Die Abmahnung - Das Original
 
 





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21.09.2011 15:34 Alter: 240 Tag(e)

Abmahnung der Kanzlei Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte im Namen der Gröger MV GmbH und Co. KG wegen der unberechtigten Verwertung des Pornofilms „Die geilste haarige Monster Lippe“ in Internettauschbörsen (sog. Filesharing)

Die Hamburger Kanzlei Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte mahnt im Auftrag der Gröger MV GmbH und Co. KG das unbefugte zur Verfügung stellen des Pornofilms „Die geilste haarige Monster Lippe“ im Internet ab.

Ein unabhängiges externes Unternehmen, das mit der Suche nach Urheberrechtsverletzungen in Internettauschbörsen beauftragt sei, habe bei der Recherche die IP-AdresseIP-Adresse
Adresse, die einem Computer in einem Netzwerk zugewiesen wird
des Betroffenen  festgestellt und beweissicher gespeichert. Nach Durchführung des Auskunftsverfahrens nach § 101 UrhG sei der ProviderProvider
Anbieter von Kommunikationsdiensten
zu der Übermittlung der zugehörigen Kundendaten verpflichtet worden.

Es sei damit erwiesen, dass über den InternetanschlussInternetanschluss
Ein Internetanschluss bezeichnet generell den Zugang eines Computers oder eines Netzwerkes zum Internet. Diese Verbindung kann über Funktechnik, Wählverbindung, Standleitung, Breitbandzugänge oder über Netzwerkkabel erfolgen.
Das Internet (Abkürzung für interconnected Network)  ist ein weltweiter, dezentraler Rechnerverband (Netzwerk) bei dem die Datenkommunikation einheitlich über ein Standardkommunikationsprotokoll abgewickelt wird. Über dieses Netzwerk können verschiedene Dienste abgerufen werden (z.B. Email senden und empfangen; Dokumentenzugriff auf www-Servern).
des Abgemahnten der betroffene Film Dritten zum Download angeboten worden sei. Es sei nicht relevant, ob der Verstoß vom AnschlussinhaberAnschlussinhaber
Inhaber des Telefonanschlusses, zugleich Rechnungsempfänger
persönlich begangen wurde, da nach den Grundsätzen der StörerhaftungStörerhaftung
Verschuldensunabhängige Haftung für eine Rechtsverletzung (durch einen Dritten)
dennoch Ansprüche gegen diesen bestünden.

Durch das Anbieten des streitgegenständlichen Pornofilmwerks seien die Tatbestände der unberechtigten Vervielfältigung aus § 16 UrhG und des öffentlichen Zugänglichmachens aus § 19 a UrhG verwirklicht worden.

Daher habe die Rechteinhaberin gegen den Abgemahnten gemäß den §§ 97, 97 a, 101 UrhG einen Anspruch auf Unterlassen, auf SchadensersatzSchadensersatz
Ausgleich eines Schadens
und auf Vernichtung der illegal erlangten Kopien des Filmwerks.

Der SchadensersatzSchadensersatz
Ausgleich eines Schadens
sei dabei noch zu beziffern, ergebe sich jedoch aus den entsprechenden Lizenzgebühren, welche für die Weitergabe der Nutzungs- oder VerwertungsrechteVerwertungsrechte
Das Recht, ein urheberrechtliche geschütztes Werk kommerziell zu verwerten
berechnet würden. Diese beliefen sich regelmäßig auf 2.000,00 bis 3.000,00 Euro. Hinzu käme der Betrag für die Recherchearbeiten sowie die Kosten des Auskunftsverfahrens. Diese Kosten würden sich auf mindestens 300,00 Euro belaufen.

Auch werden die Kosten der Inanspruchnahme der abmahnenden Rechtsanwaltskanzlei angeführt, zu deren Ersatz der Abgemahnte nach §§ 683 Satz 1, 677 ff, 670 BGB und § 97 a Abs. 1 Satz 2 UrhG verpflichtet sei. Unter Zugrundelegung eines Streitwertes von 20.000,00 Euro würde sich nach den gesetzlichen Bestimmungen hier ein Betrag von 840,00 Euro ergeben.

Der Abgemahnte wird weiter darauf hingewiesen, dass bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Auftraggeberin einen Betrag von ungefähr 4.000,00 Euro geltend machen kann und wird.

Zur außergerichtlichen Beilegung der Angelegenheit wird dem Abgemahnten angeboten eine Unterlassungs-und Verpflichtungserklärung, wobei hierfür beispielhaft eine Erklärung beigefügt sei, abzugeben.

Der Abgemahnte wird im Folgenden vorsorglich darauf hingewiesen, dass bei Nichtabgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, die Ausräumung der Wiederholungsgefahr im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens verfolgt würde.

Weiter wird dem Betroffenen zur Begleichung der Ersatzansprüche angeboten, einen pauschalen Betrag von 1.298,00 Euro zu zahlen, um die Sache außergerichtlich zu beenden.

Von: RAin Sara Rothermel

Kontakt: Web:
tel 06131 - 24095-0 www.ggr-law.com www.ggr-law.com
GGR Rechtsanwälte Kanzlei für Urheber-, Internet- / IT-, Medienrecht und Gewerblichen Rechtsschutz
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Von: Tobias Röttger
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