Die Abmahnung - Das Original
 
 





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15.09.2011 10:29 Alter: 246 Tag(e)

Abmahnung der Sasse & Partner Rechtsanwälte im Auftrag der WVG Medien GmbH wegen des Filmtitels „The Walking Dead“

Abmahnung der Sasse & Partner Rechtsanwälte im Auftrag der WVG Medien GmbH wegen des Filmtitels „The Walking Dead“ durch öffentliche Zugänglichmachung der Datei in einer Internettauschbörse (sog. FilesharingFilesharing
Filesharing ist das Übermitteln und Verteilen von Dateien mittels Verwendung eines Peer-to-Peer- oder Torrent - Netzwerks, oder über einen sogenannten One-Klick-Hoster.
) – 31.August 2011

Im Auftrag der WVG Medien GmbH nehmen die Sasse & Partner Rechtsanwälte aus Hamburg den Abgemahnten wegen des unerlaubten Anbietens des geschützten Filmwerks „The Walking Dead“ in Peer-to-Peer Netzwerken und sog. Internettauschbörsen gemäß §§ 97, 97 a, 98, 94, 16, 19 a UrhG in Anspruch.

Die WVG Medien GmbH sei Inhaberin der ausschließlichen Verbreitungs- und Vervielfältigungsrechte  der oben benannten Datei. Zudem werde sie durch die unberechtigte Zurverfügungstellung der Datei im Internet erheblich geschädigt.

Aus diesem Grunde sei die Firma Guardaley Ltd. Mit Sitz in Karlsruhe beauftragt worden die sog. Filesharing-NetzwerkeFilesharing-Netzwerke
Filesharing ist das Übermitteln und Verteilen von Dateien mittels Verwendung eines Peer-to-Peer- oder Torrent - Netzwerks, oder über einen sogenannten One-Klick-Hoster.
auf Rechtsverletzungen hin zu überprüfen. Bei dieser Überprüfung sei eine IP-AdresseIP-Adresse
Adresse, die einem Computer in einem Netzwerk zugewiesen wird
ermittelt worden, welche im Rahmen des Auskunftsverfahrens nach § 101 UrhG dem InternetanschlussInternetanschluss
Ein Internetanschluss bezeichnet generell den Zugang eines Computers oder eines Netzwerkes zum Internet. Diese Verbindung kann über Funktechnik, Wählverbindung, Standleitung, Breitbandzugänge oder über Netzwerkkabel erfolgen.
Das Internet (Abkürzung für interconnected Network)  ist ein weltweiter, dezentraler Rechnerverband (Netzwerk) bei dem die Datenkommunikation einheitlich über ein Standardkommunikationsprotokoll abgewickelt wird. Über dieses Netzwerk können verschiedene Dienste abgerufen werden (z.B. Email senden und empfangen; Dokumentenzugriff auf www-Servern).
des Abgemahnten zu geordnet werde konnte.

Nach einem Urteil des BGH vom 12.05.2010 – I ZR 121/08 –  bestehe ein Anscheinsbeweis dafür, dass die Rechtsverletzung auch von dem AnschlussinhaberAnschlussinhaber
Inhaber des Telefonanschlusses, zugleich Rechnungsempfänger
begangen worden sei. Der Abgemahnte erhält weiter den Hinweis, dass sollte er sich auf die Begehung des Verstoßes durch einen Dritten, er dies beweisen müsse, da er ansonsten als Täter hafte.

Der Betroffene wird im Folgenden aufgefordert die vorhandene Datei unverzüglich und dauerhaft von seinem Computer zu entfernen und zu vernichten.

Desweiteren soll der Abgemahnte eine eigenhändig unterzeichnete, unbedingte, unwiderrufliche und vetragsstrafenbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, zur Vermeidung einer gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche, abgeben. Für die Erklärung habe die Kanzlei Sasse & Partner Rechtsanwälte einen Entwurf beigelegt.

Es wird ausdrücklich daraufhin gewiesen, dass die Wiederholungsgefahr nur durch Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt wird.

Zudem stehe der Rechteinhaberin auch ein Anspruch auf SchadensersatzSchadensersatz
Ausgleich eines Schadens
, u.a. für die rechtswidrige Nutzung, die Ermittlungskosten, die Kosten der Providerauskunft sowie die Tätigkeit der abmahnenden Kanzlei zu.

Zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche bietet die Kanzlei Sasse & Partner die Zahlung eines pauschalen Schadensersatzbetrages von 800,00 Euro zur endgültigen Beendigung der Angelegenheit an.

Von: RAin Sara Rothermel

Kontakt: Web:
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GGR Rechtsanwälte Kanzlei für Urheber-, Internet- / IT-, Medienrecht und Gewerblichen Rechtsschutz
fax 06131 - 24095-22 www.abmahntalcc.info www.abmahntalcc.info
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