Urheberrechtsverletzung durch den Abgemahnten
Die Constantin Film Verleih GmbH geht gegen den Abgemahnten wegen der unerlaubten Verwertung ihres geschützten Repertoires in einer TauschbörseTauschbörse
Als Tauschbörse wird eine Plattform oder ein Ort bezeichnet, an dem ein kostenfreier oder kostengünstiger Austausch von Waren, Dienstleistungen, Medien oder Daten vollzogen wird. Zum Austausch von Daten dienen unter anderem Peer-to-Peer-Netzwerke.
Das Tauschen bzw. Teilen von Dateien ist grundsätzlich zulässig, soweit es sich dabei nicht um urheberrechtliche geschützte Werke handelt und den Beteiligten keine ausdrückliche Einwilligung des Rechteinhabers für diese Verwertungsform erteilt wurde.
vor, da sie festgestellt habe, dass der Abgemahnte für das illegale Angebot zum Herunterladen von urheberrechtlich geschützten Bild-/Tonaufnahmen über die TauschbörseTauschbörse
Als Tauschbörse wird eine Plattform oder ein Ort bezeichnet, an dem ein kostenfreier oder kostengünstiger Austausch von Waren, Dienstleistungen, Medien oder Daten vollzogen wird. Zum Austausch von Daten dienen unter anderem Peer-to-Peer-Netzwerke.
Das Tauschen bzw. Teilen von Dateien ist grundsätzlich zulässig, soweit es sich dabei nicht um urheberrechtliche geschützte Werke handelt und den Beteiligten keine ausdrückliche Einwilligung des Rechteinhabers für diese Verwertungsform erteilt wurde.
edonkey [sic] verantwortlich sei.
Konkret seien Bild-/Tonaufnahmen der Constantin Film Verleih GmbH weltweit einer unbegrenzten Anzahl von weiteren Tauschbörsen-Nutzern zum vollständigen oder teilweisen Herunterladen angeboten worden, so die Waldorf Frommer Rechtsanwälte.
Nach einem zivilrechtlichen Auskunftsverfahren und der Mittelung des Internet-Providers des Abgemahnten stünde fest, dass das Werk „Die Konferenz der Tiere 3D“ über den InternetanschlussInternetanschluss
Ein Internetanschluss bezeichnet generell den Zugang eines Computers oder eines Netzwerkes zum Internet. Diese Verbindung kann über Funktechnik, Wählverbindung, Standleitung, Breitbandzugänge oder über Netzwerkkabel erfolgen.
Das Internet (Abkürzung für interconnected Network) ist ein weltweiter, dezentraler Rechnerverband (Netzwerk) bei dem die Datenkommunikation einheitlich über ein Standardkommunikationsprotokoll abgewickelt wird. Über dieses Netzwerk können verschiedene Dienste abgerufen werden (z.B. Email senden und empfangen; Dokumentenzugriff auf www-Servern).
des Abgemahnten illegal zum „Tausch“ angeboten worden sei.
Nach Aussage der Waldorf Frommer Rechtsanwälte hafte der Abgemahnte für sämtliche über seinen InternetanschlussInternetanschluss
Ein Internetanschluss bezeichnet generell den Zugang eines Computers oder eines Netzwerkes zum Internet. Diese Verbindung kann über Funktechnik, Wählverbindung, Standleitung, Breitbandzugänge oder über Netzwerkkabel erfolgen.
Das Internet (Abkürzung für interconnected Network) ist ein weltweiter, dezentraler Rechnerverband (Netzwerk) bei dem die Datenkommunikation einheitlich über ein Standardkommunikationsprotokoll abgewickelt wird. Über dieses Netzwerk können verschiedene Dienste abgerufen werden (z.B. Email senden und empfangen; Dokumentenzugriff auf www-Servern).
begangene Urheberrechtsverletzungen persönlich.
Das vollständige oder nur teilweise Bereitstellen urheberrechtlich geschützter Werke zum elektronischen Abruf durch Dritte sei als öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 19 a UrhG rechtswidrig. Unabhängig davon sei jede mit dem Angebot bzw. Download einer Datei verbundene Vervielfältigung gemäß § 16 UrhG rechtswidrig (AG München, 11.11.2009, Az. 142 C 14130/09).
Es spiele auch keine Rolle, ober der Abgemahnte persönlich oder eine andere Person aus seiner Sphäre – mit oder ohne dessen Einverständnis – über den InternetanschlussInternetanschluss
Ein Internetanschluss bezeichnet generell den Zugang eines Computers oder eines Netzwerkes zum Internet. Diese Verbindung kann über Funktechnik, Wählverbindung, Standleitung, Breitbandzugänge oder über Netzwerkkabel erfolgen.
Das Internet (Abkürzung für interconnected Network) ist ein weltweiter, dezentraler Rechnerverband (Netzwerk) bei dem die Datenkommunikation einheitlich über ein Standardkommunikationsprotokoll abgewickelt wird. Über dieses Netzwerk können verschiedene Dienste abgerufen werden (z.B. Email senden und empfangen; Dokumentenzugriff auf www-Servern).
des Abgemahnten Bild-/Tonaufnahmen der Constantin Film Verleih GmbH zu Download angeboten habe.
Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte erklären, dass eine tatsächliche Vermutung dafür bestehe, dass der Abgemahnte als Inhaber des Internetanschlusses für die über seinen Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzungen als Täter persönlich verantwortlich und daher auch zur Unterlassung und zum SchadensersatzSchadensersatz
Ausgleich eines Schadens verpflichtet sei (OLG Köln MMR 2010, 44, 45; GRUR-RR 2010, 173, 174; BGH, 12-05-2010, Az. I ZR 121/08; AG Frankfurt am Main, 12.02.2008, Az. 31 C 1753/07-10).
