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20.10.2008 20:46 Alter: 3 Jahr(e)

Urteil des BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung wird ohne Auswirkung auf zivilrechtlichen Auskunftsanspruch bleiben

Die Musikindustrie respektive deren Anwaltskanzleien, die die Verfolgung sog. Urheberrechtsverstöße in Peer to Peer Netzwerken um jeden Preis weiter verfolgen wollen, ringen derzeit um juristisch haltbare Argumente, um ihr eigenes Vorgehen zu rechtfertigen bzw. fordern gar eine Ausweitung ihrer Auskunftsansprüche über die gesetzlichen Rahmenbedingungen hinaus.

Seit dem 01.09.2008 sieht das Urheberrechtsgesetz einen AuskunftsanspruchAuskunftsanspruch
Anspruch des Rechteinhabers gegen den Verletzer auf Auskunft
zugunsten der RechteinhaberRechteinhaber
Rechteinhaber ist derjenige, der die Nutzungs-, Verbreitungs- und Vervielfältigungsrechte z.B. von urheberrechtlich geschützten Werken besitzt. Grundsätzlich ist dies der Urheber. Dieser kann diese Rechte auf Dritte übertragen.
bzw. der Musikindustrie vor.

Dies war von der Musikindustrie gewollt und der Gesetzgeber hat dies nicht zuletzt wegen seiner Verpflichtung europäisches Recht in deutsches Recht umzusetzen auch richtigerweise befolgt.

Dennoch zeigt sich die Musikindustrie nicht zufrieden.

Man möchte mehr bzw. weniger.

Als störend wird der sogenannte Richtervorbehalt empfunden, der sich in § 101 Absatz IX Urhebergesetzes wiederfindet. Hiernach bedarf es für die Erteilung des Auskunftsanspruches einer vorherigen richterlichen Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der VerkehrsdatenVerkehrsdaten
Verbindungsdaten eines Telekommunikationsdienstes
. Hierauf würde man gerne verzichten.

Mehr über:

AuskunftsanspruchAuskunftsanspruch
Anspruch des Rechteinhabers gegen den Verletzer auf Auskunft
, Vorratsdatenspeicherung, P2PP2P
Tauschbörse für Daten
, gewerbliches Ausmaßgewerbliches Ausmaß
Eine Rechtsverletzung im „gewerblichem Ausmaß“ ist eine Voraussetzung für das Auskunftsverfahren nach § 101 UrhG. Die Rechtsprechung hat noch keine einheitlichen Kriterien aufgestellt, wann ein solcher Fall vorliegt bzw. wann eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß auszuschließen ist.
In § 101 Abs. 1 S. 2 UrhG wird das Merkmal nur dahingehend konkretisiert, dass sich das gewerbliche Ausmaß sowohl aus der Anzahl als auch aus der Schwere der Rechtsverletzungen ergeben kann, wenn z.B. eine besonders umfangreiche Datei, wie ein vollständiger Kinofilm oder ein Musikalbum oder Hörbuch, vor oder unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich im Internet öffentlich zugänglich gemacht wurde.

In Fällen, in denen der Musikindustrie der Anspruch versagt wird ist die Möglichkeit einer sofortigen Beschwerde zum Oberlandesgericht statthaft. Hiervon wurde jüngst Gebrauch gemacht.

Sie kann jedoch nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist dann unanfechtbar.

Eine solche steht unmittelbar und erstmals bevor. Darüber wird der Autor demnächst berichten.

Jedenfalls ist die Entscheidung des BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung unabhängig von diesem zivilrechtlichen AuskunftsanspruchAuskunftsanspruch
Anspruch des Rechteinhabers gegen den Verletzer auf Auskunft
zu sehen.

Im Rahmen der Entscheidung zur Vorratsdatenspeicherung stellte das BVerfG vorläufig fest, dass für die ProviderProvider
Anbieter von Kommunikationsdiensten
die Pflicht zur Speicherung der Vorratsdaten für die Dauer von sechs Monaten bestehen bleibt. Zudem wurde hervorgehoben, dass eine AuskunftAuskunft
Anspruch des Rechteinhabers gegen den Verletzer auf Auskunft
an die Strafverfolgungsbehörden nur zur Abwehr einer schweren Straftat zulässig sei.

Nun stellt sich die Frage, was das Eine mit dem Anderen zu tun haben soll.

Nichts!

Die Musikindustrie indes sieht dies freilich anders, vermag dies jedoch nicht zu begründen.

Sie ist weder Strafverfolgungsbehörde, noch stellt das FilesharingFilesharing
Filesharing ist das Übermitteln und Verteilen von Dateien mittels Verwendung eines Peer-to-Peer- oder Torrent - Netzwerks, oder über einen sogenannten One-Klick-Hoster.
eine schwere Straftat dar, deren Verhinderung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit unabdingbar scheint. Zudem ist der Filesharer kein Terrorist, auch wenn die Argumentation der Musikindustrie dies vermuten lässt.

Angenommen man würde den Filesharer als Piraten der Neuzeit betrachten, so müssten auch in diesem Fall die Urheber oder besser deren Anwälte einsehen, dass diese nicht schutzlos sind. Der Schutz des „geistigen Eigentums“ kann nicht als dogmatische Rechtfertigung für schwerste Eingriffe in die Privatsphäre der AnschlussinhaberAnschlussinhaber
Inhaber des Telefonanschlusses, zugleich Rechnungsempfänger
vorgeschoben werden. Eine Güterabwägung wäre zwingend und würde zulasten der Musikindustrie zu entscheiden sein, da im Vorfeld noch nicht einmal feststeht, ob der AnschlussinhaberAnschlussinhaber
Inhaber des Telefonanschlusses, zugleich Rechnungsempfänger
selbst der Täter ist bzw. war.

Man darf dennoch auf das Urteil in der Hauptsache gespannt sein, wenngleich eine Stellungnahme zu dem zivilrechtlichen AuskunftsanspruchAuskunftsanspruch
Anspruch des Rechteinhabers gegen den Verletzer auf Auskunft
nicht zu erwarten ist, da das BVerfG mit Höherem beschäftigt ist als den Alltagsproblemen der Musikindustrie.

Rubrik:Urheberrecht, Medienstrafrecht, FilesharingFilesharing
Filesharing ist das Übermitteln und Verteilen von Dateien mittels Verwendung eines Peer-to-Peer- oder Torrent - Netzwerks, oder über einen sogenannten One-Klick-Hoster.
Von:RA Gulden, LL.M. (Medienrecht)
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