Urheberrechtsverletzung des Abgemahnten
Die Sony Music Entertainment Germany GmbH geht gegen den Abgemahnten wegen der unerlaubten Verwertung ihres geschützten Repertoires in einer TauschbörseTauschbörse
Als Tauschbörse wird eine Plattform oder ein Ort bezeichnet, an dem ein kostenfreier oder kostengünstiger Austausch von Waren, Dienstleistungen, Medien oder Daten vollzogen wird. Zum Austausch von Daten dienen unter anderem Peer-to-Peer-Netzwerke.
Das Tauschen bzw. Teilen von Dateien ist grundsätzlich zulässig, soweit es sich dabei nicht um urheberrechtliche geschützte Werke handelt und den Beteiligten keine ausdrückliche Einwilligung des Rechteinhabers für diese Verwertungsform erteilt wurde.
vor, da sie festgestellt habe, dass der Abgemahnte für das illegale Angebot zum Herunterladen von urheberrechtlich geschütztem Repertoire über die TauschbörseTauschbörse
Als Tauschbörse wird eine Plattform oder ein Ort bezeichnet, an dem ein kostenfreier oder kostengünstiger Austausch von Waren, Dienstleistungen, Medien oder Daten vollzogen wird. Zum Austausch von Daten dienen unter anderem Peer-to-Peer-Netzwerke.
Das Tauschen bzw. Teilen von Dateien ist grundsätzlich zulässig, soweit es sich dabei nicht um urheberrechtliche geschützte Werke handelt und den Beteiligten keine ausdrückliche Einwilligung des Rechteinhabers für diese Verwertungsform erteilt wurde.
BitTorrent verantwortlich sei.
Konkret sei das Repertoire der Sony Music Entertainment Germany GmbH weltweit einer unbegrenzten Anzahl von weiteren Tauschbörsen-Nutzern zum vollständigen oder teilweisen Herunterladen angeboten worden, so die Waldorf Frommer Rechtsanwälte.
Diese Tatsache stünde auch nach einem gerichtlichen Auskunftsverfahren und der Information des Internet-Providers des Abgemahnten fest.
Persönliche Haftung des Abgemahnten
Für sämtliche über den InternetanschlussInternetanschluss
Ein Internetanschluss bezeichnet generell den Zugang eines Computers oder eines Netzwerkes zum Internet. Diese Verbindung kann über Funktechnik, Wählverbindung, Standleitung, Breitbandzugänge oder über Netzwerkkabel erfolgen.
Das Internet (Abkürzung für interconnected Network) ist ein weltweiter, dezentraler Rechnerverband (Netzwerk) bei dem die Datenkommunikation einheitlich über ein Standardkommunikationsprotokoll abgewickelt wird. Über dieses Netzwerk können verschiedene Dienste abgerufen werden (z.B. Email senden und empfangen; Dokumentenzugriff auf www-Servern).
des Abgemahnten begangenen Urheberrechtsverletzungen hafte dieser persönlich.
Die vollständige oder auch nur teilweise Bereitstellung urheberrechtlich geschützter Werke zum elektronischen Abruf durch Dritte sei nach Angaben der Waldorf Frommer Rechtsanwälte als öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG rechtswidrig.
Zu einem tatsächlichen Download durch Dritte müsse es dabei gar nicht kommen.
Unabhängig davon sei jede mit dem Angebot bzw. Download einer Datei verbundene Vervielfältigung gemäß § 16 UrhG rechtswidrig (AG München, 11.11.2009, Az.: 142 C 14130/09).
Dabei spiele es nach AuskunftAuskunft
Anspruch des Rechteinhabers gegen den Verletzer auf Auskunft der Kanzlei Waldorf Frommer keine Rolle, ob der Abgemahnte persönlich oder eine andere Person aus seiner Sphäre – mit oder ohne dessen Einverständnis – über seinen InternetanschlussInternetanschluss
Ein Internetanschluss bezeichnet generell den Zugang eines Computers oder eines Netzwerkes zum Internet. Diese Verbindung kann über Funktechnik, Wählverbindung, Standleitung, Breitbandzugänge oder über Netzwerkkabel erfolgen.
Das Internet (Abkürzung für interconnected Network) ist ein weltweiter, dezentraler Rechnerverband (Netzwerk) bei dem die Datenkommunikation einheitlich über ein Standardkommunikationsprotokoll abgewickelt wird. Über dieses Netzwerk können verschiedene Dienste abgerufen werden (z.B. Email senden und empfangen; Dokumentenzugriff auf www-Servern).
Repertoire der Sony Music Entertainment Germany GmbH zum Download angeboten habe.
Ansprüche der Sony Music Entertainment Germany GmbH
Aufgrund der über den InternetanschlussInternetanschluss
Ein Internetanschluss bezeichnet generell den Zugang eines Computers oder eines Netzwerkes zum Internet. Diese Verbindung kann über Funktechnik, Wählverbindung, Standleitung, Breitbandzugänge oder über Netzwerkkabel erfolgen.
Das Internet (Abkürzung für interconnected Network) ist ein weltweiter, dezentraler Rechnerverband (Netzwerk) bei dem die Datenkommunikation einheitlich über ein Standardkommunikationsprotokoll abgewickelt wird. Über dieses Netzwerk können verschiedene Dienste abgerufen werden (z.B. Email senden und empfangen; Dokumentenzugriff auf www-Servern).
begangenen Rechtsverletzungen habe die Sony Music Entertainment Germany GmbH Ansprüche auf Unterlassung. Kostenerstattung und SchadensersatzSchadensersatz
Ausgleich eines Schadens gegen den Abgemahnten.
