Die Abmahnung - Das Original
 
 





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18.07.2011 12:42 Alter: 305 Tag(e)

„5 Stunden – 55x Verkommene Schlampen“(Film) – Abmahnung durch die Rechtsanwälte Negele Zimmel Greuter Beller Partnerschaftsgesellschaft im Auftrag der Ino Handel & Vertriebs GmbH – Abmahnung vom 11. Juli 2011

Die Negele Zimmel Greuter Beller Partnerschaftsgesellschaft geht momentan wegen der unerlaubten Verwertung des urheberrechtlich geschützten Werks „5 Stunden – 55x Verkommene Schlampen“ im Auftrag der Ino Handel & Vertriebs GmbH gegen die Abgemahnten vor.

Gegenstand der Abmahnung

Gegenstand der Beauftragung der Negele Zimmel Greuter Beller Partnerschaftsgesellschaft sei die im Rahmen des Netzwerkes BitTorrent, über den InternetanschlussInternetanschluss
Ein Internetanschluss bezeichnet generell den Zugang eines Computers oder eines Netzwerkes zum Internet. Diese Verbindung kann über Funktechnik, Wählverbindung, Standleitung, Breitbandzugänge oder über Netzwerkkabel erfolgen.
Das Internet (Abkürzung für interconnected Network)  ist ein weltweiter, dezentraler Rechnerverband (Netzwerk) bei dem die Datenkommunikation einheitlich über ein Standardkommunikationsprotokoll abgewickelt wird. Über dieses Netzwerk können verschiedene Dienste abgerufen werden (z.B. Email senden und empfangen; Dokumentenzugriff auf www-Servern).
des Abgemahnten begangene Urheberrechtsverletzung an dem Filmwerk „5 Stunden – 55x Verkommene Schlampen“, an welchem die Ino Handel & Vertriebs GmbH die ausschließlichen Nutzungs- und VerwertungsrechteVerwertungsrechte
Das Recht, ein urheberrechtliche geschütztes Werk kommerziell zu verwerten
habe.

Nach Aussage der Rechtsanwälte Negele Zimmel Greuter Beller sei festgestellt worden, dass das Filmwerk „5 Stunden – 55x Verkommene Schlampen“ in dem Netzwerk BitTorrent, einer sog. Internettauschbörse, unerlaubt vervielfältigt und dabei ausgehend von dem InternetanschlussInternetanschluss
Ein Internetanschluss bezeichnet generell den Zugang eines Computers oder eines Netzwerkes zum Internet. Diese Verbindung kann über Funktechnik, Wählverbindung, Standleitung, Breitbandzugänge oder über Netzwerkkabel erfolgen.
Das Internet (Abkürzung für interconnected Network)  ist ein weltweiter, dezentraler Rechnerverband (Netzwerk) bei dem die Datenkommunikation einheitlich über ein Standardkommunikationsprotokoll abgewickelt wird. Über dieses Netzwerk können verschiedene Dienste abgerufen werden (z.B. Email senden und empfangen; Dokumentenzugriff auf www-Servern).
des Abgemahnten zum Download angeboten worden sei.

Media Protector GmbH

Diese Dokumentation sei durch die Media Protector GmbH unter Einsatz einer speziellen Anti-Piracy-Technologie erfolgt, so der Vertreter der Negele Zimmel Greuter Beller Partnerschaftsgesellschaft.

Für diese Rechtsverletzung sei der Abgemahnte in vollem Umfang verantwortlich, wobei schon der Anscheinsbeweis dafür spreche, dass der Abgemahnte die Rechtsverletzung als AnschlussinhaberAnschlussinhaber
Inhaber des Telefonanschlusses, zugleich Rechnungsempfänger
begangen habe (BGH vom 12.05.2010, Az. I ZR 121/08).

Die Negele Zimmel Greuter Beller Rechtsanwälte weisen darauf hin, dass bereits das unerlaubte Herunterladen eines urheberrechtlich geschützten Werkes über eine Internettauschbörse eine Straftat nach §§ 106 ff. UrhG darstelle.

Aufgrund dieser Rechtsverletzung sei der Abgemahnte der Ino Handel & Vertriebs GmbH gemäß §§ 97 I, 98 UrhG uneingeschränkt zur Unterlassung der Rechtsverletzung verpflichtet.

Da das bloße Einstellen der Rechtsverletzung nicht ausreichend sei, fordern die Rechtsanwälte Negele Zimmel Greuter Beller den Abgemahnten auf, eine anliegende Unterlassungserklärung abzugeben.

Die bestehende Wiederholungsgefahr könne nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung rechtswirksam beseitigt werden.

Weiter habe der Abgemahnte gemäß § 97a I S. 2 UrhG sowie unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes die Kosten der Beauftragung der Negele Zimmel Greuter Beller Partnerschaftsgesellschaft zu übernehmen.

Des weiteren habe die Ino Handel & Vertriebs GmbH einen Anspruch auf SchadensersatzSchadensersatz
Ausgleich eines Schadens
nach § 97 I S.1 UrhG gegen den Abgemahnten.

Außergerichtliches Einigungsangebot – 805,00 Euro

Im Sinne einer zügigen außergerichtlichen Erledigung der Angelegenheit bieten die Rechtsanwälte Negele Zimmel Greuter Beller dem Abgemahnten an, sämtliche Kostenerstattungs- und Schadensersatzansprüche durch eine einmalige Pauschalzahlung in Höhe von 805,00 Euro abzugelten.

Dieses Vergleichsangebot der Ino Handel & Vertriebs GmbH stünde unter der Voraussetzung, dass der Abgemahnte vorbehaltlos und fristgerecht die Unterlassungserklärung abgebe und den angebotenen Pauschalbetrag in Höhe von 805,00 Euro bezahle.

Hiernach seien sämtliche Ansprüche der Ino Handel & Vertriebs GmbH aus der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung vollständig abgegolten und erledigt, so die Aussage der Rechtsanwälte Negele Zimmel Greuter Beller.

Falls der Abgemahnte die Unterlassungserklärung nicht fristgerecht abgebe oder die angebotene Pauschalzahlung nicht vollständig fristgerecht leiste, müsse dieser damit rechnen, dass die Ino Handel & Vertriebs GmbH ihre Ansprüche vollumfänglich gerichtlich geltend macht.

Der Filesharing-AbmahnungFilesharing-Abmahnung
Filesharing ist das Übermitteln und Verteilen von Dateien mittels Verwendung eines Peer-to-Peer- oder Torrent - Netzwerks, oder über einen sogenannten One-Klick-Hoster.
der Rechtsanwälte Negele Zimmel Greuter Beller sind eine strafbewehrte Unterlassungserklärungstrafbewehrte Unterlassungserklärung
Der Rechteinhaber hat z.B. im Falle einer Urheberrechtsverletzung einen Anspruch auf Unterlassen gegen den Verletzer.
Zur Erfüllung dieses Anspruchs wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gegenüber dem Rechteinhaber gefordert.
In einer solchen verpflichtet sich der Unterzeichner für 30 Jahre keine Urheberrechtsverletzung zu Lasten des Rechteinhabers zu begehen, gegen den er die abgemahnte Verletzung begangen hat.
Verstößt er gegen diese Erklärung indem er eine weitere Urheberrechtsverletzung begeht, wird die in der Unterlassungserklärung festgelegte Vertragsstrafe fällig.
und eine Vollmacht der Ino Handel & Vertriebs GmbH als Anlagen angehängt.

Von: RA Ihmor, LL.M. (IT-Recht)
M. Hampf, stud.iur.

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