Der Auftraggeberin der Augsburger Rechtsanwälte stünden an dem Film „Jigsaw“ die ausschließlichen Nutzungs- und VerwertungsrechteVerwertungsrechte
Das Recht, ein urheberrechtliche geschütztes Werk kommerziell zu verwerten zu.
Es sei festgestellt worden, dass dieser geschützte Film in dem Netzwerk BitTorrent über den Anschluss des Abgemahnten unberechtigt zum Download angeboten wurde. Eine Beweissichere Dokumentation der Zuordnungsdaten sei durch von der Firma 8-Films beauftragten Media Protector GmbH erfolgt.
Im Rahmen des Auskunftsverfahrens nach § 101 UrhG habe das zuständige Landgericht, aufgrund Vorliegens einer offensichtlichen Rechtsverletzung den Auskunftsbeschluss erlassen. Auf Grundlage dieses Beschlusses habe der ProviderProvider
Anbieter von Kommunikationsdiensten die ermittelte IP-AdresseIP-Adresse
Adresse, die einem Computer in einem Netzwerk zugewiesen wird dem Anschluss des Abgemahnten zugeordnet. ES stehe damit zweifelsfrei fest, dass die Urheberrechtsverletzung über diesen Anschluss erfolgt sei.
Es bestehe ein Anscheinsbeweis für die Begehung durch den AnschlussinhaberAnschlussinhaber
Inhaber des Telefonanschlusses, zugleich Rechnungsempfänger, jedoch auch wenn dieser nachweisen könne, dass ein Dritter für die Verletzung verantwortlich sei, sei der Inhaber des Internetanschlusses als StörerStörer
Verantwortlicher zur Beseitigung einer Rechtsgutverletzung, ohne Täter zu sein verantwortlich.
Der Abgemahnte sei aufgrund der Rechtsverletzung gemäß §§ 97 Abs. 1, 98 UrhG der Rechteinhaberin gegenüber uneingeschränkt zur Unterlassung verpflichtet. Allein die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung könne die Wiederholungsgefahr verbindlich beseitigen.
Zudem habe der Abgemahnte gemäß § 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG im Rahmen des Schadensersatzes auch die Kosten der Beauftragung der Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft zu tragen. Unter Zugrundelegung eines Streitwertes von 10.000,00 Euro ergebe sich hier ein Betrag von 651,80 Euro.
Weiter habe die Mandantin der abmahnenden Kanzlei auch einen Anspruch auf Ersatz des Schadens gemäß § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG. Für die Berechnung sei die LizenzgebührLizenzgebühr
Entgelt für Lizenzerwerb zugrunde zu legen, welche für das Recht zur VerbreitungVerbreitung
Die (öffentliche) Weiterzugeben und zu Vervielfältigung eines Werkes des Films hätte bezahlt werden müssen.
Auch die Kosten der Ermittlung und des Auskunftsverfahrens habe der Abgemahnte zu tragen.
Zum Zwecke einer außergerichtlichen gütlichen Einigung bietet die Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft dem Abgemahnte an, mit der Zahlung von 850,00 Euro sämtliche KOstenerstattungs- und Schadensersatzansprüche zu erledigen.
Eine zügige Erledigung könne demnach durch Zahlung von 850,00 Euro und Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung erreicht werden.
| Von: | RAin Sara Rothermel |
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