In dem Fall handelte es sich um eine Eifersuchtstat, bei der die junge Frau das Vertrauen der neuen Freundin ihres Ex-Freundes missbrauchte und gegen sie verwendete. Sie legte sich mehrere Scheinidentitäten auf der sozialen Netzwerkplattform studiVZ zu, um das Vertrauen der Freundin zu gewinnen und mit den ihr so erhaltenen Informationen vor ihrem Ex-Freund schlecht zu machen, u.a. mit der Behauptung, sie habe sein Auto beschädigt. Der Freund erstattete daraufhin Anzeige gegen seine neue Freundin.
Als die Polizei die Ermittlungen aufnahm stellte sich heraus, dass die Freundin an dem besagten Zeitpunkt im Urlaub gewesen war, so dass sie sich nunmehr auf die Schein-Email Adressen konzentrierte, die sie zurückverfolgte. Zunächst wurde bei Zuordnung der Mail- Adressen ein Nachbar der 29-Jährigen ausfindig gemacht, der jedoch seine Unschuld beweisen konnte. Bald stellte sich heraus, dass die Stalkerin sich über sein unverschlüsseltes WLAN Zugang ins Internet verschafft hatte. Nachdem die wahre Identität der Email-Adressen ausfindig gemacht worden war, legte die Stalkerin sofort ein Geständnis ab.
Erwähnenswert bei diesem Verfahren ist, dass sich das AG Zeven in seiner Begründung auf das umstrittene Urteil des AG Wuppertal vom 03.04.2007, Az. 22 Ds 70 Js 6906/06 berief. Letzteres erklärte die Nutzung eines offenen, privaten WLAN zur Straftat, da durch diese Art der Nutzung ein strafbares Abhören von Nachrichten erfolge, welches gegen die Strafvorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie gegen das Abhörverbot nach § 89 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) verstoße.
| Rubrik: | Medienstrafrecht |
| Von: | RA Gulden, LL.M. (Medienrecht) Fachanwalt für Urheber-und Medienrecht |
| MEDIENRECHT mainz |
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