Die Abmahnung - Das Original
 
 





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18.05.2011 14:07 Alter: 1 Jahr(e)

Abmahnung des Musikalbums „Greatest Hits… So Far“ von P!nk durch Waldorf Frommer Rechtsanwälte in Beauftragung durch die Sony Music Entertainment Germany GmbH – Abmahnung vom 13.05.2011

Zurzeit mahnt die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte aus München die unerlaubte Verwertung des geschützten Werkes „Grestest Hits… So Far“ der Künstlerin P!nk in sog. Tauschbörsen im Namen der Sony Music Entertainment Germany GmbH ab.

Der Urheberrechtsverstoß

Die Sony Music Entertainment Germany GmbH geht gegen den Abgemahnten wegen der unerlaubten Verwertung ihres geschützten Repertoires vor, da sie festgestellt habe, dass der Abgemahnte für das illegale Angebot zum Herunterladen von urheberrechtlich geschütztem Repertoire über die TauschbörseTauschbörse
Als Tauschbörse wird eine Plattform oder ein Ort bezeichnet, an dem ein kostenfreier oder kostengünstiger Austausch von Waren, Dienstleistungen, Medien oder Daten vollzogen wird. Zum Austausch von Daten dienen unter anderem Peer-to-Peer-Netzwerke.
Das Tauschen bzw. Teilen von Dateien ist grundsätzlich zulässig, soweit es sich dabei nicht um urheberrechtliche geschützte Werke handelt und den Beteiligten keine ausdrückliche Einwilligung des Rechteinhabers für diese Verwertungsform erteilt wurde.
edonkey [sic] verantwortlich sei.

Aufgrund eines zivilrechtlichen Auskunftsverfahrens stehe fest, dass das Repertoire der Sony Music Entertainment Germany GmbH über den InternetanschlussInternetanschluss
Ein Internetanschluss bezeichnet generell den Zugang eines Computers oder eines Netzwerkes zum Internet. Diese Verbindung kann über Funktechnik, Wählverbindung, Standleitung, Breitbandzugänge oder über Netzwerkkabel erfolgen.
Das Internet (Abkürzung für interconnected Network)  ist ein weltweiter, dezentraler Rechnerverband (Netzwerk) bei dem die Datenkommunikation einheitlich über ein Standardkommunikationsprotokoll abgewickelt wird. Über dieses Netzwerk können verschiedene Dienste abgerufen werden (z.B. Email senden und empfangen; Dokumentenzugriff auf www-Servern).
des Abgemahnten illegal zum „Tausch“ angeboten wurde.

Für sämtliche über den Anschluss des Abgemahnten begangene Urheberrechtsverletzungen hafte dieser persönlich, so die Waldorf Frommer Rechtsanwälte.

Die vollständige oder auch nur teilweise Bereitstellung urheberrechtlich geschützter Werke zum elektronischen Abruf durch Dritte sei als öffentliche Zugänglichmachung rechtswidrig.
Dies gelte auch für jede mit dem Angebot bzw. Download einer Datei verbundenen Vervielfältigung (AG München, 11.11.2009, Az. 142 C 14130/09).

Nach Aussage der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte spiele es auch keine Rolle, ob der Abgemahnte oder eine andere Person aus dessen Sphäre – mit oder ohne Einverständnis des Abgemahnten - das Repertoire der Sony Music Entertainment Germany GmbH über seinen InternetanschlussInternetanschluss
Ein Internetanschluss bezeichnet generell den Zugang eines Computers oder eines Netzwerkes zum Internet. Diese Verbindung kann über Funktechnik, Wählverbindung, Standleitung, Breitbandzugänge oder über Netzwerkkabel erfolgen.
Das Internet (Abkürzung für interconnected Network)  ist ein weltweiter, dezentraler Rechnerverband (Netzwerk) bei dem die Datenkommunikation einheitlich über ein Standardkommunikationsprotokoll abgewickelt wird. Über dieses Netzwerk können verschiedene Dienste abgerufen werden (z.B. Email senden und empfangen; Dokumentenzugriff auf www-Servern).
zum Download angeboten habe.

Es bestünde eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Abgemahnte als Inhaber des Internetanschlusses für die über seinen Anschluss begangene Urheberrechtsverletzungen als Täter persönlich verantwortlich und daher auch zur Unterlassung und zum SchadensersatzSchadensersatz
Ausgleich eines Schadens
verpflichtet sei (OLG Köln MMR 2010, 44, 45; GRUR-RR 2010, 173, 174; BGH, 12.05.2010, Az. I ZR 121/08).

