Im Namen der Warner Music Group Germany Holding GmbH mahnt die Hamburger Kanzlei Rasch Rechtsanwälte das rechtswidrige Anbieten des Musikalbums der Gruppe Jennifer Rostock „Mit Haut Und Haar“ in Internettauschbörsen ab.
Der Abgemahnte wird gemäß §§ 97, 77, 78 Nr. 1, 85, 16, 19 a UrhG aufgefordert es zu unterlassen, das geschützte Musikrepertoire der Rechteinhaberin ohne deren ausdrückliche Einwilligung im Internet zu verbreiten oder in sonstiger Weise zu verbreiten.
Zudem soll sich der Betroffene zur Absicherung des Unterlassungsanspruchs in einer Unterlassungserklärung einer VertragsstrafeVertragsstrafe
Strafe, die bei vertragswidrigem Verhalten eines Vertragspartners verwirkt wird in Höhe von 5.001,00 Euro unterwerfen, welche bei Zuwiderhandlungen gegen die Erklärung fällig werden soll.
Weiter wird dem Abgemahnten zur einvernehmlichen Erledigung der Angelegenheit die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages in Höhe von 1.200,00 Euro angeboten.
Im Auftrag der Warner Music Group Germany Holding GmbH würden die Filesharing-SystemeFilesharing-Systeme
Filesharing ist das Übermitteln und Verteilen von Dateien mittels Verwendung eines Peer-to-Peer- oder Torrent - Netzwerks, oder über einen sogenannten One-Klick-Hoster. durch die Ermittlungsfirma proMedia Gesellschaft zum Schutz geistigen Eigentums mbH auf rechtswidrige Angebote hin überprüft. Im Rahmen dieser Überprüfung sei eine Verletzung an dem oben genannten Werk dokumentiert worden. Die gespeicherte IP-AdresseIP-Adresse
Adresse, die einem Computer in einem Netzwerk zugewiesen wird sei, nach durchgeführtem Auskunftsverfahren und AuskunftAuskunft
Anspruch des Rechteinhabers gegen den Verletzer auf Auskunft des Providers, dem Anschluss des Abgemahnten zugeordnet worden.
Aufgrund der nachgewiesenen Rechtsverletzung stehe der Auftraggeberin nach § 97 Abs. 1 S. 1 2 HS UrhG ein UnterlassungsanspruchUnterlassungsanspruch
Anspruch gerichtet auf Unterlassen von Rechtsverletzungen zu. Dieser bestehe unabhängig von einer Begehung durch den Abgemahnten selbst, da der AnschlussinhaberAnschlussinhaber
Inhaber des Telefonanschlusses, zugleich Rechnungsempfänger nach den Grundsätzen der sog. StörerhaftungStörerhaftung
Verschuldensunabhängige Haftung für eine Rechtsverletzung (durch einen Dritten) verantwortlich ist, wenn ein anderer eine Rechtsverletzung über den Anschluss begeht.
Weiter stünde der Rechteinhaberin ein Anspruch auf Ersatz der erstandenen Kosten der Ermittlungen und des entstandenen Schadens zu.
Zusammenfassend wird der Abgemahnte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung eines einmaligen Pauschalbetrages in Höhe von 1200,00 Euro zur außergerichtlichen Beilegung aufgefordert.
| Von: | RAin Sara Rothermel |
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