Die Abmahnung - Das Original
 
 





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25.07.2011 10:57 Alter: 298 Tag(e)

Abmahnung der Kanzlei Rasch Rechtsanwälte – Ist die Forderung einer Pauschale in Höhe von 1.200 Euro legitim?

Die Hamburger Rechtsanwaltskanzlei Rasch geht immer wieder wegen der unerlaubten Verwertung geschützter Tonaufnahmen gegen InternetanschlussinhaberInternetanschlussinhaber
Inhaber des Telefonanschlusses, zugleich Rechnungsempfänger
als vermeintliche Urheberrechtsverletzer vor.

Zu diesem Zweck versendet die Kanzlei Rasch Abmahnungen, durch die die Abgemahnten aufgefordert werden, eine strafbewehrte Unterlassungserklärungstrafbewehrte Unterlassungserklärung
Der Rechteinhaber hat z.B. im Falle einer Urheberrechtsverletzung einen Anspruch auf Unterlassen gegen den Verletzer.
Zur Erfüllung dieses Anspruchs wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gegenüber dem Rechteinhaber gefordert.
In einer solchen verpflichtet sich der Unterzeichner für 30 Jahre keine Urheberrechtsverletzung zu Lasten des Rechteinhabers zu begehen, gegen den er die abgemahnte Verletzung begangen hat.
Verstößt er gegen diese Erklärung indem er eine weitere Urheberrechtsverletzung begeht, wird die in der Unterlassungserklärung festgelegte Vertragsstrafe fällig.
abzugeben, eine Vergleichsannahmeerklärung zu unterzeichnen und einen pauschalen Vergleichsbetrag zu bezahlen.

Grundsätzlich fordert die Kanzlei Rasch von den Abgemahnten die Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von 1.200,00 Euro, wenn die Urheberrechtsverletzung an einem kompletten Musikalbum oder mehreren einzelnen Musiktiteln abgemahnt wird.

Nach Aussage der Kanzlei Rasch können durch die Zahlung dieses Vergleichsbetrages die Ersatzansprüche des jeweiligen Rechteinhabers, die sich aus § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG ergeben sowie der SchadensersatzSchadensersatz
Ausgleich eines Schadens
nach § 97 Abs. 2 UrhG, der grundsätzlich gegen den Täter als unmittelbaren Verantwortlichen besteht, ausgeglichen werden.

Unter die Ersatzansprüche des § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG fielen nach Erklärung der Kanzlei Rasch die RechtsverfolgungskostenRechtsverfolgungskosten
Kosten, die dem Verletzten für die Verfolgung von Rechtsverstößen durch Dritte entstehen
sowie die hierzu erforderlichen Aufwendungen, wie z.B. die Kosten für das grundsätzlich zu führende gerichtliche Anordnungsverfahren und die notwendigen Ermittlungen der Identität des Rechteverletzers.

Nun ist es jedoch fraglich, ob es überhaupt zulässig ist, einen pauschalen Schadensersatzbetrag in Höhe von 1.200,00 Euro von den Abgemahnten zu verlangen.

Die RechtsverfolgungskostenRechtsverfolgungskosten
Kosten, die dem Verletzten für die Verfolgung von Rechtsverstößen durch Dritte entstehen
der RechteinhaberRechteinhaber
Rechteinhaber ist derjenige, der die Nutzungs-, Verbreitungs- und Vervielfältigungsrechte z.B. von urheberrechtlich geschützten Werken besitzt. Grundsätzlich ist dies der Urheber. Dieser kann diese Rechte auf Dritte übertragen.
muss grundsätzlich derjenige ersetzen, der die Urheberrechtsverletzung begangen hat, so § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG.
Diese Kosten werden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet und ergeben sich aus einem festzusetzenden StreitwertStreitwert
Der Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren.
.
Die Kanzlei Rasch weist in ihrer Abmahnung darauf hin, dass nach gerichtlicher Praxis regelmäßig für das Veröffentlichen eines einzelnen Musiktitels ein StreitwertStreitwert
Der Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren.
von 10.000,00 Euro angenommen werde. Daraus ergeben sich Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.780,20 Euro.

Somit bestünde für den Abgemahnten allein schon eine Ersatzpflicht für die RechtsverfolgungskostenRechtsverfolgungskosten
Kosten, die dem Verletzten für die Verfolgung von Rechtsverstößen durch Dritte entstehen
in Höhe von 1.780,20 Euro.

Nun bietet die Kanzlei Rasch dem Abgemahnten jedoch an, die RechtsverfolgungskostenRechtsverfolgungskosten
Kosten, die dem Verletzten für die Verfolgung von Rechtsverstößen durch Dritte entstehen
und den zu ersetzenden Schadensersatzbetrag durch einen pauschalen Betrag in Höhe von 1.200,00 Euro abzugelten.

