Die Abmahnung - Das Original
 
 





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18.04.2011 11:20 Alter: 1 Jahr(e)

Abmahnung des Films „Jud Süss – Film ohne Gewissen“ durch Waldorf Frommer Rechtsanwälte im Auftrag der Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft

Aktuell wird durch die Waldorf Frommer Rechtsanwälte aus München die unerlaubte Verwertung des geschützten Werks „Jud Süss – Film ohne Gewissen“ in sog. Tauschbörsen im Auftrag der Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft abgemahnt.

Die Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft geht gegen den Abgemahnten wegen der unerlaubten Verwertung ihres geschützten Repertoires in einer TauschbörseTauschbörse
Als Tauschbörse wird eine Plattform oder ein Ort bezeichnet, an dem ein kostenfreier oder kostengünstiger Austausch von Waren, Dienstleistungen, Medien oder Daten vollzogen wird. Zum Austausch von Daten dienen unter anderem Peer-to-Peer-Netzwerke.
Das Tauschen bzw. Teilen von Dateien ist grundsätzlich zulässig, soweit es sich dabei nicht um urheberrechtliche geschützte Werke handelt und den Beteiligten keine ausdrückliche Einwilligung des Rechteinhabers für diese Verwertungsform erteilt wurde.
vor.

Als Inhaberin der ausschließlichen VerwertungsrechteVerwertungsrechte
Das Recht, ein urheberrechtliche geschütztes Werk kommerziell zu verwerten
habe die Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft dem Angebot ihrer Werke in Tauschbörsen zu keinem Zeitpunkt zugestimmt, so die Waldorf Frommer Rechtsanwälte.

Urheberrechtsverletzung durch den Abgemahnten

Die Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft habe festgestellt, dass der Abgemahnte für das illegale Angebot zum Herunterladen von urheberrechtlich geschützten Bild-/Tonaufnahmen über die TauschbörseTauschbörse
Als Tauschbörse wird eine Plattform oder ein Ort bezeichnet, an dem ein kostenfreier oder kostengünstiger Austausch von Waren, Dienstleistungen, Medien oder Daten vollzogen wird. Zum Austausch von Daten dienen unter anderem Peer-to-Peer-Netzwerke.
Das Tauschen bzw. Teilen von Dateien ist grundsätzlich zulässig, soweit es sich dabei nicht um urheberrechtliche geschützte Werke handelt und den Beteiligten keine ausdrückliche Einwilligung des Rechteinhabers für diese Verwertungsform erteilt wurde.
bittorrent [sic] verantwortlich sei.

Die Rechtsanwälte Waldorf Frommer erklären, dass es nach einem zivilrechtlichen Auskunftsverfahren gegen den Internetprovider des Abgemahnten und nach dessen Information feststünde, dass die Bild-/Tonaufnahmen der Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft über den InternetanschlussInternetanschluss
Ein Internetanschluss bezeichnet generell den Zugang eines Computers oder eines Netzwerkes zum Internet. Diese Verbindung kann über Funktechnik, Wählverbindung, Standleitung, Breitbandzugänge oder über Netzwerkkabel erfolgen.
Das Internet (Abkürzung für interconnected Network)  ist ein weltweiter, dezentraler Rechnerverband (Netzwerk) bei dem die Datenkommunikation einheitlich über ein Standardkommunikationsprotokoll abgewickelt wird. Über dieses Netzwerk können verschiedene Dienste abgerufen werden (z.B. Email senden und empfangen; Dokumentenzugriff auf www-Servern).
des Abgemahnten illegal zum „Tausch“ angeboten worden seien.

Nach Information der Kanzlei Waldorf Frommer hafte der Abgemahnte für sämtliche über seinen Anschluss begangene Urheberrechtsverletzungen persönlich, da die vollständige oder auch nur teilweise Bereitstellung urheberrechtlich geschützter Werke zum elektronischen Abruf durch Dritte als öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG rechtswidrig sei.

Unabhängig davon sei auch jede mit dem Angebot bzw. Download einer Datei verbundene Vervielfältigung nach § 16 UrhG rechtswidrig(AG München, 11.11.2009, Az. 142 C 14130/09).

Hierbei spiele es auch keine Rolle, ob der Abgemahnte persönlich oder eine andere Person aus seiner Sphäre – mit oder ohne dessen Einverständnis – über seinen InternetanschlussInternetanschluss
Ein Internetanschluss bezeichnet generell den Zugang eines Computers oder eines Netzwerkes zum Internet. Diese Verbindung kann über Funktechnik, Wählverbindung, Standleitung, Breitbandzugänge oder über Netzwerkkabel erfolgen.
Das Internet (Abkürzung für interconnected Network)  ist ein weltweiter, dezentraler Rechnerverband (Netzwerk) bei dem die Datenkommunikation einheitlich über ein Standardkommunikationsprotokoll abgewickelt wird. Über dieses Netzwerk können verschiedene Dienste abgerufen werden (z.B. Email senden und empfangen; Dokumentenzugriff auf www-Servern).
Bild-/Tonaufnahmen der Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft zum Download angeboten habe, so der Vertreter der Kanzlei Waldorf Frommer.

