Ausreichend ist nach dem Vortrag der Markeninhaberin bereits der Vergleich mit Cartier Produkten (sieht aus wie eine Cartier Uhr etc.). Es muss also nicht der Verkauf eines Cartier Produktes angepriesen werden.
Cartier, eBay, Markeninhaberin
Wie so oft, liegt der Teufel auch hier im Detail. Eine voreilige Unterschrift oder auch die Kontaktaufnahme mit der Gegenseite sollte daher tunlichst vermieden werden.
| Rubrik: | Markenrecht, Urheberrecht |
| Von: | RA Gulden, LL.M. (Medienrecht) |
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