Die Worldwide Association of private Internet-Investigation-Companies (Contra Piracy) habe die ausschließlichen Rechte an dem Film “Veronika beschließt zu sterben” inne. Der Film ist am 30. September 2010 in den deutschen Kinos erschienen.
Der Vertreter der Kanzlei SKW Schwarz Rechtsanwälte erklärt, das der Abgemahnte als Teilnehmer einer Internettauschbörse den Film „Veronika beschließt zu sterben“ anderen Nutzern durch die Freigabe auf seiner Festplatte zum Download angeboten habe.
Die Antipiracy - Firma Logistep habe mit Hilfe einer speziell entwickelten Software festgestellt, dass der Abgemahnte den Film „Veronika beschließt zu sterben“ mehrfach und über einen längeren Zeitraum Mitgliedern der Öffentlichkeit zum kostenlosen Download zugänglich gemacht habe.
Dies untermauere die Schwere der Rechtsverletzung, so der bearbeitende Anwalt der Kanzlei SKW Schwarz Rechtsanwälte.
Die Hinzuziehung der Auskunft des Providers des Abgemahnten bestätige diese Ergebnisse.
Die durch die Firma Logistep ermittelten Daten seien beweissicher dokumentiert worden und gerichtsverwertbar.
Durch das Anbieten und Verbreiten urheberrechtlich geschützter Werke, ohne die hierfür erforderlichen Rechte des Rechteinhabers eingeholt zu haben, habe der Abgemahnte das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19 a UrhG verletzt (OLG München MMR 2001, 375, 377).
Der Abgemahnte hafte für die Rechtsverletzungen, die über seinen Anschluss begangen würden. An der Haftung könne auch kein Zweifel bestehen, und zwar unabhängig davon, ob der Abgemahnte das Werk „Veronika beschließt zu sterben“ selbst oder eine andere Person innerhalb oder außerhalb des Haushalts des Abgemahnten über die Tauschbörse angeboten habe.
In diesem Zusammenhang wird der Abgemahnte durch die Kanzlei SKW Schwarz darauf hingewiesen, dass er sich als Anschlussinhaber auch das Verhalten Dritter, also im Haus des Abgemahnten lebender Ehegatten, Lebensgefährten, Kinder und Verwandter sowie Besucher, zurechnen lassen müsse.
Eine rechtliche Vermutung spreche dafür, dass der Anschlussinhaber Nutzer des Anschlusses und somit Verletzer sei (BGH, Urteil vom 12.05.2010, Az. I ZR 121/08 Rdnr. 12; OLG Köln, Urteil vom 11.09.2009, Az. 6 W 95/09; OLG Frankfurt, Urteil vom 19.04.2004, Az. 1 U 235/03; LG Hamburg, Urteil vom 05.03.2010, Az. 308 O 691/09).
Alle Verfahren bei unterschiedlichen Gerichten endeten mit einer einstweiligen Verfügung oder positivem Urteil zugunsten der Worldwide Association of private Internet-Investigation-Companies (Contra Piracy), so die Aussage der Kanzlei SKW Schwarz Rechtsanwälte.
Der Abgemahnte habe sich durch das rechtswidrige Anbieten des Films „Veronika beschließt zu sterben“ strafbar gemacht.
Die Worldwide Association of private Internet-Investigation-Companies (Contra Piracy) habe gegenüber dem Abgemahnten zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 1 und 2 UrhG.
Zusätzlich müsse der Abgemahnte darüber Auskunft geben, woher er den Film bezogen und an wen der Abgemahnte ihn weitergegeben habe.
Des Weiteren bestünde ein Anspruch der Worldwide Association of private Internet-Investigation-Companies (Contra Piracy) auf Vernichtung der bei dem Abgemahnten befindlichen Kopien des Werkes „Veronika beschließt zu sterben“. Einen Anspruch auf Vernichtung bzw. Überlassung der Vorrichtungen, mit denen die rechtswidrigen Kopien hergestellt worden seien, habe die Mandantin der SKW Schwarz Rechtsanwälte auch.
Ein Anspruch auf Herausgabe der Festplatte sei auch vorhanden, so die Kanzlei SKW Schwarz.
Zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr und der Entstehung weiterer Schäden fordert die Kanzlei SKW Schwarz Rechtsanwälte den Abgemahnten dazu auf, die der Abmahnung beigefügte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterschrieben bis zur genannten Frist an die Kanzlei zurückzusenden.
Eine Verlängerung der Frist sei aufgrund der besonderen Dringlichkeit und des weiterhin drohenden immensen Schadens für die Mandantin der SKW Schwarz Rechtsanwälte nicht möglich.