Ansprüche der Constantin Film Verleih GmbH
Aufgrund der über den InternetanschlussInternetanschluss
Ein Internetanschluss bezeichnet generell den Zugang eines Computers oder eines Netzwerkes zum Internet. Diese Verbindung kann über Funktechnik, Wählverbindung, Standleitung, Breitbandzugänge oder über Netzwerkkabel erfolgen.
Das Internet (Abkürzung für interconnected Network) ist ein weltweiter, dezentraler Rechnerverband (Netzwerk) bei dem die Datenkommunikation einheitlich über ein Standardkommunikationsprotokoll abgewickelt wird. Über dieses Netzwerk können verschiedene Dienste abgerufen werden (z.B. Email senden und empfangen; Dokumentenzugriff auf www-Servern).
des Abgemahnten begangenen Rechtsverletzungen habe die Constantin Film Verleih GmbH Ansprüche auf Unterlassung, Kostenerstattung und SchadensersatzSchadensersatz
Ausgleich eines Schadens gegen den Abgemahnten, so der Vertreter der Waldorf Frommer Rechtsanwälte.
Die Constantin Film Verleih GmbH habe einen Anspruch auf die sofortige Unterlassung weiterer Rechtsverletzungen. Deshalb habe der Abgemahnte sofort sicherzustellen, dass über seinen InternetanschlussInternetanschluss
Ein Internetanschluss bezeichnet generell den Zugang eines Computers oder eines Netzwerkes zum Internet. Diese Verbindung kann über Funktechnik, Wählverbindung, Standleitung, Breitbandzugänge oder über Netzwerkkabel erfolgen.
Das Internet (Abkürzung für interconnected Network) ist ein weltweiter, dezentraler Rechnerverband (Netzwerk) bei dem die Datenkommunikation einheitlich über ein Standardkommunikationsprotokoll abgewickelt wird. Über dieses Netzwerk können verschiedene Dienste abgerufen werden (z.B. Email senden und empfangen; Dokumentenzugriff auf www-Servern).
keine weiteren Urheberrechtsverletzungen begangen werden.
Dieser UnterlassungsanspruchUnterlassungsanspruch
Anspruch gerichtet auf Unterlassen von Rechtsverletzungen könne nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfüllt werden.
Eine gerichtliche Auseinandersetzung könne der Abgemahnte nur durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung vermeiden.
Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert!
Die Constantin Film Verleih GmbH fordert den Abgemahnten deshalb dazu auf, die beigefügte Unterlassungserklärung mit dem aktuellen Datum zu versehen, zu unterzeichnen und unverzüglich im Original an die Kanzlei Waldorf Frommer zurückzusenden.
Weiter habe die Constantin Film Verleih GmbH einen Anspruch auf Zahlung der durch die Einschaltung der Waldorf Frommer Rechtsanwälte entstandenen RechtsverfolgungskostenRechtsverfolgungskosten
Kosten, die dem Verletzten für die Verfolgung von Rechtsverstößen durch Dritte entstehen.
Bei sofortiger Klärung der Angelegenheit beliefen sich unter Zugrundelegung einer 1,0 Geschäftsgebühr, berechnet aus einem StreitwertStreitwert
Der Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren. von 10.000,00 Euro auf 506,00 Euro (inklusive Auslagenpauschale).
Die in § 97 a Abs. 2 UrhG ausnahmsweise vorgesehene Begrenzung der Gebühren sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da es sich nicht um einen einfach gelagerten Fall mit nur einer unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs handele.
Ferner habe die Constantin Film Verleih GmbH Anspruch auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens (§ 97 UrhG).
956,00 Euro zur außergerichtlichen Bereinigung
Insgesamt müsse der Abgemahnte der Constantin Film Verleih GmbH einen Betrag in Höhe von 956,00 Euro (506,00 Euro Rechtsanwaltskosten + 450,00 Euro SchadensersatzSchadensersatz
Ausgleich eines Schadens) zahlen.
Mit fristgerechtem Eingang der unterzeichneten Unterlassungserklärung und Eingang der vollständigen Zahlung bis zum genannten Datum seien sämtliche Ansprüche der Constantin Film Verleih GmbH in vollem Umfang erledigt, so die Waldorf Frommer Rechtsanwälte.
Sollte der Abgemahnte die gesetzten Fristen jedoch ergebnislos verstreichen lassen, werden die Rechtsanwälte Waldorf Frommer der Constantin Film Verleih GmbH empfehlen, umgehend gerichtliche Schritte einzuleiten.
Der Abmahnung der Waldorf Frommer Rechtsanwälte sind eine Unterlassungserklärung, ein Ermittlungsdatensatz, ein Gerichtsbeschluss und eine Überweisungsträger als Anlagen angehängt.
| Von: | RA Gulden, LL.M. (Medienrecht) Fachanwalt für Urheber-und Medienrecht |
| Kontakt: | Web: | ||
| 06131 - 24095-0 | www.ggr-law.com GGR Rechtsanwälte Kanzlei für Urheber-, Internet- / IT-, Medienrecht und Gewerblichen Rechtsschutz | ||
| 06131 - 24095-22 | www.abmahntalcc.info abmahntalcc - Das Meinungsportal - Diskussionsplattform zum Thema Abmahnungen | ||
| info(at)ggr-law.com | www.infodocc.info Das Portal und die Datenbank zum Thema - Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, IT - / Internetrecht und Medienrecht / APR | ||
| www.infotalcc.info infotalcc - Diskussionsplattform zum Thema Urheber-, Marken-, Wettbewerbs-, IT-, Internet- und Medienrecht | |||