Die Abmahnung im Markenrecht dient in erster Linie dazu, die Interessen des Markeninhabers zu schützen, ohne direkt den gerichtlichen Weg einzuschlagen.
Mittels der Abmahnung im Markenrecht wird dem Abgemahnten mitgeteilt, dass er durch sein Verhalten markenrechtsverletzend gehandelt hat.
Sodann wird er im Rahmen der Abmahnung aufgefordert, die angegriffene Maßnahme zu unterlassen und fristgemäß eine strafbewehrte Unterlassungserklärungstrafbewehrte Unterlassungserklärung
Der Rechteinhaber hat z.B. im Falle einer Urheberrechtsverletzung einen Anspruch auf Unterlassen gegen den Verletzer.
Zur Erfüllung dieses Anspruchs wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gegenüber dem Rechteinhaber gefordert.
In einer solchen verpflichtet sich der Unterzeichner für 30 Jahre keine Urheberrechtsverletzung zu Lasten des Rechteinhabers zu begehen, gegen den er die abgemahnte Verletzung begangen hat.
Verstößt er gegen diese Erklärung indem er eine weitere Urheberrechtsverletzung begeht, wird die in der Unterlassungserklärung festgelegte Vertragsstrafe fällig.
abzugeben.
In einem nächsten Schritt kann der Abmahnende den Abgemahnten auffordern, AuskunftAuskunft
Anspruch des Rechteinhabers gegen den Verletzer auf Auskunft über den Markenrechtsverstoß zu erteilen, um diesen dann auf SchadensersatzSchadensersatz
Ausgleich eines Schadens in Anspruch zu nehmen.
Daneben kann der Verletzer unter Umständen zur Vernichtung von markenrechtswidrigem Material aufgefordert werden.
Im Falle einer berechtigten Abmahnung wegen eines Markenrechtsverstoßes ist der Abgemahnte verpflichtet, die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit des Abmahnenden zu übernehmen.
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