Aktuell wurde eine Klage der Uptunes GmbH, vertreten durch die Kanzlei Nümann, Lang vor dem Amtsgericht Düsseldorf mangels Nachweises der Aktivlegitimation abgewiesen.
Das Gericht sah es als nicht erwiesen an, dass die Klägerin wirksam Inhaberin der ausschließlichen NutzungsrechteNutzungsrechte
Das Recht, geschützte Inhalte oder Bezeichnungen zu nutzen an dem streitgegenständlichen Musikwerk sei. Das Gericht betonte, dass an die Darlegung der Übertragung der ausschließlichen NutzungsrechteNutzungsrechte
Das Recht, geschützte Inhalte oder Bezeichnungen zu nutzen strenge Anforderungen zu stellen seien, da es nach einer solchen Übertragung selbst dem Urheber nicht mehr erlaubt sei, das Werk selbst auf diese Weise zu Nutzen oder Dritten ein entsprechendes NutzungsrechtNutzungsrecht
Übertragenes Nutzungsrecht an geistigem Eigentum eines Dritten einzuräumen. Sofern die Übertragung der NutzungsrechteNutzungsrechte
Das Recht, geschützte Inhalte oder Bezeichnungen zu nutzen im Streit stehe, müsse der Anspruchssteller die Übertragung auch schlüssig darlegen. Dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen.
Nümann Lang, Schadenersatz
Die Klägerin habe lediglich pauschal ausgeführt, dass "Rechte an den Tonaufnahmen" erworben worden seien, ohne dies jedoch näher zu konkretisieren. Zudem stellte das Gericht fest, dass die Aktivlegitimation aufgrund des (PP) -vermerks auf dem Cover des Tonträgers nicht automatisch vermutet werde, da dies lediglich ein Indiz für die Rechteinhaberschaft sei.
Eine solche Vermutung zu Gunsten des Inhabers ausschließlicher NutzungsrechteNutzungsrechte
Das Recht, geschützte Inhalte oder Bezeichnungen zu nutzen könne nur in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes oder bei der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen angenommen werden.
Das vorliegende Urteil ist ein Schritt in die richtige Richtung, da insbesondere die notwendige Rechteinhaberschaft oftmals in den FilesharingFilesharing
Filesharing ist das Übermitteln und Verteilen von Dateien mittels Verwendung eines Peer-to-Peer- oder Torrent - Netzwerks, oder über einen sogenannten One-Klick-Hoster. Verfahren nicht oder nur unzureichend dargelegt bzw. geprüft wird.
Die Problematik der Aktivlegitimation stellt sich ebenfalls in anderen Abmahnkonstellationen insbesondere in den Fällen, in denen so genannte Miturheber fragwürdige Schadensersatzansprüche geltend machen.
Auch hier wäre eine baldige, gerichtliche Klärung absolut begrüßenswert.
Gegen das Urteil des AG Düsseldorf wurde zwischenzeitlich Berufung eingelegt. Das Urteil ist damit nicht rechtskräftig.
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