Die Abmahnung - Das Original
 
 





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15.09.2011 10:35 Alter: 246 Tag(e)

Abmahnung der Waldorf Frommer Rechtsanwälte im Auftrag der Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft wegen des Filmtitels „Eclipse – Biss zum Abendrot“

Abmahnung der Waldorf Frommer Rechtsanwälte im Auftrag der Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft wegen des Filmtitels „Eclipse – Biss zum Abendrot“ durch Freigabe zum Download in sog. Peer-to-Peer Netzwerken und Internettauschbörsen (sog. FilesharingFilesharing
Filesharing ist das Übermitteln und Verteilen von Dateien mittels Verwendung eines Peer-to-Peer- oder Torrent - Netzwerks, oder über einen sogenannten One-Klick-Hoster.
) – 31. August 2011

Im Auftrag der Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft mahnt die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte aus München den Betroffenen im Zusammenhang mit dem Filmtitel „Eclipse – Biss zum Abendrot“ wegen begangener Urheber- und Leistungsschutzrechtsverletzung durch das Bereitstellen des Titels zum Download in Peer-to-Peer Netzwerken und sog. Internettauschbörsen.

Die Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft habe festgestellt, dass der Abgemahnte für das illegale Anbieten des Filmwerks „Eclipse – Biss zum Abendrot“ über eine TauschbörseTauschbörse
Als Tauschbörse wird eine Plattform oder ein Ort bezeichnet, an dem ein kostenfreier oder kostengünstiger Austausch von Waren, Dienstleistungen, Medien oder Daten vollzogen wird. Zum Austausch von Daten dienen unter anderem Peer-to-Peer-Netzwerke.
Das Tauschen bzw. Teilen von Dateien ist grundsätzlich zulässig, soweit es sich dabei nicht um urheberrechtliche geschützte Werke handelt und den Beteiligten keine ausdrückliche Einwilligung des Rechteinhabers für diese Verwertungsform erteilt wurde.
verantwortlich sei. Das Angebot in einer TauschbörseTauschbörse
Als Tauschbörse wird eine Plattform oder ein Ort bezeichnet, an dem ein kostenfreier oder kostengünstiger Austausch von Waren, Dienstleistungen, Medien oder Daten vollzogen wird. Zum Austausch von Daten dienen unter anderem Peer-to-Peer-Netzwerke.
Das Tauschen bzw. Teilen von Dateien ist grundsätzlich zulässig, soweit es sich dabei nicht um urheberrechtliche geschützte Werke handelt und den Beteiligten keine ausdrückliche Einwilligung des Rechteinhabers für diese Verwertungsform erteilt wurde.
richte sich immer an alle Nutzer. Daher könne über jedes herkömmliche Tauschbörsenprogramm der Anbieter lokalisiert werden. Im Rahmen des Verfahrens nach Art. 101 UrhG habe das zuständige Landgericht die Angelegenheit geprüft, eine offensichtliche Rechtsverletzung festgestellt und daraufhin den ProviderProvider
Anbieter von Kommunikationsdiensten
mittels Beschluss zur AuskunftserteilungAuskunftserteilung
Anspruch des Rechteinhabers gegen den Verletzer auf Auskunft
verpflichtet.

Dieser habe dann anhand der IP-AdresseIP-Adresse
Adresse, die einem Computer in einem Netzwerk zugewiesen wird
den zugehörigen InternetanschlussInternetanschluss
Ein Internetanschluss bezeichnet generell den Zugang eines Computers oder eines Netzwerkes zum Internet. Diese Verbindung kann über Funktechnik, Wählverbindung, Standleitung, Breitbandzugänge oder über Netzwerkkabel erfolgen.
Das Internet (Abkürzung für interconnected Network)  ist ein weltweiter, dezentraler Rechnerverband (Netzwerk) bei dem die Datenkommunikation einheitlich über ein Standardkommunikationsprotokoll abgewickelt wird. Über dieses Netzwerk können verschiedene Dienste abgerufen werden (z.B. Email senden und empfangen; Dokumentenzugriff auf www-Servern).
ermittelt.

Das Anbieten urheberrechtlich geschützter Dateien zum Download für andere Im Internet sei eine öffentliche Zugänglichmachung, welche gemäß § 19 a UrhG rechtswidrig sei. Zudem sei jede mit dem Angebot bzw. dem Download verbundene Vervielfältigung einer Datei gemäß § 16 UrhG rechtswidrig.

Der Abgemahnte wird nach § 97  UrhG zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Die Rechteinhaberin habe einen Anspruch auf die sofortige Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung. Zudem habe der AnschlussinhaberAnschlussinhaber
Inhaber des Telefonanschlusses, zugleich Rechnungsempfänger
ab sofort sicherzustellen, dass über seinen Anschluss keine weiteren Verstöße begangen würden. Der UnterlassungsanspruchUnterlassungsanspruch
Anspruch gerichtet auf Unterlassen von Rechtsverletzungen
werde lediglich durch eine von Angemahnten unterzeichnete und ausreichend strafbewehrte Erklärung erfüllt.

Im Weiteren wird der Abgemahnte zur Zahlung der RechtsverfolgungskostenRechtsverfolgungskosten
Kosten, die dem Verletzten für die Verfolgung von Rechtsverstößen durch Dritte entstehen
gem. §97 a Abs. 1 UrhG, §§ 683,677,670 BGB aufgefordert. Für diesen Anspruch komme es wie auch beim UnterlassungsanspruchUnterlassungsanspruch
Anspruch gerichtet auf Unterlassen von Rechtsverletzungen
nicht auf ein Verschulden des Abgemahnten an.

Es wird hier ein Betrag von 506,00 Euro gefordert, welcher sich aus einer 1,0 Geschäftsgebühr unter Zugrundelegung eines Streitwertes 10.000,00 Euro.

Zudem wird der Abgemahnte auf SchadensersatzSchadensersatz
Ausgleich eines Schadens
nach § 97 UrhG in Anspruch genommen. Der Anspruch umfasse die Kompensation der Rechtsverletzung sowie die Kosten der Ermittlungen.

Mit der Zahlung eines pauschalen Schadensersatzbetrages in Höhe von 450,00 Euro die Angelegenheit endgültig zu beenden.

Insgesamt wird von dem Abgemahnten demnach die Zahlung eines Betrages in Höhe von 956,00 Euro und die Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt.

Von: RAin Sara Rothermel

Kontakt: Web:
tel 06131 - 24095-0 www.ggr-law.com www.ggr-law.com
GGR Rechtsanwälte Kanzlei für Urheber-, Internet- / IT-, Medienrecht und Gewerblichen Rechtsschutz
fax 06131 - 24095-22 www.abmahntalcc.info www.abmahntalcc.info
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