Die Abmahnung im Markenrecht dient in erster Linie dazu, die Interessen des Markeninhabers zu schützen, ohne direkt den gerichtlichen Weg einzuschlagen.
Mittels der Abmahnung im Markenrecht wird dem Abgemahnten mitgeteilt, dass er durch sein Verhalten markenrechtsverletzend gehandelt hat.
Sodann wird er im Rahmen der Abmahnung aufgefordert, die angegriffene Maßnahme zu unterlassen und fristgemäß eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
In einem nächsten Schritt kann der Abmahnende den Abgemahnten auffordern, Auskunft über den Markenrechtsverstoß zu erteilen, um diesen dann auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.
Daneben kann der Verletzer unter Umständen zur Vernichtung von markenrechtswidrigem Material aufgefordert werden.
Im Falle einer berechtigten Abmahnung wegen eines Markenrechtsverstoßes ist der Abgemahnte verpflichtet, die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit des Abmahnenden zu übernehmen.
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Die Medienkanzlei GGR Rechtsanwälte mit Hauptsitz in Mainz hat sich für Wiesbaden als zusätzlichen Standort im Rhein-Main-Gebiet entschieden.
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Abmahnung vom 21. Juli 2011
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Diese News finden Sie auf dem neuen Informationsportal infodocc.info weitere Infos: www.ggr-law.com GGR Rechtsanwälte Kanzlei für Urheber-, Internet- / IT-, Medienrecht und Gewerblichen Rechtsschutz ...
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