ist nicht auf den Online-Handel beschränkt. Dort sorgt er aber gerade bei kleinen und mittelständischen Betrieben für große Unsicherheit. So weist eine Studie zum Online-Handel von Februar 2010 aus, dass die meisten Abmahnungen von Wettbewerbern bzw. Konkurrenten stam- men. Aus Sicht der Online-Händler dienen die Abmahnungen vor allem dazu, Geld zu verdienen und Wettbewerber zu behindern. Bei 52 Prozent der Händ- ler haben die Abmahnungen erheblichen finanziellen Schaden verursacht; für 10 Prozent war der Schaden sogar existenzbedrohend. Laut Studie sind außer- dem 93 Prozent der Händler der Meinung, dass der Rechtsrahmen geändert werden muss – vor allem hinsichtlich Reduzierung der Kosten für eine Ab- mahnung und Einschränkung des Kreises der Abmahnberechtigten.

Drei Faktoren führen dazu, dass eine Missbrauchspraxis insbesondere im Online-Handel festzustellen ist:

Erstens ist gerade im Online-Handel eine Vielzahl an kleinteiligen und ver- schachtelten Vorschriften zu beachten und damit die Zahl möglicher Verstöße enorm hoch. Eine auf IT-Recht spezialisierte Anwaltskanzlei kommt auf mehr als 300 gängige Gründe für Abmahnungen bei eBay, Amazon und anderen Online-Shops.

Zweitens können im Internet angesichts der einfachen Zugänglichkeit der Webseiten unproblematisch in kurzer Zeit kleinste Rechtsverstöße aufgefun- den werden, die Massenabmahnungen gegen eine Vielzahl von Händlern und damit eine lukrative Einnahmequelle ermöglichen.

Drittens kann der Abmahnende durch die Möglichkeit am „Begehungsort“ zu klagen, Gerichte in ganz Deutschland anrufen. Er kann sich so das Gericht aus- suchen, das die eigene Rechtsauffassung unterstützt und großzügige Kosten- erstattungen durch hohe Streitwertfestsetzungen ermöglicht.

Im Urheberrecht hat der Deutsche Bundestag in der 16. Legislaturperiode eine Regelung eingeführt, wonach bei der erstmaligen Abmahnung in einfachen Fällen die ersatzfähigen Kosten auf 100 Euro beschränkt werden. Hierin kann ein guter Ansatz gesehen werden, der sich auch auf andere Rechtsgebiete aus- weiten ließe.

Vorbemerkung der Bundesregierung

Die Bundesregierung teilt die Ansicht, dass der Online-Handel ein wichtiger Wirtschaftsfaktor und für die Angebotsvielfalt für die Verbraucher von hoher Bedeutung ist. Gleichwohl erachtet die Bundesregierung ein Sonderrecht für den Bereich des Online-Handels für nicht sachgerecht. In vielen Fällen betreibt ein Online-Händler auch ein Ladengeschäft, so dass er die Einhaltung unter- schiedlicher Regeln beachten müsste.

1. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die durchschnittliche Anzahl von Abmahnungen sowie die finanziellen Folgen für die einzelnen Unternehmer im Online-Handel, die durch die hier als Abmahnmissbrauch beschriebene Praxis verursacht werden?

Der Bundesregierung liegen keine Untersuchungen vor, aus denen sich verläss- liche Angaben über die Zahl missbräuchlicher Abmahnungen bzw. der dadurch verursachten finanziellen Folgen ergeben.
2. Aufgrund welcher Verstöße werden nach Erkenntnis der Bundesregierung die Unternehmen abgemahnt?

Besonders häufig sind Verstöße gegen Impressumspflichten nach § 5 des Tele- mediengesetzes (TMG), Verstöße gegen die Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoV), Verstöße gegen Vor- schriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB) und Verstöße gegen die Preisangabenverordnung (PAngV).
Zu Abmahnungen auf Grund der Verletzung der Pflicht, Verbraucherinnen und Verbraucher im Fernabsatz über ihr Widerrufs- oder Rückgaberecht zu belehren und zu informieren, ist auf Folgendes hinzuweisen: Die bislang in der BGB- InfoV enthaltenen Muster für die Widerrufs- und für die Rückgabebelehrung werden durch das bereits verabschiedete Gesetz zur Umsetzung der Verbrau- cherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (BGBl. 2009 I S. 2355) in das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz- buche überführt und damit Gesetzesrang erhalten. Damit können Gerichte die Muster in Zukunft nicht mehr als den Vorgaben des BGB widersprechend an- sehen, wodurch Abmahnungen in diesem Bereich zurückgehen dürften. Die Regelungen werden zum 11. Juni 2010 in Kraft treten.

3. Welche Auswirkungen haben die abgemahnten Verstöße auf den Wettbe- werb und auf die Durchsetzung von Verbraucherrechten?

Durch Wettbewerbsverstöße kann es zu einer Verzerrung des Wettbewerbs kom- men und Verbraucher können in ihren Rechten beeinträchtigt werden.

4. Sieht die Bundesregierung alternative Möglichkeiten, die abgemahnten Wettbewerbsverstöße zu beseitigen?

Nein. Die zivilrechtliche Verfolgung von Wettbewerbsverstößen in Form der Abmahnung hat sich in Deutschland als effektives Mittel zur Durchsetzung von Rechten grundsätzlich bewährt.

