Der Abgemahnte wird, gestützt auf die §§ 97, 77, 78 Nr. 1, 85, 16, 19 a UrhG, aufgefordert es zukünftig zu unterlassen, Musikwerke der betroffenen Rechtinhaberin ohne deren vorherige Einwilligung im Internet anzubieten.
Zur Sicherung dieses Unterlassungsbegehrens und zum Ausschluss der Wiederholungsgefahr wird dem Abgemahnten aufgegeben, die beiliegende Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Bei Zuwiderhandlung wird dem Betroffenen eine VertragsstrafeVertragsstrafe
Strafe, die bei vertragswidrigem Verhalten eines Vertragspartners verwirkt wird von 5001,00 Euro angedroht.
Im Auftrag der EMI Music Germany GmbH & Co. KG soll ein unabhängiges Unternehmen, die proMedia Gesellschaft zum Schutz geistigen Eigentums mbH, Filesharing-NetzwerkeFilesharing-Netzwerke
Filesharing ist das Übermitteln und Verteilen von Dateien mittels Verwendung eines Peer-to-Peer- oder Torrent - Netzwerks, oder über einen sogenannten One-Klick-Hoster. auf Rechtsverstöße hin überprüft haben. Im Rahmen dieser Ermittlungen würden IP-Adressen von Anbietern der Datei gespeichert. Nach Durchführung des Auskunftsverfahrens am Landgericht München, sei der Internetprovider mittels des erlassenen Beschlusses zur Herausgabe der zugehörigen Benutzerdaten verpflichtet worden.
Das Bereitstellen von Tonaufnahmen zum Abruf durch Dritte in einem Filesharing-NetzwerkFilesharing-Netzwerk
Filesharing ist das Übermitteln und Verteilen von Dateien mittels Verwendung eines Peer-to-Peer- oder Torrent - Netzwerks, oder über einen sogenannten One-Klick-Hoster. stelle eine Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten dar.
Aufgrund des nachgewiesenen Verstoßes über den InternetanschlussInternetanschluss
Ein Internetanschluss bezeichnet generell den Zugang eines Computers oder eines Netzwerkes zum Internet. Diese Verbindung kann über Funktechnik, Wählverbindung, Standleitung, Breitbandzugänge oder über Netzwerkkabel erfolgen.
Das Internet (Abkürzung für interconnected Network) ist ein weltweiter, dezentraler Rechnerverband (Netzwerk) bei dem die Datenkommunikation einheitlich über ein Standardkommunikationsprotokoll abgewickelt wird. Über dieses Netzwerk können verschiedene Dienste abgerufen werden (z.B. Email senden und empfangen; Dokumentenzugriff auf www-Servern).
des Abgemahnten sei dieser, unabhängig von einer eigenhändigen Tatbegehung, der Rechteinhaberin gegenüber zum Ersatz der RechtsverfolgungskostenRechtsverfolgungskosten
Kosten, die dem Verletzten für die Verfolgung von Rechtsverstößen durch Dritte entstehen sowie zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte bietet im Namen der Auftraggeberin zur endgültigen außergerichtlichen Erledigung der Angelegenheit die Zahlung eines Pauschalbetrages in Höhe von 1.200,00 Euro an. Mit der Zahlung dieses Betrages seien die Kosten der Ermittlung, des Auskunftsverfahren und der SchadensersatzSchadensersatz
Ausgleich eines Schadens abgegolten.
Zusammenfassend wird der Abgemahnte zur außergerichtlichen Beendigung aufgefordert eine ausreichend strafbewehrte Unterlassungserklärungstrafbewehrte Unterlassungserklärung
Der Rechteinhaber hat z.B. im Falle einer Urheberrechtsverletzung einen Anspruch auf Unterlassen gegen den Verletzer.
Zur Erfüllung dieses Anspruchs wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gegenüber dem Rechteinhaber gefordert.
In einer solchen verpflichtet sich der Unterzeichner für 30 Jahre keine Urheberrechtsverletzung zu Lasten des Rechteinhabers zu begehen, gegen den er die abgemahnte Verletzung begangen hat.
Verstößt er gegen diese Erklärung indem er eine weitere Urheberrechtsverletzung begeht, wird die in der Unterlassungserklärung festgelegte Vertragsstrafe fällig.
abzugeben sowie einen pauschalen Ersatzbetrag in Höhe von 1.200,00 Euro zu zahlen.
| Von: | RAin Sara Rothermel |
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