Nach der Rechtsprechung ist es grundsätzlich anerkannt, dass die RechteinhaberRechteinhaber
Rechteinhaber ist derjenige, der die Nutzungs-, Verbreitungs- und Vervielfältigungsrechte z.B. von urheberrechtlich geschützten Werken besitzt. Grundsätzlich ist dies der Urheber. Dieser kann diese Rechte auf Dritte übertragen.
von den Abgemahnten einen Schadensersatzbetrag nach § 97 Abs. 2 UrhG verlangen können, der sich im Wege einer fiktiven LizenzgebührLizenzgebühr
Entgelt für Lizenzerwerb
errechnen lasse (sog. LizenzanalogieLizenzanalogie
Berechnungsgrundlage für die Höhe von Schadensersatzforderungen bei Urheberrechtsverletzungen
).

Hierbei wird als übliche Vergütung ein Betrag festgesetzt, dessen Höhe von der künstlerischen und wirtschaftlichen Bedeutung des Werks und seiner Nutzung sowie vom Umfang der Nutzungsmöglichkeit abhängt – also mindestens einer angemessenen Vergütung nach § 32 UrhG (v. Wolff, in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Auflage 2009, Rn. 74).

Dieser Umstand ergibt sich daraus, dass derjenige der eine Urheberrechtsverletzung begeht, nicht bessergestellt sein soll, als ein rechtmäßiger Nutzer, der ein LizenzLizenz
Übertragenes Nutzungsrecht an geistigem Eigentum eines Dritten
für die VerbreitungVerbreitung
Die (öffentliche) Weiterzugeben und zu Vervielfältigung eines Werkes
des Werkes erworben hat.

Anerkannt ist in diesem Bezug auch, dass es den Rechteinhabern gestattet ist, die Höhe des Schadensersatzes selbst zu bestimmen, solange sich dieser noch im Rahmen dessen hält, was der Geschädigte nach Zugrundelegung der LizenzanalogieLizenzanalogie
Berechnungsgrundlage für die Höhe von Schadensersatzforderungen bei Urheberrechtsverletzungen
verlangen darf.

Dass der RechteinhaberRechteinhaber
Rechteinhaber ist derjenige, der die Nutzungs-, Verbreitungs- und Vervielfältigungsrechte z.B. von urheberrechtlich geschützten Werken besitzt. Grundsätzlich ist dies der Urheber. Dieser kann diese Rechte auf Dritte übertragen.
von dem Abgemahnten einen pauschalen Betrag als SchadensersatzSchadensersatz
Ausgleich eines Schadens
verlangen darf, ergibt sich schon aus Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) der Enforcement-Richtlinie des Europäischen Parlaments.

Nach dieser Norm haben die Gerichte bei der Bemessung des Schadensersatzes nach der LizenzanalogieLizenzanalogie
Berechnungsgrundlage für die Höhe von Schadensersatzforderungen bei Urheberrechtsverletzungen
weitere „Faktoren“ zu berücksichtigen, die zu einer höheren Schadensersatzzahlung führen können, als sie allein im Wege der LizenzanalogieLizenzanalogie
Berechnungsgrundlage für die Höhe von Schadensersatzforderungen bei Urheberrechtsverletzungen
verlangt werden könnte.

Hierbei kommen als Erhöhungsfaktoren die Kosten der Rechtsverfolgung des Rechteinhabers in Betracht (v. Wolff, in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, Rn. 83).

Da danach die RechtsverfolgungskostenRechtsverfolgungskosten
Kosten, die dem Verletzten für die Verfolgung von Rechtsverstößen durch Dritte entstehen
in Verbindung mit dem zu erstattenden SchadensersatzSchadensersatz
Ausgleich eines Schadens
als pauschale Summe gefordert werden können, muss man die Praxis der Kanzlei Rasch, 1.200,00 Euro als pauschalen SchadensersatzSchadensersatz
Ausgleich eines Schadens
zu fordern, wohl als rechtmäßig anerkennen.

Fraglich bleibt jedoch, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich ein Schaden in Höhe von 1.200 Euro entstanden ist. Dies gilt es im Einzelfall einer Urheberrechtsverletzung zu prüfen.

Von: RA Gulden, LL.M. (Medienrecht)
Fachanwalt für Urheber-und Medienrecht
M. Hampf, stud.iur.

Kontakt: Web:
tel 06131 - 24095-0 www.ggr-law.com www.ggr-law.com
GGR Rechtsanwälte Kanzlei für Urheber-, Internet- / IT-, Medienrecht und Gewerblichen Rechtsschutz
fax 06131 - 24095-22 www.abmahntalcc.info www.abmahntalcc.info
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