Die DigiRights Administration GmbH wurde bisher auch von der Kanzlei Denecke von Haxthausen & Partner Rechtsanwälte vertreten, welche auch in deren Auftrag abmahnend tätig wurde.
Es sei festgestellt worden, dass über den InternetanschlussInternetanschluss
Ein Internetanschluss bezeichnet generell den Zugang eines Computers oder eines Netzwerkes zum Internet. Diese Verbindung kann über Funktechnik, Wählverbindung, Standleitung, Breitbandzugänge oder über Netzwerkkabel erfolgen.
Das Internet (Abkürzung für interconnected Network) ist ein weltweiter, dezentraler Rechnerverband (Netzwerk) bei dem die Datenkommunikation einheitlich über ein Standardkommunikationsprotokoll abgewickelt wird. Über dieses Netzwerk können verschiedene Dienste abgerufen werden (z.B. Email senden und empfangen; Dokumentenzugriff auf www-Servern).
des Abgemahnten die betroffene Datei zum Download in Internettauschbörsen, Filesharingbörsen, zur Verfügung gestellt wurde.
Daher sei der AnschlussinhaberAnschlussinhaber
Inhaber des Telefonanschlusses, zugleich Rechnungsempfänger gemäß §§ 97, 77, 78 Nr. 1, 85, 16, 19 a UrhG zum Unterlassen derartiger Urheberrechtsverletzungen verpflichtet. Zur Absicherung des Anspruchs der Rechteinhaberin soll der AnschlussinhaberAnschlussinhaber
Inhaber des Telefonanschlusses, zugleich Rechnungsempfänger eine ausreichend strafbewehrte Unterlassungserklärungstrafbewehrte Unterlassungserklärung
Der Rechteinhaber hat z.B. im Falle einer Urheberrechtsverletzung einen Anspruch auf Unterlassen gegen den Verletzer.
Zur Erfüllung dieses Anspruchs wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gegenüber dem Rechteinhaber gefordert.
In einer solchen verpflichtet sich der Unterzeichner für 30 Jahre keine Urheberrechtsverletzung zu Lasten des Rechteinhabers zu begehen, gegen den er die abgemahnte Verletzung begangen hat.
Verstößt er gegen diese Erklärung indem er eine weitere Urheberrechtsverletzung begeht, wird die in der Unterlassungserklärung festgelegte Vertragsstrafe fällig.
unterzeichnen.
Es bestehe grundsätzlich die Vermutung, dass der Inhaber des Anschluss auch für die Verletzung der Rechte verantwortlich sei. Sollte sich der Betroffene zur Verteidigung darauf berufen, dass ein Dritter den Verstoß begangen habe, sei dies unter Beweis zu stellen und entbinde diesen nicht von der Verantwortung als StörerStörer
Verantwortlicher zur Beseitigung einer Rechtsgutverletzung, ohne Täter zu sein.
Dem Abgemahnten wird angeboten die Angelegenheit durch Zahlung eines Pauschalbetrages außergerichtlich und endgültig zu beenden. Die Höhe des geforderten Betrages variiert, je nachdem ob die unberechtigte Verwertung eines Musiktitels oder mehrerer Titel abgemahnt wird. Zur endgültigen Erledigung des Falls bei einem Musiktitel verlangt Rechtsanwalt Daniel Sebastian die Zahlung von 680,00 Euro. Dagegen fordert er bei mehreren abgemahnten Titeln einen Pauschalbetrag von insgesamt 1.800,00 Euro.
Zusammenfassend wird dem Abgemahnten vorgeschlagen mit der Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und durch Zahlung des jeweiligen einmaligen Pauschalbetrages die Angelegenheit außergerichtlich beizulegen, wovon jedoch dringend abzuraten ist, da nicht zu erkennen ist, wo ein Schaden der DigiRights Administration eingetreten sein soll.
| Von: | RAin Sara Rothermel |
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