In einem aktuellen Fall, wurde eine Lieferung von Kunststoffbändern, auf denen und auf deren Verpackungen die Power Balance Marke aufgebracht war, vom Zoll mit der Begründung beschlagnahmt, dass es sich dabei um offensichtliche Fälschungen handele.
Nach der Beschlagnahme erhielt der Besteller der Armbänder eine Abmahnung namens der Importeurin und Lizenznehmerin für die Artikel in Deutschland. Der Vorwurf: Handel mit Piratenware!
Die streitgegenständlichen Artikel seien zugunsten der Importeurin markenrechtlich geschützt und dieses Recht sei durch die Einfuhr der Artikel in die Bundesrepublik verletzt worden, Art. 9 I a, II c der VO 207/2009 über Gemeinschaftsmarken.
Der Abgemahnte wurde aufgefordert, die dem Schreiben beigefügte Zustimmungserklärung zur Vernichtung der Ware durch das Zollamt des Flughafens zu unterzeichnen, worauf die Rechteinhaberin aus Art. 14, 101 der VO 207/2009 und § 18 MarkenG auch einen Anspruch habe. Des Weiteren wurden Ansprüche auf Unterlassung der rechtsverletzenden Handlungen, AuskunftAuskunft
Anspruch des Rechteinhabers gegen den Verletzer auf Auskunft über den Umfang der begangenen Rechtsverletzung und die Quelle der rechtsverletzenden Waren sowie Schadensersatzansprüche aus Art. 9 II b, c und d der VO 207/2009, §§ 14 V, VI; 18, 19 MarkenG, § 242 BGB geltend gemacht.
Darüber hinaus soll eine ebenfalls beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterzeichnet werden. Außerdem müssen die für die Rechtsverfolgung angefallenen Kosten ersetzt werden, welche sich aus einem Gegenstandswert von 50.000 EUR berechnen würden. Weitergehende SchadensersatzSchadensersatz
Ausgleich eines Schadens und RechtsverfolgungskostenRechtsverfolgungskosten
Kosten, die dem Verletzten für die Verfolgung von Rechtsverstößen durch Dritte entstehen wurden jedoch ausdrücklich vorbehalten.
Rechtliche Würdigung:
Das Markenrecht schützt grundsätzlich Hersteller und Anbieter von Waren und Dienstleistungen und untersagt Dritten, auf deren Waren die geschützten Zeichen anzubringen und damit Handel zu treiben. Der Handel mit Falsifikaten ist aus Sicher der Markeninhaber in der Tat ein ernstzunehmendes Problem.
Beim Erhalt einer solchen Abmahnung sind folgende Fragen zu klären:
Handelt es sich bei der beschlagnahmten Markenware tatsächlich um eine Plagiat / Fälschung oder um einen Grauimport?
Ist der Abgemahnte eine Privatperson oder Unternehmer bzw. gewerblich Handelnder? Markenrechtliche Ansprüche können grundsätzlich nicht gegenüber Privaten geltend gemacht werden.
Häufig versuchen RechteinhaberRechteinhaber
Rechteinhaber ist derjenige, der die Nutzungs-, Verbreitungs- und Vervielfältigungsrechte z.B. von urheberrechtlich geschützten Werken besitzt. Grundsätzlich ist dies der Urheber. Dieser kann diese Rechte auf Dritte übertragen.
mit der Keule Fälschungsvorwurf auch die Reste- bzw. Longtail-Verwertug zu unterminieren, indem günstige Postenware im Zweifel als Piratenware gebrandmarkt wird, um nicht Gefahr zu laufen, dass die eigene (Hoch-) Preispolitik durch günstigere Originale beschädigt wird, die etwa Rückläufer oder liegengebliebene Posten, etwa aufgrund Zuvielbestellung angefallen sind.
Sollten gegen Sie ähnliche Vorwürfe erhoben werden, empfehlen wir, zunächst nichts zu unterschreiben, sondern eine mit dem Thema betraute Kanzlei zu kontaktieren.
Weitere Informationen zum Thema Markenrecht finden Sie unter:
| Von: | RA Ihmor, LL.M. (IT-Recht) RA Tobias Röttger, LL.M. (Medienrecht) F. Thelen, juristische Mitarbeiterin |
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