5. Welche Aufgaben haben aus Sicht der Bundesregierung die Betreiber von virtuellen Marktplätzen an der Bekämpfung von Wettbewerbsverstößen?
Sie können Wettbewerbsverstöße von Mitbewerbern, die den lauteren Wettbe- werb und Verbraucherrechte beeinträchtigen, abmahnen.

6. Plant die Bundesregierung zur Lösung dieser Problematik gesetzgebe- risch tätig zu werden, und wenn ja, wie sieht der Zeitplan der Bundesregierung aus?

7. Welche konkreten Gesetzesvorschläge gibt es bzw. sind in Planung (etwa Ausweitung der Deckelung des Ersatzes der erstattungsfähigen Abmahn- kosten bei erstmaligem Verstoß auf das Wettbewerbsrecht; Senkung des Streitwerts bei Erstabmahnungen; Begrenzung des Kreises der Abmahn- berechtigten)?

Die Fragen 6 und 7 werden zusammen beantwortet.

Es wird derzeit sorgfältig und intensiv geprüft, ob und gegebenenfalls welche gesetzgeberischen Maßnahmen ergriffen werden sollen. Daher gibt es derzeit noch keine konkreten Gesetzgebungsvorschläge oder Planungen.

8. Plant die Bundesregierung eine auf einzelne Gesetze, etwa das Gesetz ge- gen den unlauteren Wettbewerb, beschränkte Lösung oder schwebt ihr eine allgemeine Lösung vor (die z. B. auch den Bereich geistiger und gewerblicher Schutzrechte umfasst)?
Die Prüfung der Bundesregierung beschränkt sich derzeit auf den Bereich des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

9. Gibt es schon erste Ergebnisse der Überlegungen des Bundesministeriums der Justiz, das sich schon in der letzten Legislaturperiode mit dem Ab- mahnmissbrauch beschäftigt hat, und wie lauten diese?
Siehe die Antwort zu den Fragen 6 und 7.

10. Gibt es Überlegungen, den „fliegenden Gerichtsstand“ einzuschränken?

Sieht die Bundesregierung in einer Abschaffung des fliegenden Gericht- stands zumindest auch eine Möglichkeit zur Entschärfung des Abmahn- missbrauchs, indem der Abmahnende sich nicht mehr ein Gericht aus- suchen kann, das die ihm günstige Rechtsauffassung teilt?
Die Einschränkung des „fliegenden Gerichtsstands“ für den Bereich des UWG ist eine der Möglichkeiten, die von der Bundesregierung derzeit geprüft werden.

11. Wie sehen die ersten Erfahrungen mit dem neuen § 97a des Urheber- rechtsgesetzes aus, der in bestimmten Fällen die ersatzfähigen Aufwen- dungen auf 100 Euro beschränkt?

Inwieweit haben sich die Begriffe „erstmalige Abmahnung“, „einfach gelagerte Fälle“ und „unerhebliche Rechtsverletzung“ dieser Norm in der Praxis nach Auffassung der Bundesregierung bewährt?
Die Regelung berücksichtigt in vertretbarer Weise die Interessen der Rechts- inhaber und der Verbraucher. Zwar zeigen erste Urteile, dass einzelne Tatbe- standsmerkmale von den erstinstanzlichen Gerichten unterschiedlich ausgelegt werden. Eine Vereinheitlichung wird jedoch – wie stets – durch die höchst- instanzliche Rechtsprechung herbeigeführt werden.

12. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass eine Bekämpfung des Ab- mahnmissbrauchs auf EU-Ebene erfolgen muss?

Ist der Abmahnmissbrauch bisher Gegenstand der Verhandlungen über eine EU-Verbraucherrechterichtlinie gewesen?
Wenn ja, wie hat sich die Bundesregierung hierzu positioniert?
Wenn nein, plant die Bundesregierung diesbezügliche Initiativen und ggf. welche?

Die Bundesregierung sieht derzeit keinen Bedarf nach einer Regelung auf EU- Ebene, da die zivilrechtliche Verfolgung von Wettbewerbsverstößen durch Ab- mahnungen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer in Österreich nicht vorgesehen ist.
Bei den Verhandlungen für eine EU-Verbraucherrechterichtlinie hat das Thema Abmahnung und Abmahnmissbrauch bisher keine Rolle gespielt. Der Vorschlag der Kommission für diese Richtlinie sieht in Artikel 41 eine Pflicht der Mitglied- staaten vor, dafür zu sorgen, dass angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, mit denen die Einhaltung der Richtlinie sichergestellt wird. Dies soll Rechtsvorschriften einschließen, nach denen öffentliche Einrichtungen, Ver- braucherverbände und Berufsverbände die Gerichte oder die zuständigen Ver- waltungsbehörden anrufen können, um die Anwendung der innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie sicherzustellen. Hinsichtlich der Frage, wie sie die Einhaltung der Richtlinie sicherstellen, wird den Mitgliedstaa- ten mit dieser Vorschrift ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt. Sie kön- nen danach Regelungen über die Abmahnung und zur Vermeidung von Ab- mahnmissbrauch eigenständig treffen. Ein Bedürfnis, den Richtlinienvorschlag um Regelungen zum Abmahnmissbrauch zu ergänzen, besteht daher nicht.