Die IP-AdresseIP-Adresse
Adresse, die einem Computer in einem Netzwerk zugewiesen wird des Abgemahnten sei durch einen Testdownload festgestellt und beweissicher dokumentiert worden. Im Rahmen des Auskunftsverfahrens wurde der Service Internet ProviderProvider
Anbieter von Kommunikationsdiensten (ISP) durch Beschluss des LG München dazu verpflichtet, AuskunftAuskunft
Anspruch des Rechteinhabers gegen den Verletzer auf Auskunft darüber zu geben, welchem Nutzer die dynamische IP-AdresseIP-Adresse
Adresse, die einem Computer in einem Netzwerk zugewiesen wird zum fraglichen Zeitpunkt zugeordnet war.
Der AnschlussinhaberAnschlussinhaber
Inhaber des Telefonanschlusses, zugleich Rechnungsempfänger sei für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich, da die betroffene Datei über dessen Anschluss verbreitet worden wäre. Ein Anscheinsbeweis spreche daher dafür, dass der AnschlussinhaberAnschlussinhaber
Inhaber des Telefonanschlusses, zugleich Rechnungsempfänger die Rechtsverletzung begangen habe.
Sollte sich der Betroffene auf die Begehung der Verletzung durch eine andere Person berufen wollen, weist die Kanzlei Kornmeier & Partner Rechtsanwälte daraufhin, dass hierfür konkrete Anhaltspunkte vorzubringen und zu beweisen seien.
Auch Verletzungen verursacht von Dritten bei der Nutzung seines Internetanschlusses müsse sich der AnschlussinhaberAnschlussinhaber
Inhaber des Telefonanschlusses, zugleich Rechnungsempfänger zurechnen lassen. Daher sei der AnschlussinhaberAnschlussinhaber
Inhaber des Telefonanschlusses, zugleich Rechnungsempfänger auch in dem Fall, neben dem Verursacher, als StörerStörer
Verantwortlicher zur Beseitigung einer Rechtsgutverletzung, ohne Täter zu sein zur Abgabe einer Unterlassungserklärung nach § 97 Abs. 1 UrhG verpflichtet.
Für die StörerhaftungStörerhaftung
Verschuldensunabhängige Haftung für eine Rechtsverletzung (durch einen Dritten) komme es auf ein schuldhaftes Verhalten nicht an, da die Bereitstellung eines Internetanschlusses die Eröffnung einer Gefahrenquelle darstelle. Der Inhaber eines Anschlusses müsse daher sicherstellen, dass Dritte diesen nicht für Rechtsverletzungen nutzen.
Aufgrund der festgestellten Rechtsverletzung über den Anschluss des Abgemahnten sei dieser zur Unterlassung gemäß § 97 Abs. 1 UrhG verpflichten.
Das Recht eine geschützte Datei anderen im Internet zum Download anzubieten, sie also öffentlich zugänglich zu machen, stehe nur dem RechteinhaberRechteinhaber
Rechteinhaber ist derjenige, der die Nutzungs-, Verbreitungs- und Vervielfältigungsrechte z.B. von urheberrechtlich geschützten Werken besitzt. Grundsätzlich ist dies der Urheber. Dieser kann diese Rechte auf Dritte übertragen.
zu.
Der Abgemahnte wird dann aufgefordert die anliegende Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung abzugeben und die betroffene Datei aus dem freigegebenen Ordner zu löschen.
Zudem wird der Abgemahnte auf SchadensersatzSchadensersatz
Ausgleich eines Schadens nach § 97 Abs. 2 UrhG in Anspruch genommen. Der Schaden sei im Wege der LizenzanalogieLizenzanalogie
Berechnungsgrundlage für die Höhe von Schadensersatzforderungen bei Urheberrechtsverletzungen zu berechnen. Dieser würde sich unter anderem auch danach richten, in welchem Zeitraum die streitgegenständliche Datei angeboten bzw. öffentlich zugänglich gemacht wurde.
Im Weiteren wird der Abgemahnte zur Zahlung der Aufwendungen, zu welchen auch die Anwaltskosten zählen würden, gem. § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG aufgefordert. Eine Beschränkung nach § 97 a Abs. 2 UrhG sei hier nicht möglich, da es sich nicht um einen einfach gelagerten Fall handele.
Der Abgemahnte wird zur Zahlung eines einmaligen Vergleichsbetrages in Höhe von 600,00 Euro zur außergerichtlichen Beilegung aufgefordert. In diesem Betrag seien die Schadensersatzzahlung, die Kosten der Inanspruchnahme für das Ausbringen der Abmahnung, die Anwalts- und Gerichtskosten des Auskunftsverfahrens, erstattete Aufwendungen des Providers sowie die Technikkosten der Ermittlungen des Verstoßes enthalten.
| Von: | RAin Sara Rothermel |
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