Um die Wiederholungsgefahr auszuräumen, sei allein die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung geeignet (st. Rspr., BGH GRUR 1961, 138 ,140 m.w.N.).
Sofern die abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung inhaltlich nicht mit dem in der Abmahnung übermittelten Entwurf übereinstimme, bestehe die Gefahr, dass die abgegebene Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr nicht ausschließe (BGH, Urteil vom 17.09.2009, Az. I ZR 217/07).
Der Abgemahnte hafte außerdem für den entstandenen Schaden der Worldwide Association of private Internet-Investigation-Companies (Contra Piracy). Dieser Schaden werde im Rahmen der Lizenzanalogie berechnet.
Da die Worldwide Association of private Internet-Investigation-Companies (Contra Piracy) die Onlineverwertung für neue Produkte nur im Wege teurer Lizenzen erlaube, belaufe sich der so entstandene Schadensersatz auf einen hohen vier- bis fünfstelligen Betrag (vgl. LG Magdeburg, Urteil vom 17.03.2010, Az. 7 O 2274/09).
Zusätzlich müsse der Abgemahnte die erforderlichen Aufwendungen nach § 97 a Abs. 1 Satz 2 UrhG ersetzen.
Die Kosten der Einschaltung der Kanzlei SKW Schwarz seien deshalb auch zu erstatten (BGH NJW 2002, 1494).
Bei einem angenommenen Streitwert von 30.000,00 Euro würden sich die gesetzlichen Anwaltsgebühren auf 1.196,43 Euro belaufen. Die Höhe der Kosten sei gerichtlich anerkannt (vlg. Zuletzt LG Köln, Urteil vom 27.01.2010, Az. 28 O 241/09).
Ferner müsse der Abgemahnte die verauslagten Gerichtskosten, die Kosten der Ermittlung der Rechtsverletzung sowie die Kosten seines Internetproviders ersetzen.
Unter der Voraussetzung einer fristgemäßen Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung würde sich die Worldwide Association of private Internet-Investigation-Companies (Contra Piracy) mit einer vergleichsweisen Einigung zufrieden geben.
Die Worldwide Association of private Internet-Investigation-Companies (Contra Piracy) bietet dem Abgemahnten an, von der Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs und der anschließenden Forderung des gesamten Schadensersatzes und der erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten abzusehen und reduziert den Schadensersatzanspruch und die Rechtsanwaltskosten auf pauschal 320,00 Euro. Dieser Betrag solle auf das genannte Konto der Kanzlei bis zur angegebenen Frist überwiesen werden.
Dafür erkläre sich die Worldwide Association of private Internet-Investigation-Companies (Contra Piracy) mit Erhalt der Zahlung in Höhe von 320,00 Euro bereit, auf die Geltendmachung aller weiteren Rechte wegen der Rechtsverletzung zu verzichten.
Auf die Stellung eines Strafantrags werde dann ebenso verzichtet.
Ein fruchtloser Fristablauf ziehe eine Rechtsverfolgung nach sich.
Der Abmahnung der Kanzlei SKW Schwarz Rechtsanwälte ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, eine Vollmacht der Worldwide Association of private Internet-Investigation-Companies (Contra Piracy) und eine Kopie eines Beschlusses des LG Köln beigefügt.
Betroffene einer solchen Abmahnung der Kanzlei SKW Schwarz Rechtsanwälte sollten die Abmahnung von einem Fachanwalt für Urheberrecht prüfen lassen und bis dahin keinerlei Zahlungen an die Abmahnkanzlei oder den Rechteinhaber leisten oder Unterschriften abgeben.
| Von: | RA Gulden, LL.M. (Medienrecht) Fachanwalt für Urheber-und Medienrecht |
| Kontakt: | Web: | ||
| 06131 - 24095-0 | www.ggr-law.com GGR Rechtsanwälte Kanzlei für Urheber-, Internet- / IT-, Medienrecht und Gewerblichen Rechtsschutz | ||
| 06131 - 24095-22 | www.abmahntalcc.info abmahntalcc - Das Meinungsportal - Diskussionsplattform zum Thema Abmahnungen | ||
| info@ggr-law.com | www.infodocc.info Das Portal und die Datenbank zum Thema - Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, IT - / Internetrecht und Medienrecht / APR | ||
| www.infotalcc.info infotalcc - Diskussionsplattform zum Thema Urheber-, Marken-, Wettbewerbs-, IT-, Internet- und Medienrecht | |||