Die Auftraggeberin habe festgestellt, dass der Abgemahnte das geschützte Filmwerk in einer TauschbörseTauschbörse
Als Tauschbörse wird eine Plattform oder ein Ort bezeichnet, an dem ein kostenfreier oder kostengünstiger Austausch von Waren, Dienstleistungen, Medien oder Daten vollzogen wird. Zum Austausch von Daten dienen unter anderem Peer-to-Peer-Netzwerke.
Das Tauschen bzw. Teilen von Dateien ist grundsätzlich zulässig, soweit es sich dabei nicht um urheberrechtliche geschützte Werke handelt und den Beteiligten keine ausdrückliche Einwilligung des Rechteinhabers für diese Verwertungsform erteilt wurde.
im Internet illegal zum Download angeboten habe. Die gespeicherte IP-AdresseIP-Adresse
Adresse, die einem Computer in einem Netzwerk zugewiesen wird habe im Rahmen des Auskunftsverfahrens nach § 101 UrhG dem InternetanschlussInternetanschluss
Ein Internetanschluss bezeichnet generell den Zugang eines Computers oder eines Netzwerkes zum Internet. Diese Verbindung kann über Funktechnik, Wählverbindung, Standleitung, Breitbandzugänge oder über Netzwerkkabel erfolgen.
Das Internet (Abkürzung für interconnected Network) ist ein weltweiter, dezentraler Rechnerverband (Netzwerk) bei dem die Datenkommunikation einheitlich über ein Standardkommunikationsprotokoll abgewickelt wird. Über dieses Netzwerk können verschiedene Dienste abgerufen werden (z.B. Email senden und empfangen; Dokumentenzugriff auf www-Servern).
des Abgemahnten zugeordnet werden können.
Der AnschlussinhaberAnschlussinhaber
Inhaber des Telefonanschlusses, zugleich Rechnungsempfänger sei für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich, da die betroffene Datei dessen Anschluss verbreitet worden wäre. Daher spreche der Anscheinsbeweis für eine Rechtsverletzung begangen durch den AnschlussinhaberAnschlussinhaber
Inhaber des Telefonanschlusses, zugleich Rechnungsempfänger.
Die Bereitstellung, sei es vollständig oder nur teilweise, geschützter Werke sei als öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 19 a UrhG rechtswidrig. Es habe dafür nicht zu einem tatsächlichen Download eines Dritten kommen müssen. Auch es unbeachtlich, ob der Verstoß durch den AnschlussinhaberAnschlussinhaber
Inhaber des Telefonanschlusses, zugleich Rechnungsempfänger selbst oder eine andere Person aus dessen Sphäre begangen worden sei.
Es stehe fest, dass der Verstoß über den Anschluss des Abgemahnten begangen worden sei und dieser damit auch verantwortlich sei.
Dem Abgemahnten wird zur außergerichtlichen und endgültigen Beendigung der Angelegenheit angeboten einen Vergleichsbetrag von insgesamt 956,00 Euro zu zahlen. Dieser setze sich aus 506,00 Euro RechtsverfolgungskostenRechtsverfolgungskosten
Kosten, die dem Verletzten für die Verfolgung von Rechtsverstößen durch Dritte entstehen und 450,00 Euro SchadensersatzSchadensersatz
Ausgleich eines Schadens zusammen.
Desweiteren soll der Abgemahnte eine rechtsverbindliche und ausreichend strafbewehrte Unterlassungserklärungstrafbewehrte Unterlassungserklärung
Der Rechteinhaber hat z.B. im Falle einer Urheberrechtsverletzung einen Anspruch auf Unterlassen gegen den Verletzer.
Zur Erfüllung dieses Anspruchs wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gegenüber dem Rechteinhaber gefordert.
In einer solchen verpflichtet sich der Unterzeichner für 30 Jahre keine Urheberrechtsverletzung zu Lasten des Rechteinhabers zu begehen, gegen den er die abgemahnte Verletzung begangen hat.
Verstößt er gegen diese Erklärung indem er eine weitere Urheberrechtsverletzung begeht, wird die in der Unterlassungserklärung festgelegte Vertragsstrafe fällig.
abzugeben.
Abschließend weist die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte den Abgemahnten dann noch auf die fehlende Anwendbarkeit des § 97 a Abs. 2 UrhG und die darin enthaltene Begrenzung der Rechtsanwaltskosten hin.
Die abmahnende Kanzlei verlangt von dem Betroffenen zusammenfassend die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von insgesamt 956,00 Euro zur Beilegung der Angelegenheit.
| Von: | RAin Sara Rothermel |
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