Die Sony Music Entertainment Germany GmbH habe Anspruch auf sofortige Unterlassung weiterer Rechtsverletzungen, so der Vertreter der Kanzlei Waldorf Frommer.
Der Abgemahnte habe deshalb sofort sicherzustellen, dass über seinen InternetanschlussInternetanschluss
Ein Internetanschluss bezeichnet generell den Zugang eines Computers oder eines Netzwerkes zum Internet. Diese Verbindung kann über Funktechnik, Wählverbindung, Standleitung, Breitbandzugänge oder über Netzwerkkabel erfolgen.
Das Internet (Abkürzung für interconnected Network) ist ein weltweiter, dezentraler Rechnerverband (Netzwerk) bei dem die Datenkommunikation einheitlich über ein Standardkommunikationsprotokoll abgewickelt wird. Über dieses Netzwerk können verschiedene Dienste abgerufen werden (z.B. Email senden und empfangen; Dokumentenzugriff auf www-Servern).
keine weiteren Urheberrechtsverletzungen mehr begangen werden.
Dieser UnterlassungsanspruchUnterlassungsanspruch
Anspruch gerichtet auf Unterlassen von Rechtsverletzungen könne nur durch die Abgabe einer unterzeichneten Unterlassungserklärung erfüllt werden.
Abgabe einer Unterlassungserklärung
Aus diesem Grund wird der Abgemahnte dazu aufgefordert, die beigefügte Unterlassungserklärung mit dem aktuellen Datum zu versehen, zu unterzeichnen und unverzüglich im Original an die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte zurückzusenden.
Wenn der Abgemahnte eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden wolle, müsse die ausgefüllte und unterzeichnete Unterlassungserklärung spätestens bis zum genannten Zeitpunkt vorliegen.
Weiter habe die Sony Music Entertainment Germany GmbH Anspruch auf Zahlung der durch die Einschaltung der Kanzlei Waldorf Frommer entstandenen RechtsverfolgungskostenRechtsverfolgungskosten
Kosten, die dem Verletzten für die Verfolgung von Rechtsverstößen durch Dritte entstehen.
Dabei komme es nicht darauf an, ob der Abgemahnte die Rechtsverletzung verschuldet habe.
506,00 Euro RechtsverfolgungskostenRechtsverfolgungskosten
Kosten, die dem Verletzten für die Verfolgung von Rechtsverstößen durch Dritte entstehen
Die RechtsverfolgungskostenRechtsverfolgungskosten
Kosten, die dem Verletzten für die Verfolgung von Rechtsverstößen durch Dritte entstehen beliefen sich bei sofortiger Klärung der Angelegenheit auf 506,00 Euro.
Falls die Reaktion des Abgemahnten den anwaltlichen Bearbeitungsaufwand entscheidend erhöhen würde, würden sich die von dem Abgemahnten zu tragenden Kosten auf mindestens 651,80 Euro belaufen.
Die in § 97a Abs. 2 UrhG ausnahmsweise vorgesehene Begrenzung der Gebühren sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da diese nur dann gelte, wenn es sich um einen einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs handele, so die Information der Kanzlei Waldorf Frommer.
Zusätzlich habe die Sony Music Entertainment Germany GmbH einen Anspruch auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens.
450,00 Euro zur außergerichtlichen Erledigung der Angelegenheit
Im Interesse einer schnellen und unproblematischen Erledigung der Angelegenheit ist die Sony Music Entertainment Germany GmbH bereit, die Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes in Höhe von 450,00 Euro zu akzeptieren.
Somit habe der Abgemahnte einen Betrag von 956,00 Euro (506,00 Euro Rechtsanwaltskosten + 450,00 Euro SchadensersatzSchadensersatz
Ausgleich eines Schadens) an die Kanzlei Waldorf Frommer zu überweisen.
Nur mit fristgerechtem Eingang der unterzeichneten Unterlassungserklärung und Eingang der vollständigen Zahlung seien sämtliche Ansprüche der Sony Music Entertainment Germany GmbH in vollem Umfang erledigt.
Sollten die gesetzten Fristen jedoch ergebnislos verstreichen, müsse der Abgemahnte mit der gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche der Sony Music Entertainment Germany GmbH rechnen.
Der Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer sind eine Unterlassungserklärung, ein Ermittlungsdatensatz, ein Gerichtsbeschluss des LG München I und ein Überweisungsträger als Anlagen beigefügt.
| Von: | RA Gulden, LL.M. (Medienrecht) Fachanwalt für Urheber-und Medienrecht |
| Kontakt: | Web: | ||
| 06131 - 24095-0 | www.ggr-law.com GGR Rechtsanwälte Kanzlei für Urheber-, Internet- / IT-, Medienrecht und Gewerblichen Rechtsschutz | ||
| 06131 - 24095-22 | www.abmahntalcc.info abmahntalcc - Das Meinungsportal - Diskussionsplattform zum Thema Abmahnungen | ||
| info(at)ggr-law.com | www.infodocc.info Das Portal und die Datenbank zum Thema - Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, IT - / Internetrecht und Medienrecht / APR | ||
| www.infotalcc.info infotalcc - Diskussionsplattform zum Thema Urheber-, Marken-, Wettbewerbs-, IT-, Internet- und Medienrecht | |||