Ansprüche der Sony Music Entertainment Germany GmbH

Aufgrund der über den InternetanschlussInternetanschluss
Ein Internetanschluss bezeichnet generell den Zugang eines Computers oder eines Netzwerkes zum Internet. Diese Verbindung kann über Funktechnik, Wählverbindung, Standleitung, Breitbandzugänge oder über Netzwerkkabel erfolgen.
Das Internet (Abkürzung für interconnected Network)  ist ein weltweiter, dezentraler Rechnerverband (Netzwerk) bei dem die Datenkommunikation einheitlich über ein Standardkommunikationsprotokoll abgewickelt wird. Über dieses Netzwerk können verschiedene Dienste abgerufen werden (z.B. Email senden und empfangen; Dokumentenzugriff auf www-Servern).
des Abgemahnten begangenen Rechtsverletzungen habe die Sony Music Entertainment Germany GmbH gegen ihn Ansprüche auf Unterlassung, Kostenerstattung und SchadensersatzSchadensersatz
Ausgleich eines Schadens
.

Die Kanzlei Waldorf Frommer erklärt, dass die Sony Music Entertainment Germany GmbH einen Anspruch auf sofortige Unterlassung weiterer Rechtsverletzungen habe und der Abgemahnte ab sofort sicherstellen müsse, dass über seinen InternetanschlussInternetanschluss
Ein Internetanschluss bezeichnet generell den Zugang eines Computers oder eines Netzwerkes zum Internet. Diese Verbindung kann über Funktechnik, Wählverbindung, Standleitung, Breitbandzugänge oder über Netzwerkkabel erfolgen.
Das Internet (Abkürzung für interconnected Network)  ist ein weltweiter, dezentraler Rechnerverband (Netzwerk) bei dem die Datenkommunikation einheitlich über ein Standardkommunikationsprotokoll abgewickelt wird. Über dieses Netzwerk können verschiedene Dienste abgerufen werden (z.B. Email senden und empfangen; Dokumentenzugriff auf www-Servern).
keine weiteren Urheberrechtsverletzungen begangen werden.

Der UnterlassungsanspruchUnterlassungsanspruch
Anspruch gerichtet auf Unterlassen von Rechtsverletzungen
könne nach Aussage der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte nur durch eine unterzeichnete Unterlassungserklärung erfüllt werden.

Deshalb fordert die Sony Music Entertainment Germany GmbH den Abgemahnten zur Vermeidung sofortiger gerichtlicher Schritte auf, die beigefügte Unterlassungserklärung mit dem aktuellen Datum zu versehen, zu unterzeichnen und unverzüglich im Original an die Kanzlei Waldorf Frommer zurückzusenden.

506,00 EUR RechtsverfolgungskostenRechtsverfolgungskosten
Kosten, die dem Verletzten für die Verfolgung von Rechtsverstößen durch Dritte entstehen

Auch habe die Sony Music Entertainment Germany GmbH einen Anspruch auf Zahlung der durch die Einschaltung der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte entstandenen RechtsverfolgungskostenRechtsverfolgungskosten
Kosten, die dem Verletzten für die Verfolgung von Rechtsverstößen durch Dritte entstehen
.
Diese beliefen sich bei Zugrundelegung einer 1,0 Geschäftsgebühr und der Annahme eines Streitwertes von 10.000,00 EUR auf 506,00 EUR.

Sollte der Abgemahnte eine außergerichtliche Einigung vollständig ablehnen, würde ein Gerichtsverfahren zu ungleich höheren RechtsverfolgungskostenRechtsverfolgungskosten
Kosten, die dem Verletzten für die Verfolgung von Rechtsverstößen durch Dritte entstehen
führen.

Die in § 97a Abs. 2 UrhG ausnahmsweise vorgesehene Begrenzung der Gebühren sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig.

Der Vertreter der Kanzlei Waldorf Frommer erläutert weiter, dass die Sony Music Entertainment Germany GmbH einen Anspruch auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens habe.

Im Interesse einer schnellen und unproblematischen Erledigung der Angelegenheit sei die Sony Music Entertainment Germany GmbH bereit, die Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes in Höhe von 450,00 EUR zu akzeptieren.

Insgesamt 956,00 EUR zur außergerichtlichen Einigung

Insgesamt schulde der Abgemahnte der Sony Music Entertainment Germany GmbH einen Betrag von 956,00 EUR (506,00 EUR Rechtsanwaltskosten + 450,00 EUR SchadensersatzSchadensersatz
Ausgleich eines Schadens
).

Die FristFrist
Zeitraum innerhalb dessen oder Datum bis zu dem eine bestimmte Handlung vorgenommen werden muss
könne nur durch rechtzeitigen Eingang des vollständigen Zahlungsbetrages gewahrt werden.

Mit fristgerechtem Eingang der unterzeichneten Unterlassungserklärung und dem Eingang der vollständigen Zahlung seien sämtliche Ansprüche der Sony Music Entertainment Germany GmbH in vollem Umfang erledigt, so der Vertreter der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte.

Sofern der Abgemahnte die gesetzten Fristen jedoch ergebnislos verstreichen lassen, werde die Kanzlei Waldorf Frommer der Sony Music Entertainment Germany GmbH die gerichtliche Durchsetzung ihrer Ansprüche empfehlen.

Der Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte sind eine Unterlassungserklärung, ein Ermittlungsdatensatz, ein Gerichtsbeschluss und ein Überweisungsträger angehängt.

Von: RAin Sara Rothermel

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