Es bestünde nämlich ein tatsächliche Vermutung dafür, dass der Abgemahnte als Inhaber des Internetanschlusses für die über seinen InternetanschlussInternetanschluss
Ein Internetanschluss bezeichnet generell den Zugang eines Computers oder eines Netzwerkes zum Internet. Diese Verbindung kann über Funktechnik, Wählverbindung, Standleitung, Breitbandzugänge oder über Netzwerkkabel erfolgen.
Das Internet (Abkürzung für interconnected Network)  ist ein weltweiter, dezentraler Rechnerverband (Netzwerk) bei dem die Datenkommunikation einheitlich über ein Standardkommunikationsprotokoll abgewickelt wird. Über dieses Netzwerk können verschiedene Dienste abgerufen werden (z.B. Email senden und empfangen; Dokumentenzugriff auf www-Servern).
begangenen Urheberrechtsverletzungen als Täter persönlich verantwortlich und daher auch zur Unterlassung und zum SchadensersatzSchadensersatz
Ausgleich eines Schadens
verpflichtet sei(OLG Köln MMR 2010, 44, 45; GRUR-RR 2010, 173, 174; BGH, 12.05.2010, Az. I ZR 121/08; AG Frankfurt am Main, 12.02.2008, Az. 31 C 1753/07-10).

 

Ansprüche der Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft

Wegen der begangenen Urheberrechtsverletzung habe die Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft gegen den Abgemahnten Ansprüche auf Unterlassung, Kostenerstattung und SchadensersatzSchadensersatz
Ausgleich eines Schadens
.

Die Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft habe einen Anspruch auf die sofortige Unterlassung weiterer Rechtsverletzungen. Deshalb habe der Abgemahnte sofort sicherzustellen, dass über seinen InternetanschlussInternetanschluss
Ein Internetanschluss bezeichnet generell den Zugang eines Computers oder eines Netzwerkes zum Internet. Diese Verbindung kann über Funktechnik, Wählverbindung, Standleitung, Breitbandzugänge oder über Netzwerkkabel erfolgen.
Das Internet (Abkürzung für interconnected Network)  ist ein weltweiter, dezentraler Rechnerverband (Netzwerk) bei dem die Datenkommunikation einheitlich über ein Standardkommunikationsprotokoll abgewickelt wird. Über dieses Netzwerk können verschiedene Dienste abgerufen werden (z.B. Email senden und empfangen; Dokumentenzugriff auf www-Servern).
keine weiteren Urheberrechtsverletzungen mehr begangen werden.

Dieser UnterlassungsanspruchUnterlassungsanspruch
Anspruch gerichtet auf Unterlassen von Rechtsverletzungen
könne nur durch die Abgabe einer unterzeichneten Unterlassungserklärung erfüllt werden.
Das bloße Versprechen, zukünftig keine Rechtsverletzungen mehr begehen zu wollen, sei hingegen juristisch wertlos, so der Vertreter der Kanzlei Waldorf Frommer.

Deshalb fordert die Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft den Abgemahnten daher zur Vermeidung sofortiger gerichtlicher Schritte dazu auf, die beigefügte Unterlassungserklärung mit dem aktuellen Datum zu versehen, zu unterzeichnen und unverzüglich im Original an die Kanzlei Waldorf Frommer zurückzusenden.

Weiter habe die Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft einen Anspruch auf Zahlung der durch die Einschaltung der Kanzlei Waldorf Frommer entstandenen RechtsverfolgungskostenRechtsverfolgungskosten
Kosten, die dem Verletzten für die Verfolgung von Rechtsverstößen durch Dritte entstehen
. Hierbei komme es auch nicht darauf an, ob der Abgemahnte die Rechtsverletzung verschuldet habe.

Die in § 97a Abs. 2 UrhG  ausnahmsweise vorgesehene Begrenzung der Gebühren sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig.

Die Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft habe auch einen Anspruch auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens.

Im Interesse einer schnellen und unproblematischen Erledigung der Angelegenheit ist die Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft bereit, zur Abgeltung der Schadensersatzansprüche die Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes in Höhe von 450,00 Euro zu akzeptieren.

956,00 Euro zur außergerichtlichen Einigung

Insgesamt müsse der Abgemahnte so einen Betrag in Höhe von 956,00 Euro (Rechtsanwaltskosten 506,00 Euro + SchadensersatzSchadensersatz
Ausgleich eines Schadens
450,00 Euro) leisten.

Mit fristgerechtem Eingang der unterzeichneten Unterlassungserklärung und Eingang der vollständigen Zahlung bis zur genannten FristFrist
Zeitraum innerhalb dessen oder Datum bis zu dem eine bestimmte Handlung vorgenommen werden muss
seien sämtliche Ansprüche der Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft in vollem Umfang erledigt.

Sollten die gesetzten Fristen jedoch ergebnislos verstreichen, werde die Kanzlei Waldorf Frommer der Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft empfehlen, umgehend gerichtliche Schritte einzuleiten.

Der Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte sind eine Unterlassungserklärung, eine Ermittlungsdatensatz, ein Gerichtsbeschluss und ein Überweisungsträger als Anlagen hinzugefügt.

Von: RA Gulden, LL.M. (Medienrecht)
Fachanwalt für Urheber-und Medienrecht

Kontakt: Web:
tel 06131 - 24095-0 www.ggr-law.com www.ggr-law.com
GGR Rechtsanwälte Kanzlei für Urheber-, Internet- / IT-, Medienrecht und Gewerblichen Rechtsschutz
fax 06131 - 24095-22 www.abmahntalcc.info www.abmahntalcc.info
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